Rechtstipp März 2014: Arzt-Bewertungsportale und der Datenschutz
Arzt-Bewertungsportale und der Datenschutz
Zwei aktuelle Urteile aus München stärken Betreiber- und Bewerterrechte
Bewertungsportale existieren mittlerweile fast für jede Branche, nicht immer zur Freude der Bewerteten. Dies gilt für Lehrer, Rechtsanwälte und Professoren ebenso wie für Ärzte und Zahnärzte. Auch hier haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Bewertungsportale am Markt etabliert, auf denen Patienten – auch anonym – eine Bewertung ihres Behandlers abgeben können.
Die Bewertungsportale waren dabei schon oft Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, sei es, weil sich der Bewertete grundsätzlich gegen die Aufnahme seines Namens und Unternehmens in eine Bewertungsdatenbank oder „nur” gegen aus seiner Sicht unzutreffende Bewertungen gewandt hat. Zwei aktuelle Urteile aus München verdeutlichen jedoch, dass derartige Ansinnen nur unter besonderen Bedingungen Erfolg versprechen dürften.
Recht zur Aufnahme des Arztes in die Bewertungsdatenbank
Bereits eine Lehrerin hatte (vergeblich) versucht, ihre Aufnahme in eine Bewertungsdatenbank gänzlich – und zwar mit Blick auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes – zu verhindern (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: VI ZR 196/08, „spickmich.de”).
Nach Paragraf 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Paragraf 3 Absatz 1 BDSG), hierzu zählen jedenfalls Name, Titel, Fachbereichsbezeichnung, Praxisanschrift und Telefonnummer, aber auch Einzelbewertungen, sowie die Gesamtbewertung durch Notengebung. Korrespondierend hierzu normiert Paragraf 35 BDSG einen Löschungsanspruch des Betroffenen, wenn personenbezogene Daten – ohne Erlaubnis – gespeichert worden sind. Zugegebenermaßen wissen viele Ärzte gar nichts über ihre Aufnahme in eine Bewertungsdatenbank und werden selbiger daher in den seltensten Fällen zugestimmt haben. Der Ansatz, die Aufnahme in die Bewertungsdatenbank über datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verhindern, erscheint daher auf den ersten Blick nicht ganz so abwegig. Gleichwohl greift der Ansatz im Ergebnis zu kurz, denn Paragraf 4 BDSG sieht auch die Möglichkeit der „einwilligungslosen” Speicherung vor – und zwar dann, wenn eine gesetzliche Bestimmung die Speicherung gestattet.
Bezogen auf Bewertungsdatenbanken hatte der BGH in seiner Spickmich-Entscheidung bereits im Jahr 2009 zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung der arztbezogenen Daten auf die Bestimmung des Paragrafen 29 BDSG abgestellt. Gemäß ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere, wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen durfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
Ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung personenbezogener Daten durch den Arzt wäre indes nur gegeben, wenn das sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG das Recht des Bewertungsportalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 GG überwiegen würde.
Die erforderliche Interessenabwägung streitet im Zweifelsfall für den Plattformbetreiber. Dies hat das Amtsgericht (AG) München in einem aktuell veröffentlichtem Urteil (AG München, Urteil vom 12. Oktober 2012, Az.: 158 C 13912/12) nunmehr bestätigt. Denn Arztbewertungsportale begründen die Grundlage einer fundierten Entscheidung hinsichtlich der Wahl des Arztes. Denn es komme der Entscheidung, ob beziehungsweise wann sich der Einzelne von welchem Arzt behandeln lassen will, zugute, wenn diese Entscheidung auf eine möglichst fundierte und breite Entscheidungsgrundlage gestellt werden kann. Nach Ansicht des AG München bieten Bewertungsportale – neben anderen Faktoren – bei der Arztwahl aufgrund des abgebildeten breiten Meinungsbilds eine sinnvolle Entscheidungsgrundlage. Deshalb besteht ein öffentliches Informationsinteresse an der Veröffentlichung solcher Daten. Das Gericht macht jedoch deutlich, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Betreiber des Portals die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters kennt und damit eine Nachverfolgung im Falle beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Die Bewertung an sich kann also anonym erfolgen, gleichwohl muss dem Portalbetreiber eine Kontaktaufnahme mit dem Bewerter möglich sein.
