GOZ-Beratungsforum

Bereits am 30. April 2013 haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ auf die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen verständigt.

Das bisherige Ergebnis spiegelt sich aktuell in einheitlichen Auffassungen im Hinblick auf folgende fünf gebührenrechtliche Fragestellungen wider:

1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops

Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

3. Stillung einer übermäßigen Blutung

Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

4. Adhäsive Wurzelfüllung

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

5. Trennung von Liquidation und Erstattung

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Von Sandra Linnemann, erstellt am 29.01.2014, zuletzt aktualisiert am 29.01.2014

Juradent-ID: 3128

In der Zahnarzt-Woche 06-2014 vom 05.02.2014 kommentiert ein Kollege einen der gefassten Beschlüsse:

Den Praxen beim Thema GOZ-Nummer 2197 in den Rücken gefallen

Dr. Wolfgang Stoltenberg zum Beratungsergebnis des Beratungsforums für Gebühren-ordnungsfragen zur GOZ, das von der Vorstandssitzung der BZÄK einstimmig angenommen wurde.

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben am 30. April 2013 die Einrichtung eines Be­ratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Ge­bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Der BZÄK-Vorstand hat als erstes Ergebnis dafür gestimmt, die Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 (Adhäsive Befesti­gung) neben der GOZ-Nummer 2000 (Versiegelung) aus­zuschließen.

(Der Autor dieses Beitrags, Dr. Wolfgang Stoltenberg, ist als niedergelassener Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis mit sei­nem Sohn in Bochum tätig.)

Die Begründung sieht so aus: Die durchgängige Auffassung aller GOZ-Referenten der Zahnärzte­kammern bundesweit entspricht der Wissenschaftlichen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkun­de (DGZMK), nach der eine dauer­hafte funktionsgerechte Fissuren­versiegelung nur mit einer Schmelz­ätzung einhergehen kann. Anders ist diese Leistung nicht zu bewerk­stelligen. Das war schon in der alten GOZ so und hat sich nicht geändert. Die Versiegelung mittels aushärtender Kunststoffe (Verord­nungstext) ist nur unter entspre­chender Anätzung möglich. Dies ist demnach Leistungsbestand­teil. Die Gebührennummer 2000 kann ohne diesen Leistungsschritt gar nicht abgerechnet werden, weil sie nicht vollständig und lege artis erbracht werden würde.

Nett argumentiert, gehen wir aber mal streng nach GOZ ’12 vor, denn die ist hier ausschlag-gebend. Zahnmedizinisch zwingender Be­standteil, lege artis, schön und gut, aber hat das was mit der Be­rechnung zu tun? Hierzu gibt uns der Paragraf 4 der GOZ die nötigen Auskünfte: Eine Leistung ist metho­disch notwendiger Bestandteil ei­ner anderen Leistung, wenn sie in­haltlich von der Leistungsbeschrei­bung der anderen Leistung (Ziel­leistung) umfasst und auch in de­ren Bewertung berücksichtigtwor­den ist.

Argumente

In der Leistungsbeschreibung steht kein Wort von der adhäsiven Befestigung. Wäre sie als zwingen­der Bestandteil der Leistung auch unausgesprochen enthalten, dann müsste das zum Beispiel für Ve­neers oder Glasfaserstifte eben­falls gelten; hier ist die GOZ-Num­mer 2197 trotz lege artis zwingend notwendiger adhäsiver Befesti­gung fraglos gesondert abrechenbar.

Zumindest bis dem Forum da­zu Neues eingefallen ist.

Aber in der Bewertung ist die adhäsive Befestigung ja zweifellos enthalten? Der Gesetzgeber hat für die adhäsive Befestigung ein Honorar 2,3-fach von 16,82 Euro als angemessen erachtet. Das Hono­rar der Versiegelung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 11,64 Euro! Noch Fragen? Ohne auf den Punktwert der GOZ ’12 kritisch einzugehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in Westfalen-Lippe die gesetz­lichen Krankenkassen für eine lediglich ausreichende, zweck­mäßige und wirtschaftliche Leis­tung 16 Euro bezahlen. Aber die dem Vorschlag des Forums folgende BZÄK hält das offensichtlich für irrelevant.

