Rechtstipp April 2014: Häufig stehen Inhaber eines Auslandskontos unter Generalverdacht

Häufig stehen Inhaber eines Auslandskontos unter Generalverdacht

Auf Fragen von Zollbeamten die entsprechenden Antworten parat haben
Wer heute ein Bankkonto bei einer ausländischen Bank unterhält, steht in gewisser Hinsicht bereits unter Generalverdacht. Bereits bei der Einkommenssteuererklä­rung ist die Frage „Unterhalten Sie nachhaltige Geschäftsbeziehun­gen zu Finanzinstituten im Aus­land?“ zu beantworten, und die Abgabenordnung regelt klar, dass der Steuerpflichtige eine erhöhte Mitwirkungspflicht hat, wenn es sich um Auslandssachverhalte handelt, zu denen natürlich auch das ausländische Bankkonto gehört.

Unter diesen Generalverdacht, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht, Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRV, Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Straf­verteidiger e. V. mit Sitz in Worms, fällt auch der persönliche Kontakt zu seiner ausländischen Bank, der oftmals an der Grenze zu einer peinlichen Befragung führt. Hier, so Möthrath, sollte sich jeder Betroffene der weitreichenden Befugnisse der Zollbeamten im Klaren sein.

Unabhängig von dem Verdacht, Bargeld bei sich zu führen, dürfen Zollbeamte bei der zollamtlichen Überwachung bis zu 30 Kilometer im Inland Personen kontrollieren und Beförderungsmittel anhalten und auch durchsuchen.

Dem Durchsuchungsrecht unterliegen insoweit auch die Gepäck­stücke oder die Ladung. Hierbei stellt Paragraf 10 Absatz 5 des Zollverwaltungsgesetzes klar, dass die Grundrechte der Freiheit, das Brief- und Postgeheimnis und auch die Unversehrtheit der Wohnung eingeschränkt werden können. Der Zollbeamte darf also auch mitgeführte Dokumente kontrollieren.

Häufig führt damit die Kontrolle von Dokumenten dazu, dass die Visitenkarte des Bankmitarbeiters, der Notizzettel mit dessen Rufnummer oder auch die im Navi eingegebene Bankadresse entsprechende Verdachtsmomente erzeugen, dass der Grenzübertritt eben nicht nur dem Vergnügen dient, sondern als Bankbesuch genutzt wird.

Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch die Frage, ob der Betroffene Bargeld mit sich führt. Wer hierbei in das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ein- oder ausreist, muss zuvor eine schriftliche Anmeldung vornehmen, sofern der Betrag 10.000 Euro überschreitet. Auf die Nachfrage des Zollbeamten zu warten, ist hier nicht zulässig.

Anders bei der Einreise, Ausreise oder Durchreise aus einem EU-Staat in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland – hier besteht die Meldepflicht nur auf Verlangen des Zollbeamten.
Aber auch hier sollte man sich bewusst sein, dass dem Zollbeamten auf sein Verlangen hin umfangreiche Angaben zu machen sind. So ist nicht nur die Art der Barmittel anzugeben, sondern auch die Anzahl und der Wert der Barmittel mitzuteilen, was in der Regel durch ein entsprechendes Vorzeigen erledigt werden kann. Weiterhin sind auch die Herkunft und der Verwendungszweck bekanntzugeben und außerdem anzugeben, wer wirtschaftlich Berechtigter des Bargelds ist.

Ergibt sich für den Zollbeamten der Geldwäscheverdacht, so kann dieser die Sicherstellung anordnen und das Geld bis zu drei Werktage in amtliche Verwahrung nehmen, die auf richterlichen Beschluss sogar auf bis zu einem Monat ausgedehnt werden kann.

Aber auch dann, wenn der Zollbeamte scheinbar keinerlei Verdacht hegt, schließt dies nicht aus, dass er nach Feststellung der Personalien von der Möglichkeit Gebrauch macht, wegen des Verdachts einer Steuerstraftat die zuständigen Finanzbehörden von seinen Feststellungen zu informieren.

Versteuertes Geld kann aus viel­fältigen Gründen auf einem Auslandskonto gut angelegt sein. Zur Vermeidung unnötigen Ärgers und eines gegen sich gerichteten Verdachts sollte man auf die Fragen des Zollbeamten auch die entsprechenden Antworten parat haben.

Wer auf seinem Auslandskonto allerdings unversteuerte Gelder vorhält, sollte sich im Klaren sein, dass der Weg, dieses in bar nach Deutschland zu bringen, dieses Geld weder von seinem Makel befreit noch ein risikofreies Unterfangen darstellt, da das kleinste Indiz, das auf ein Auslandskonto hindeutet, das in der heimischen Steuererklärung keinen Niederschlag gefunden hat, zu einer Kontrollmeldung führen kann.

Äußert der Zollbeamte in solchen Fällen einen Verdacht, ist zudem Eile geboten, um die Frage zu klären, ob eine Selbstanzeige erforderlich ist, da ansonsten die Entdeckung der Steuerhinterziehung durch die Behörde die Straffreiheit ausschließt.

Sobald hier ein entsprechender Eindruck entsteht, sollte man einen in Steuerstrafsachen versierten Rechtsanwalt oder Steuerberater aufsuchen, wobei Möth­rath dabei unter anderem auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRV, Verband deutscher StrafrechtsAnwälte und Strafverteidiger e. V. (www.strafrechtsverband.de), verwies.

 

 

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