Recht des Arztes auf Löschung falscher und/oder beleidigender Bewertungen
Gleichwohl muss der Arzt nicht jede Bewertung in einem Bewertungsportal akzeptieren. Vielmehr ist er – wie im „normalen” Leben auch –effektiv dagegen zu schützen, dass über Bewertungsportale falsche Behauptungen über ihn und/oder seine Praxis oder gar diffamierenden Herabsetzungen verbreitet werden. Hier gewähren die Paragrafen 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausreichenden Rechtsschutz, und Tatsachenbehauptungen dürfen nur dann verbreitet werden, wenn diese wahr sind. Auch Meinungsäußerungen sind nicht uneingeschränkt zulässig, sondern finden ihre Grenze in der sogenannten Schmähkritik und/oder der Beleidigung. Wann eine solche vorliegt, ist indes eine Frage des Einzelfalls. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Rechtsprechung die Grenzen zulässiger Meinungsäußerungen in den vergangenen Jahren im Licht des Artikel 5 GG sehr weit gezogen hat und auch überspitzte Äußerungen oftmals dem Schutz der Meinungsfreiheit unterfallen ließ. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 GG schützt vielmehr jede Art der Meinungsäußerungen mit wertendem, meinungsbildendem Inhalt (vergleiche BGH, Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht [GRUR] 2012, 74 – Coaching-Newsletter Tz. 27 m. w. N.).
Die Freiheit der Meinungsäußerung ist eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat die öffentliche Meinungsäußerung über die Presse mit „ihrer unverzichtbaren Rolle als ‚Wachhund’ besondere Bedeutung”. Ein gewisses Maß an Übertreibung oder sogar Provokation gehört zur journalistischen Freiheit. Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung sind eng auszulegen; ihre Notwendigkeit muss überzeugend nachgewiesen werden (vergleiche Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK]; hierzu: EGMR, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2004, 2653; NJW 2007, 1799). Ihre Grenze findet die freie Meinungsäußerung daher erst dort, wo sie die Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik überschreitet. Eine solche Kritik kann unter Beachtung der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit nur angenommen werden, wenn sie im Wesentlichen auf sachfremde Diffamierung und persönliche Herabsetzung noch jenseits polemischer und überspitzter Angriffe abzielt (Bundesverfassungsgericht [BVerfGE] 82, 272 [283f.] = NJW 1991, 95; BVerfGE 93, 266 [294] = NJW 1995, 3303). Meinungsäußerungen sind damit in Deutschland nicht so einfach zu unterbinden. Wer sich hier „beleidigt” oder „herabgesetzt” fühlt, sollte daher in jedem Fall zuvor anwaltlichen Rat einholen. Hinzu kommt, dass die Löschung derartiger Bewertungen nicht direkt auf gerichtlichem Wege verlangt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Plattformbetreiber nämlich keine generelle Überwachungs- und Prüfungspflicht, sodass er über vermeintlich falsche oder diffamierende Bewertungen zunächst (kostenfrei) zu informieren und ihm eine angemessen Prüfungsfrist einzuräumen ist.
Unmittelbare Haftung des Bewertungsportals wegen beleidigender Äußerungen auf Grund europäischer Vorgaben?