“ Aber fast zwölf Euro für eine Versiegelung, da verdienen wir uns doch immer noch dumm und dämlich dran, nicht wahr? Das druckfrische Jahrbuch der Kassen­zahnärztlichen Bundesvereini­gung (KZBV) verrät uns als aktu­ellste Zahl, dass 2011 der durch­schnittliche Honorarumsatz in den alten Bundesländern 240 Euro, in den neuen 163 Euro pro Stunde betrug. Wenn wir die höhe­re Zahl nehmen, drei Euro pro Minute, hat der Zahnarzt keine vier Minuten Zeit für sämtlichelege artis notwendigen Arbeits­schritte der Versiegelung. Rech­nen wir für das qualifizierte De­legationsopfer ZMP/DH mal die Hälfte an Honorar, dann sind das auch noch keine acht Minuten. So viel zur Angemessenheit des Honorars, Sie dürfen das für die neuen Bundesländer gern mal nachrechnen.

Beurteilung

Na klar, da wird jemand sagen, ist doch zu schaffen. Aber wollen wir eine einengende Quote schaf­fen oder optimale Arbeit ablie­fern? „Ja, aber wir können doch den Faktor steigern oder freiver­einbaren.“ — Soll ich schätzen, wie viele Kollegen sich das bei ei­ner Versiegelung trauen? Und mit dem Argument der zwingend ent­haltenen Leistung und dass das ja auch in der GOZ ’88 schon so war,ist uns die BZÄK für entsprechen­de Begründungen schon längst in den Rücken gefallen.

Was mir wirklich Angst macht, ist die Tatsache, dass ohne zwin­gende Gründe und stichhaltige Argumente schon wieder Kompro­misse eingegangen und Zuge­- ständnisse gemacht werden. Und das nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Wie sehen denn jetzt die Chancen aus, je­mals die GOZ-Nummer 2197 ne­ben den adhäsiven Füllungen zu etablieren? Tendiert nicht gegen, sondern unter null.

Und dieses Forum wird weiter tagen und neue Empfehlungen geben, wobei ich gar nicht spe­kulieren möchte, wo unsere Be­rufsvertreter weiteren Verhand­lungsspielraum sehen und weite­res Terrain opfern. Es gibt nichts zu verhandeln, es gibt nur be­rechtigte Forderungen! Jede wei­tere Einschränkungen sind völlig unangebracht.

Wie ist da so schön zu lesen zum Beratungsforum, partner­schaftliches Miteinander? Wann haben sich denn PKV und Beihilfe partnerschaftlich verhalten? Part­nerschaft ist Geben und Nehmen. Gegeben beziehungsweise Ver­luste eingefahren haben wir schon reichlich, wann schwenkt denn das Pendel endlich um? Und vor ei­nem partnerschaftlichen Ver­handeln auf gleichem Niveau müs­sten wohl erst einmal die Verluste — nehmen wir als Beispiel den unveränderten Punktwert seit ’87 und das unveränderte Honorar­volumen seit ’65 — ausgeglichen werden, oder?

Sollte die BZÄK das anders se­hen, empfehle ich für die nächste Aktualisierung des GOZ-Kommen­tars, doch gleich den Kommen­tar der PKV abzudrucken.

Ich allerdings sehe die Aufgabe der BZÄK darin, für die Interessen der Kollegenschaft unnachgiebig einzutreten und kompromisslos zu Unrechtverlorenes Terrain zurück­zuerobern.

Das klingt ein wenig martialisch, aber wir müssen um unsere Rechte kämpfen! Können das unsere Funktionäre noch? Bil­den Sie sich Ihr eigenes Urteil.

