Das Bundessozialgericht billigt trotz Lücke im Bonusheft den höheren Festzuschuss

Aktuelles Urteil vom vom 28.05.2026

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.05.2026 (Az. B 1 KR 22/25 R) entschieden, dass gesetzlich Versicherte auch bei einer einmaligen Lücke im Bonusheft Anspruch auf den höchsten Festzuschuss für Zahnersatz haben können – sofern ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Ein solcher kann gegeben sein, wenn ein unvorhersehbarer Umstand die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung innerhalb eines Kalenderjahres verhindert.

Im konkreten Fall konnte eine Versicherte wegen einer Corona-Infektion einen bereits vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen. Ein Ersatztermin war im selben Jahr nicht mehr möglich. Nach Auffassung des BSG musste sie nicht auf eine andere Zahnarztpraxis ausweichen. Entscheidend sei, dass das Versäumen des Termins nachvollziehbar begründet werden könne. „Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn ein für die Versicherte nicht vorhersehbarer Umstand eingetreten ist, weshalb die zahnärztliche Untersuchung bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht erfolgen konnte. Dabei dürfen die Anforderungen an die Versicherte nicht überspannt werden.“ In welchem Jahr die Lücke entstanden ist, spiele dabei keine Rolle.

Die Revision der beklagten Krankenkasse hat keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin hat somit Anspruch auf den höchsten Festzuschuss in Höhe von 75 Prozent des festgesetzten Betrages für die Regelversorgung.