Fraglich ist indes, ob die Rechtsprechung des BGH zur sogenannten Störerhaftung des Plattformbetreibers weiterhin so aufrecht erhalten werden kann oder ob sich hier – auf europäischer Ebene – nicht gerade eine Neuerung abzeichnet. So bestätigte der EGMR nunmehr die Verurteilung des Betreibers einer Nachrichtenseite im Internet zu Schadenersatzzahlungen wegen beleidigender Kommentare ihrer Nutzer (EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2013, Az.: 64569/09). Ein aus Estland stammendes Nachrichtenportal hatte 2006 einen Artikel über das Vorhaben eines Fährunternehmens veröffentlicht, neue Routen zu einigen Inseln einzurichten. Die dabei zum Einsatz gebrachten Eisbrecher beeinträchtigten offenbar die Stabilität von Straßen, die über das Eis zu den Inseln angelegt werden sollten. In der Folge verfassten mehrere Nutzer des Portals beleidigende und drohende Kommentare, die sich gegen das Fährunternehmen richteten. Daraufhin erstritt das Unternehmen gegen das Internetportal Schadensersatz von 5.000 estnischen Kronen.
Der EGMR bestätigte nun die Verurteilung und stellte fest, dass die Verurteilung des Nachrichtensenders zwar einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstelle, dieser jedoch deshalb gerechtfertigt sei, weil der Nachrichtensender nicht genug getan habe, um beleidigende Kommentare schnell zu entfernen. Die Bewertung des EGMR setzt sich in Widerspruch zu den von den deutschen Gerichten gefundenen Wertungen in Bezug auf Bewertungsplattformen. Zwar sind Entscheidungen des EGMR für die deutsche Gerichtsbarkeit nicht bindend, gleichwohl könnte sich hier eine Umkehr hin zu mehr Überwachungspflichten der Portalbetreiber abzeichnen. Dies wird weiter zu beobachten sein.
Auskunftsrecht über den Nutzer der Bewertungsplattform
Was jedoch, wenn sich der Arzt nicht damit begnügen möchte, allein die falsche Tatsachenbehauptung oder die diffamierende Meinungsäußerung aus einem Portal entfernen zu lassen, sondern darüberhinaus auch Ansprüche gegen den Verfasser des Textes geltend machen will? Ebenso wie gegenüber dem Plattformbetreiber bestehen derartige Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nämlich zuerst gegenüber dem eigentlichen Verfasser. Dieser ist in den meisten Fällen jedoch (leider) anonym. Besteht also ein Auskunftsanspruch des Arztes gegen den Plattformanbieter dahingehend, die Identität des Bewerters zu erfahren? Das Landgericht (LG) München I, sagt hierzu deutlich nein! (LG München I, Urteil vom 3. Juli 2013, Az.: 25 O 23782/12).
Eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin begehrte von einem Bewertungsportal Auskunft über die Kontaktdaten des Verfassers einer Bewertung. Diese war von einem „Kassenpatient, unter 30″ mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen” und einer Gesamtnote von 5,2 mit folgendem Text abgegeben worden:
„War mit meinem Kleinen öfter bei ihr und muss leider sagen, dass ich absolut unzufrieden bin. Bei Untersuchungen war sie innerhalb kürzester Zeit fertig, ohne auf die Entwicklung einzugehen. Also wirklich kurz, es dauerte keine fünf Minuten, und dabei hat sie sich mit meiner Schwester mehr beschäftigt als mit meinem Sohn. Nimmt ihm die Rassel weg, legt sie daneben und behauptet, er würde nur in eine Richtung schauen, naja wundert’s jemanden, wenn auf der Seite sein Spielzeug liegt? Auch lässt sie die Eltern vor anderen Patienten runterlaufen und wird sehr pampig, wenn Eltern sich entscheiden, Impfungen getrennt vorzunehmen, dann haben sie einen Grund und sollten nicht lächerlich gemacht werden. Sie sollte sich entscheiden, ob sie wirklich vor dem Praxisalltag noch in der Klinik tätig ist. Sie ist immer sehr gestresst, selbst wenn nichts los ist. Einige ihrer Entscheidungen sind auch sehr fragwürdig. Selbst dem behandelnden Klinikpersonal. Auf Fragen geht sie überhaupt nicht oder nur sporadisch ein. Auf die Frage, was mit der Niere nicht in Ordnung ist, antwortete sie, die Niere ist für die Urinproduktion zuständig! Das ist ja klar, aber was hat das mit der Frage zu tun? Auch wollte sie meinen Sohn auf Diät setzen, er ist nicht der schlankeste, aber ein Baby auf Diät setzen ist doch grausam. Erklären Sie mal ihrem Baby, warum es nichts zu essen bekommt, obwohl es Hunger hat und voll gestillt wird. Nun war ich bei einer anderen Kinderärztin, und sie war voll zufrieden mit dem Kleinen. Auch sein Gewicht sei für ein Stillkind absolut in Ordnung. Fazit: Wem wirklich das Wohl seines Kindes am Herzen liegt und richtig informiert werden möchte ist hier absolut falsch.”