Dr. Wolfgang Stoltenberg, Bochum

Pers. Anmerkung des Mod

Dem unbedarften Leser könnte demnach auch durchaus die Frage einfallen: „Welche Deppen verhandeln denn so etwas und werden dafür auch noch von der Zahnärzteschaft bezahlt?“

 

 

Brandaktuelles Urteil zur GOZ-Nr. 2390

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.10.2013 (Az.: K 4261/12) hinsichtlich der Berechnung der Trepanation als selbstständige Leistung eine bemerkenswerte Klarstellung vorgenommen. Es verwirft die Argumentation, die in der Begründung des Bundesministeriums zur GOZ 2012 aufgeführt wird, dass die GOZ-Nr. 2390 nur als Zugangsleistung zu den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440 berechnungsfähig sei und hebt auf den Unterschied zwischen alleiniger und selbstständiger Leistung ab.

Der hierzu relevante Teil des Urteils wird im Folgenden zitiert:

„Die hingegen in Rechnung gestellte GOZ-Ziffer 2390 durfte abgerechnet werden. Die Beklagte nimmt für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ des Bundesministeriums, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könnte. Sie sei nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht, z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lässt sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut ist die Trepanation eines Zahnes (Eröffnung der Pulpenhöhle durch Entfernung des die Pulpa umschließenden Hartgewebes wie Zahnschmelz und Dentin) nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbstständige Leistung. In der Kommentierung zur GOZ (dazu Liebold, Raff, Wissing Stand März 2013 GOZ Ziffer 2390, Seite 9) wird insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinisch gute Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsziffer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung“ zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbstständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbstständige Therapie-maßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch großflächige Karies nicht trepaniert werden, bevor z. B. eine Vitalexstirpation nach GOZ-Nr. 2360 oder eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nr. 2410 erfolgen könne.“

LZK-Sichtweise bestätigt.

Offensichtlich ist, dass logisch geführte und für medizinische Laien gut verständliche medizinische Erläuterungen in der Lage sind, auch in denjenigen Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung bzw. ohne gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Gericht geurteilt wird, Urteile dahingehend zu unterstützen, dass der Sachverhalt qualifiziert ausgewertet werden kann.

Das Verwaltungsgericht, also die Gerichtsbarkeit, der die Klagen der Beihilfeberechtigten unterliegen, unterstützt damit voll die Sichtweise auch der LZK Baden-Württemberg, die in ihrer Kommentierung zu diesem Thema schon immer die nun gerichtlich bestätigte Auffassung vertreten hat.

„Die Nummer ist als selbstständige Maßnahme berechnungsfähig, d. h. sie ist entweder alleine oder auch neben weiteren endodontischen Leistungen (z. B. nach den Nummern 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430 bzw. 2440) in derselben Sitzung berechnungsfähig.“

Leider bestätigt das VG-Urteil in einem anderen Aspekt die bisherige Rechtsprechung des VG Stuttgart (AZ 12 K 753/11, 16.02.12 und 12 K 1225/12, 29.08.12) in Bezug auf die Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor bei Röntgenleistungen.

Wiederholt weist das VG Stuttgart darauf hin, dass die Begründungen „geringere Strahlenbelastung“ oder „Umweltschonung“ durch digitale Bildgebung aus der Sicht des Gerichtes keine ausreichende Begründung darstellten, da diese nicht in der Person des Klägers begründet seien und nur allgemein eine bestimmte Art der Behandlung beschrieben. Der Aspekt der höheren Investitionskosten einer digitalen Röntgenanlage wird als besonderer Umstand bei der Ausführung des Röntgens gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nicht berücksichtigt. Modernere, teurere, schonendere Diagnostikverfahren sind zwar offensichtlich erwünscht, die Kosten hierfür hat aber alleine der Zahnarzt zu tragen.

Individuelle, in der Person des Patienten begründete Aspekte, die einen höheren individuellen Zeitaufwand oder eine höhere individuelle Schwierigkeit beim Röntgen aufweisen sind z. B. schwierige radiologische Differentialdiagnostik oder zeitaufwändige Erläuterung des Röntgenbefundes.

