Zahnärzte warnen: „Keine GOZ nach Art der neuen GOÄ“

Der Deutsche Ärztetag hat vergangene Woche die
Novelle der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit
großer Mehrheit verabschiedet. Der Freie Verband Deutscher Zahnärzte (FVDZ) warnt nun davor, die
neue GOÄ als Modell für eine künftige zahnärztliche Gebührenordnung (GOZ) zu verwenden.

Konkret betont der Verband, dass die neue Gebührenordnung bei den Ärzten „eine tabellarisch-preislistenartige
Darstellung ärztlicher Leistungen“ aufweise. Die Zahnärzteschaft sehe diese Entwicklung mit Sorge und warne
eindringlich davor, die neue GOÄ als Vorlage für eine mögliche Reform der Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ) zu verwenden, heißt es in einer Presseerklärung. „Die zahnärztliche Versorgung ist geprägt von hoher
Individualität, vielfältigen Therapiewegen und erheblichem fachlichem Gestaltungsspielraum. Diese Komplexität
lässt sich nicht in ein starres, listenartiges Gebührensystem pressen, ohne Qualität, Wirtschaftlichkeit und
Patienteninteresse gleichermaßen zu gefährden“, betont der FVDZ-Bundesvorsitzende Dr. Christian Öttl in der
Stellungnahme.
Die GOZ in ihrer aktuellen Struktur basiere auf einem bewährten Rahmen: Ein einheitlicher Gebührenrahmen
mit Steigerungsfaktoren erlaube es Zahnärztinnen und Zahnärzten, medizinische Notwendigkeiten und
individuelle Patientenbedürfnisse wirtschaftlich darzustellen. Eine „GOZ nach Art der neuen GOÄ“ würde diesen
differenzierten Ansatz durch pauschale Festpreise ersetzen – mit absehbaren Nachteilen für
Patientenversorgung und Praxisrealität.
„Gerade in der Zahnmedizin, wo Prävention, Funktion, Ästhetik und Langzeitstabilität in komplexer
Wechselwirkung stehen, ist eine starre Gebührentabelle nicht sachgerecht. Die GOZ braucht Spielräume, keine
Preislisten“, betont auch der Vorsitzende des FVDZ-Landesverbands Hessen Dr. Andreas Koch. Die
Zahnärzteschaft bekenne sich zur Weiterentwicklung und Modernisierung der GOZ. „Wir fordern dabei
allerdings, die bewährten Prinzipien wie die Möglichkeiten zur analogen Berechnung bei neuen
Behandlungsmethoden und patienten-individuelle Anpassung des Gebührenrahmens zu erhalten“, macht Koch
deutlich.
Eine Novellierung der GOZ dürfe nicht zur Verengung der zahnärztlichen Therapiefreiheit und nicht zur
Entmündigung des Arzt-Patienten-Verhältnisses führen