AG Dresden zur Berechnung DVT, IKD und präendodontischer Aufbaufüllung
Urteil vom 13.10.2023
In einem Verfahren zwischen einem zahnärztlichen Factoring-Unternehmen und einem Patienten hat das Amtsgericht (AG) Dresden die Entscheidungen getroffen, dass der Patient die Zahlung der DVT-Röntgenaufnahme, der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechneten präendodontischen Aufbaufüllung sowie der intrakoronalen Befundaufnahme (IKD) schuldete (Urteil vom 13.10.2023, Az.: 116 C 1333/22).
Zur medizinischen Notwendigkeit der DVT-Röntgenaufnahme im Rahmen der endodontischen Behandlung
Entgegen der Auffassung des Kostenerstatters waren Röntgenaufnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt:
„Als Gutachter, der hier angefragt wurde, kann ich primär nur die Komplexität des Falls bewerten, die hier in allen Parametern als „schwierig“ einzustufen war, was mit folgenden Punkten zu begründen ist:
- Überweisung zur Weiterbehandlung: anbehandelter Zahn, mit subjektiver Einschätzung der Vorbehandlers, hier eine endodontische Therapie erfolgreich durchzuführen nicht durchführen zu können. Gründe hierfür können sein: fehlende Erfahrung und/oder Fähigkeiten, nicht geeignetes Material/Equipment
- Radiologische Diagnostik ohne erkennbare Wurzelkanalstrukturen und mit Verdacht auf Wurzelanomalie
- Erweiterte radiologische Diagnostik mittels DVT (kleinvolumig und hochauflösend) mit Verifizierung der schwierigen Wurzelkanalmorphologie (u.a. Wurzelkanalkrümmung der mesio-bukkalen Wurzel und apikale Aufzweigung des Wurzelkanals in der palatinalen Wurzel) und der ausgeprägten Kalzifizierungen.
- Zusätzlich bestand eine äußerst nahe Lagebeziehung zum Sinus maxillaris mit bereits weitgehend aufgelöster knöcherner Barriere.
- Verdacht auf reaktive Schleimhautschwellung in der Kieferhöhle als Antwort auf einen (entzündlichen) Reiz
- Verdacht auf einen weiteren Wurzelkanal mit separatem Foramen in der mesiobukkalen Wurzel.
- Vermutlich insuffiziente provisorische Füllung
Aus gutachterlicher Sicht war die Anfertigung einer DVT-Aufnahme indiziert. Diese Indikation ist konform mit den Inhalten der zu dieser Zeit gültigen und der neuen Leitlinie zur DVT.“
Zur intrakoronalen Befundaufnahme (IKD)
Die intrakoronale Diagnostik (IKD) konnte nach GOZ-Nr. 9000 analog abgerechnet werden und war nicht, wie von der Versicherung behauptet, bereits durch die Zuschlagposition GOZ-Nr. 0110 abgegolten.
Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die IKD aufgrund der komplexen Kanalmorphologie und der bereits erfolgten vorhergehenden Behandlung mit potentiellen iatrogenen Komplikationen ebenfalls indiziert gewesen sei, um die Erhaltungsfähigkeit zu prüfen und einen Behandlungsplan zu entwickeln, oder diesen auf die notwendigen Bedürfnisse abzustimmen. Da diese Diagnostik nicht direkt im Zusammenhang mit den GOZ-Positionen 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 gestanden habe, wie es bei der GOZ-Nr. 0110 benannt ist, sei es auch hier eine selbstständige Leistung gewesen, die einer Analogposition bedurfte.
Zur präendodontischen Aufbaufüllung
Die präendodontische Aufbaufüllung konnte nach GOZ-Nr. 2090 analog abgerechnet werden und war nicht bereits in den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 enthalten.
Der Sachverständige habe erläutert, dass das vermutlich provisorische Füllungsmaterial Anzeichen einer Insuffizienz (Aufhellungslinie basal des Materials) aufgewiesen habe und die Kautelen der Asepsis, die für eine endodontische Behandlung zwingend notwendig sind, nicht garantieren würde. Deshalb sei vor der Therapie ein präendodontischer Aufbau erforderlich gewesen, um eine dauerhafte stabile und bakteriendichte dentinadhäsive Versorgung zu gewährleisten. Die GOZ-Positionen 2180 und 2197 spiegelten diesen Schritt nicht wider, weshalb die Wahl einer Analogposition hier gerechtfertigt sei.
Das Gericht schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Gutachters an und stellte abschließend fest, dass dem von der Krankenversicherung vorgerichtlich eingeholten privaten Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden könne, da es sich lediglich um allgemeine Ausführungen handelte, ohne auf das zahnmedizinische Problem des beklagten Patienten konkret einzugehen.
Juradent-ID: 4802