Zu beachten ist, dass das oben zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da ein Antrag auf Zulassung der Berufung noch möglich ist.

Quelle: Zahnärzteblatt LZK BW, Ausgabe 2013/12

Beitrag von Angelika Enderle, Rechtsanwältin, erstellt am 09.01.2014, zuletzt aktualisiert am 09.01.2014

veröffentlich in Juradent-ID: 3118

23.01.2014 Ergänzung durch ZIBS (KHL) aus ZA-GOZette:

Digitales Röntgen stellt selber, losgelöst vom konkreten Fall, keine besondere Schwierigkeit dar und ist auch nicht prinzipiell zeitaufwändiger als konventionell analoges Röntgen. Zur Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes schreibt die GOZ/GOÄ vor, dass lediglich konkret ausführungs- und leistungsbezogen Schwierigkeiten, Zeitaufwand und besonders behindernde Umstände bemessen werden dürfen, nicht das Verfahren an sich. Daran geht kein Weg vorbei: Weder ein höherer, jedoch gemäß § 10 (3) GOZ/ § 12 (3) GOÄ nicht begründeter Steigerungssatz, noch das Überschreiten des 2,5-fachen Satzes ist bei Röntgenleistungen abweichend vereinbar mittels § 2 (1,2) GOZ/GOÄ.

Jeder höhere Steigerungssatz oberhalb 1,8 bis 2,5 muss wirksam begründet werden.

Wenn zwar digitale Aufnahmetechnik angewendet, aber damit der bemessene höhere Steigerungssatz im Kern nicht begründet wird, können andere Gründe dennoch Anlass zur Berechnung eines höheren Faktors sein: In Frage kommen z.B. weitere, mehr Zeit fordernde Leistungsschritte wie Längenmessung im Röntgenbild, Bildbearbeitung zur diagnostischen Kontrastverstärkung etc. In Frage kommen z.B. auch erhöhte ausführungsbezogene Schwierigkeiten, bedingt durch individuelle, lokal intraorale Verhältnisse, verstärkt durch die sperrige Form eines Sensors statt eines dünnen Röntgenfilms (Druckschmerz, Platzmangel, Verschieben etc.).

„Digitales Röntgen“ ist die im Jahr 2013 am häufigsten abgelehnte Begründung gemäß Beanstandungsstatistik der ZA-Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft.

 

 

PZR, die Zweite

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus aktuellem Anlass müssen wir uns DRINGEND und erneut mit dem Thema „PZR und Entfernung subgingivaler Beläge“ befassen.

Wie Sie in diversen Publikationen lesen konnten, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer fachlich unsinnigen aber getroffenen Entscheidung verkündet, dass die zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Zusammenhang mit der zeitgleichen Durchführung einer PZR nach GOZ 1040 NICHT möglich ist.

Wir müssen eindringlichst vor dem Versuch warnen, weiterhin diese Abrechnungsakrobatik zu versuchen!! Es ist sicher, dass das schief geht!!

Die Kostenerstatter werden mit dem für sie günstigen Urteil alle derartigen Versuche mit Leichtigkeit und Erfolg ablehnen können und somit zusätzlichen, unserer Meinung nach aber unnötigen, Stress in die Praxen tragen.

Wir sehen momentan nur die Möglichkeit, die von uns mit dem GOZ-Tipp vorgeschlagene Zweiteilung der Behandlung vorzunehmen um so an die notwendige Vergütung zu gelangen und gleichzeitig dem Patienten eine reibungslose Erstattung zu ermöglichen.

Auch in anderer Hinsicht ist das zweizeitige Vorgehen wichtig und von Vorteil:

Die PZR wird in den Praxen auch von speziell dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen durchgeführt, die hierzu im Rahmen der Delegationsbestimmungen befugt sind.

Diese Befugnisse enden jedoch dann, wenn sich Beläge/Konkremente im Übergangsbereich zu chirurgischen Entfernungs-Notwendigkeiten (geschlossene Parodontal-chir. Therapie nach 4070/4075) befinden. Hierbei handelt es sich dann um nicht mehr delegationsfähige Leistungen, diese chirurgischen Leistungen sind nicht delegierbar und müssen daher vom Zahnarzt ausgeführt werden.