Die in der Bewertung enthaltenen Tatsachenbehauptungen waren unzutreffend. Das Bewertungsportal hat die entsprechende Bewertung auch gelöscht. Gleichwohl war dies der Ärztin nicht genug; sie wollte auch gegen den vermeintlichen Patienten vorgehen. Das Bewertungsportal verweigerte hingegen die diesbezügliche Auskunftserteilung über die Kontaktdaten ihres Nutzers.
Das Landgericht gab dem Plattformbetreiber nun Recht und stützt sich zur Begründung seines Urteils wiederum auf eine datenschutzrechtliche Bestimmung, nämlich die der Paragrafen 12, 13, 14 Telemediengesetz (TMG). Paragraf 13 Absatz IV TMG verpflichtet jeden Betreiber eines Internetdiensts, die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Eine derartige anonyme Nutzung wäre indes faktisch ausgeschlossen, wenn der Plattformbetreiber dem Auskunftsverlangen des Arztes stattgeben müsste. In den Urteilsgründen heißt es hierzu: „Da eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, mit Artikel Absatz 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist (vergleiche BGH, Urteil vom 23. Juni 2009, Az.: VI ZR 196/08) und Paragraf 13 TMG eine anonyme Nutzung ausdrücklich vorsieht, ist die Handhabung der Beklagten rechtlich zulässig und kann einem sich aus Paragraf 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] ergebenden Auskunftsanspruch entgegen gehalten werden. Im Übrigen handelt es sich bei Paragraf 242 BGB gerade nicht um eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, sodass sie wegen Paragraf 12 II TMG als Rechtsgrundlage für die Verwendung erhobener personenbezogener Daten ohnehin nicht herangezogen werden kann. Darüber hinaus ist die Regelung in Paragraf 14 II TMG lex specialis zu dem allgemeinen Anspruch, sodass ein Rückgriff auf den aus Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruch auch aus diesem Grund ausscheidet.
In Paragraf 14 II TMG ist ein Auskunftsanspruch Dritter ausdrücklich geregelt. Nach dieser Vorschrift darf der Diensteanbieter auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendiensts oder des Militärischen Abschirmdiensts oder des Bundeskriminalamts im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieses Auskunftsanspruchs sind schon deshalb nicht gegeben, da das Begehren der Klägerin keinem der genannten Zwecke dient. Ein Anspruch der Klägerin nach Paragraf 14 II TMG besteht daher nicht.”
Soweit sich ein Arzt durch eine Bewertung verleumdet sieht, bleibt ihm daher nur die Möglichkeit, sich staatsanwaltlicher Hilfe zu bedienen und gegebenenfalls im Wege der Akteneinsicht die gewünschten Kenntnisse über den Nutzer zu erlangen. Ein direkter Auskunftsanspruch gegenüber dem Plattformbetreiber besteht – jedenfalls nach Ansicht des LG München I – hingegen nicht.
RA Dr. Robert Kazemi, Bonn
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