Eine unnütze Diskussion über diese unterschiedlichen Zuständigkeiten könnte in den politischen Gremien zu Überlegungen führen, den Delegationsrahmen neu zu bestimmen. Wie derartige Überlegungen (speziell nach einem Regierungswechsel mit Beteiligung der sog. Sozen) enden können, wollen wir uns bitte nicht vorstellen.

Das könnte im Endeffekt bedeuten, dass nicht nur die PZR zu einer rein zahnärztlich durchzuführenden Leistung wird.

Auch der GKV-Bereich muss hier kurz angerissen werden:

Auch hier ist eine zweizeitige Behandlung anzuraten!!

Die sich auch hier tummelnden Abrechnungskünstler versuchen im Sinne einer „Mehrkostenberechnung“ zu einer zeitgleich durchgeführten und über den BEMA abgerechneten Zahnsteinentfernung den Preis für die PZR „günstig“ erscheinen zu lassen.

Auch von diesem Vorgehen muss dringendst abgeraten werden. Es ist im allgemeinen (Ausnahme z.B. Endo: Längenmessung und Phys) nicht gestattet, zu einer BEMA-Sachleistung einen Aufpreis zu verlangen, andernfalls kann dieses als Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten ausgelegt werden und ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Also auch hier:

Im ersten Termin führen Sie bitte NUR die normale BEMA-ZST durch. Nach Regeneration des marginalen Parodonts (z.B. 2 Wochen) kann als ausservertragliche Leistung die nach GOZ individuell kalkulierte (Anhaltspunkt GOZ 1040, ca. 100€, evtl. an der Restbezahnung orientiert) PZR folgen.

Für die Durchführung der PZR (wie ALLER anderen Behandlungsmaßnahmen, auch bei Faktoren unter 2,3) gilt weiterhin die allgemeine Empfehlung zur Verwendung der Vereinbarungen über Leistungen und abweichende Vergütungshöhe (§2GOZ). Sie verbessern Ihre Liquidationssicherheit erheblich.

Sollten sich bei der Durchführung unserer Empfehlungen irgendwelche Beanstandungen seitens der Kostenerstatter ergeben, bitten wir um KURZFRISTIGE Mitteilung.

Trotzdem, bitte immer hübsch fröhlich bleiben.

KH Lano

GOZ-Koordinator

 

 

Erstattungszusage der PKV

Im Rahmen unserer GOZ-Vereinbarungs-Strategie (Vereinbarung von Leistungen und Vereinbarung der Gebührenhöhe nach §2 GOZ 2012) wollen wir ja neben der von uns gewünschten Transparenz dem privat versicherten Patienten ermöglichen, von seinem Kostenträger vor Beginn der Behandlung eine verbindliche Zusage zur Höhe der zu übernehmenden Kosten zu erhalten.
Viele Versicherungen fühlten sich bisher nicht in der Lage diese Kostenzusage abzugeben, andere haben sich strikt geweigert.
Dieser “Erstattungsverweigerungs-Strategie“ kann jetzt wirksam begegnet werden.
In PKV publik, dem Magazin des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Ausgabe 01-2013 (http://www.pkv.de/publikationen/pkv_publik/archiv/pkv-publik-nr-02-2013/mehr-rechte-fuer-patienten/) findet sich ein netter Artikel, den wir Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit empfehlen.
Der erste Satz lautet:
„Privatversicherte haben nun einen Anspruch auf kurzfristige Auskunft ihres PKV-Unternehmens zur Kostenübernahme.“
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden sich im Magazin Ausgabe März 2013. Die Kernaussagen des Artikels haben wir in dem folgenden Textauszug zusammen gefasst. So lassen sich eigene Patienten-Anschreiben entsprechend einfach und aussagekräftig gestalten.
Aus: PKV publik März 2013
„Der Gesetzentwurf stärkt explizit die Rechte Privatversicherter. Sie haben künftig Anspruch darauf, vor Beginn einer Behandlung von ihren PKV-Unter­nehmen verbindlich Auskunft darüber zu erhalten, welche Leistungen die Versiche­rung übernimmt. Bedingung: Die Kosten der Behandlung müssen voraussichtlich mehr als 2.000 Euro betragen. Bei Beihilfeberechtigten gilt der Auskunftsan­spruch bereits ab erwarteten Kosten von 1.000 Euro.
Die Einführung einer festen Kostengren­ze bedeutet aber nicht, dass unterhalb dieser Schwelle keine Auskunft mehr gegeben werden muss. Der Anspruch auf Auskunft bestand nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch bisher schon. Daran ändert die Neuregelung nichts.
Schnelle Auskunft in dringenden Fällen
In dringenden Fällen muss die Versiche­rung die Auskunft unverzüglich, spätes­tens aber innerhalb von zwei Wochen erteilen, sonst in vier Wochen. Wird die Frist versäumt, darf der Versicherte da­von ausgehen, dass die Behandlung me­dizinisch notwendig war. Der Versicherer müsste dann nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Diese Regelung bedeutet al­lerdings nicht, dass die angesetzten Kosten automatisch als angemessen anzuse­hen sind. Der Versicherer kann sich nach wie vor auf das Übermaßverbot berufen.
Zu beachten ist:
Der Versicherte hat durch die Neuregelung zwar einen An­spruch auf Auskunft durch den Versiche­rer. Diese Auskunft muss aber keine Zu­sage enthalten, dass die Leistungen auch übernommen werden. Der Versicherte ist im Gegenzug nicht zur Vorlage von Un­terlagen verpflichtet, um eine Auskunft zu erhalten.
Wenn er aber Unterlagen einreicht, zum Beispiel einen Kostenvor­anschlag, muss der Versicherer darauf eingehen und seine Antwort begründen. Letztlich sollte bei einem vollständigen Einreichen von Unterlagen einer Zusa­ge innerhalb von zwei Wochen nichts entgegenstehen.“

PZR und „analoge subgingivale Konkrementitis“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

aktuell wird in den üblichen Fachpublikationen ausführlich über das jüngst ergangene Urteil des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf (17. Ja­nuar 2013, Az.: 13 K5973/12) berichtet, ……..

dass gemäß Paragraf 6 (1) GOZ die analoge Berechnung der „Ent­fernung von subgingivalen Belä­gen“ entsprechend den Nummern 4070/4075 (geschlossene par­odontal-chirurgische Therapie) nicht zahn- und zeitgleich mit ei­ner Leistung nach Nummer 1040 „Professionelle Zahnreinigung — PZR“ möglich ist.

Hier wird jetzt NICHT über die Qualität des Urteils und die fachliche Einordnung philosophiert, sondern ein möglicher Ausweg aus der leidigen Diskussion aufgezeigt.

Warum machen wir es denn nicht einfach so, wie es das Urteil, die Beihilfevorschriften und Kommentierungen der PKV (z.B. in der Kommentierung zur GOZ, Beilage zur PKV-Publik Verbandsveröffentlichung Ausgabe 04-2012) vorsehen und für Recht befinden:

„……..ist grundsätzlich nach GOZ-Nrn. 4070 beziehungsweise 4075 abzurechnen, allerdings nicht in derselben Sitzung mit einer Professionellen Zahnreinigung (PZR).“ (Hervorhebung durch Autor)

ALSO:

Bei der Untersuchung ist zu entscheiden, ob eine rechtfertigende Indikation für die Entfernung subgingivaler Beläge/Konkremente UND eine PZR besteht.

Wenn ja, erfolgt in der ersten Sitzung NUR die Entfernung der subgingiva­len Beläge/Konkremente, die Bewertung richtet sich nach den üblichen Kriterien (Faktor 3,5 ohne I wäre z.B. schwerlich darstellbar).

Nach Abheilungsphase/Regeneration des marginalen Parodonts erfolgen in der zweiten Sitzung (z.B. 2 Wochen später) die in der Leistungsbeschreibung der PZR nach GOZ 1040 vorgesehenen Maßnahmen.

Einer gebühren-/erstattungsrechtlichen Anerkennung dürfte folglich nichts mehr im Wege stehen.

Klären Sie den Patienten auf, dass Sie bei ihm nur auf diese Weise eine vollumfängliche, fachgerechte und therapeutisch erfolgreiche Behandlung durchführen können sowie ihm nur durch die Aufteilung auf mehrere Termine die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige und reibungslose Erstattung ermöglichen.

Adressieren Sie die Erstattungs-Problematik eindeutig an die Verursacherseite!!

KHL

 

 

Neue „Beihilferechtliche“ Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht

Hilfe zur Beihilfe — Dr. P. Esser zu Fragen der GOZ-Abrechnung (175)

In dieser Folge geht es um den „RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.2012″, den Runderlass des Finanzministeriums Nord­rhein-Westfalen.

Ein „Erlass“ ist ein hoheitlicher Akt mit Rechts­wirkung in dem Bereich, zu dem er ausdrücklich ergangen ist. Das ist in diesem Fall das Beihilferecht, es betrifft Sachbearbeiter etc. und Berechtigte, aber nicht das zahn­ärztliche Gebührenrecht (GOZ).

Das bedeutet in aller Klarheit, dass diese Anordnungen keine Wirkung auf die Gebührenordnung für Zahn­ärzte (GOZ) entfalten, weder wie der Zahnarzt sie anzuwenden noch zu interpretieren hat.

Eine Kommentierung (Ausle­gung) der Gebührenordnung muss vertretbar sein: Das heißt, sie darf nicht abwegig, unlogisch und un­begründet sein und natürlich nicht einhellig von der Fachkommentie­rung, insbesondere nicht von der einschlägigen höherinstanzlichen Rechtsprechung, bereits abge­lehnt sein. Dasselbe gilt umge­kehrt natürlich auch für Beihilfe­hinweise.

Der „Runderlass“ datiert vom 16. November 2012. Er ist wohl der erste spezifische Beihilfeer­lass nach Novellierung der GOZ, also genau ein Jahr nach deren endgültiger Verabschiedung. Es handelt sich bei diesem Erlass um eine zwiespältige Zusammen­stellung von Selbstverständlich­keiten, aber auch unbegründeten Feststellungenund Fehlinterpretationen, sowie an bestimmten Stellen um Übergriffe ins Gebüh­renrecht, statt sich auf das Erstat­tungsrecht zu beschränken.

Natürlich ist die Versuchung da­zu riesengroß (Zitat verkürzt):

„Nach [ ] der Beihilfeordnung sind die notwendigen Aufwendun­gen in angemessenem Umfang bei­hilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztli­che Leistungen beurteilt sich grund­sätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) [ ]. Da­mit setzt die Beihilfefähigkeit vo­raus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat“

Das heißt ganz prinzipiell, dass alle notwendigen Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig sind.

Diese vorrangige Regelung be­züglich prinzipieller Erstattung al­ler zahnmedizinisch notwendigen Leistungen wird in den folgenden Hinweisen relativiert und ausge­höhlt.

In manchen Passagen er­scheinen die Hinweise so restriktiv ohne jeden Beleg, dass Zweifel an deren Wirksamkeit bei recht­licher Würdigung aufkommen.

Bleiben wir beim Thema der vorigen Ausgaben der DZW, dem (gemäß Wortlaut des Erlasses) „5. Überschreiten des Schwel­lenwertes (§ 5 GOZ)“.

Und damit wäre bereits beihilfe­seitig in der Überschrift geschickt ein Begriff platziert, den es in der GOZ gar nicht gibt. Dort ist in Wirk­lichkeit vom „2,3-fachen Gebüh­rensatz“ und von „durchschnittlich“ die Rede, nicht von einem „Schwellen-wert“.

Ein Vorschlag: Wir nennen den 2,3-fachen Satz jetzt alle „unte­rer Schwellenwert“, denn es gibt ja unzweifelhaft auch einen „obe­ren Schwellenwert“ beim 3,5-fa­chen Gebührensatz. Da nämlich ist die Schwelle erreicht, zu deren Überschreiten eine Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ erfor­derlich ist; man kann die aber auch bereits ab dem unteren Schwel­lenwert abschließen.

Der Erlass fährt fort mit Punkt 5.1 (Zitat der GOZ):

„Nach Para­graf 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Ge­bühr nach dem Einfachen bis Drei­einhalbfachen des im Gebühren­verzeichnis angegebenen Gebüh­rensatzes.“

Hier endet das Zitat und die In­terpretation beginnt: „Paragraf 5 Absatz 2 GOZ bestimmt, wie die in­dividuell „angemessene“ Gebühr in dem von Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ eröffneten Gebühren­rahmen zu finden ist. Bemes­sungskriterien sind:

•        Schwierigkeit der einzelnen Leistung,

•        Zeitaufwand der einzelnen Leis­tung sowie

•        Umstände bei der Ausführung.“

In Wirklichkeit findet sich an der Stelle auch, dass „die Gebühren [  ] nach billigem Ermessen zu bestimmen“ sind. Ver­gessen wird also bei dieser Text­darstellung (natürlich nicht mit „durchgängigem Täuschungswil­len“ wie bei bestimmten Doktor­arbeiten), das „billige Ermessen“ zu erwähnen.

Das ist jedoch er­wähnenswert, da es nicht einfach „angemessen“ bedeutet, sondern freies, unbeeinflusstes, wohl ab­gewogenes persönliches Ein­schätzen „unter Berücksichtigung von Schwierigkeit“ etc. Zutreffen­der wäre also eine Beschreibung „subjektivangemessen, aber ge­rechtfertigt“. Und Bemessungs­kriterium ist nicht einfach nur die Schwierigkeit, sondern gegebe­nenfalls auch die „Schwierigkeit des Krankheitsfalls“, die natur­gemäß Auswirkung auf eine Rei­he davon betroffener Leistungen haben kann.

Die Beihilfehinweise fahren fort, zunächst mit Halbzitat:

„Bemes­sungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung im Ge­bührenverzeichnis berücksichtigt wurden, bleiben bei der Gebüh­ren-bemessung außer Acht.“

Dann beginnt die Interpretation, ja Spe­kulation: Das können Leistungen sein, die nach Schwierigkeiten ge­stuft sind (zum Beispiel Umfang bei den Nummern 6060 ff. GOZ), Leistungen, bei denen die Schwie­rigkeit in der Leistungsbeschrei­bung aufgenommen ist (zum Bei­spiel die Gefährdung anatomi­scher Nachbarstrukturen in der Nummer 3045 GOZ), oder Leistungen, bei denen bestimmte Min­destzeiten vorgesehen sind.

Diesem Hinweistext muss zahn­medizinisch-fachlich, aber auch gebührentechnisch dringlich wi­dersprochen werden:

1. Bei den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ (Kie­ferumformung und Bisseinstel­lung) ist der Umfang der Maß­nahmen exakt beschrieben in der näheren Leistungsbeschreibung, zum Beispiel „Ausmaß der Zahn­bewegung: mehr als zwei Milli­meter“. Wenn ein Zahn in dem betreffenden Kiefer mehr als zwei Millimeter bewegt werden muss, ist der Umfang der Umformungs­maßnahme in Punkt b) erfüllt. Der Umfang der einzelnen Maßnah­me sagt nichts —gar nichts — über die damit verbundene Schwierig­keit und den dazu nötigen Zeit­aufwand aus, schon gar nichts über die tatsächliche Anzahl der so bewegten Zähne in zwei Zahn­gruppen (Punkt a).

Klar wird der Fehler, resultierend aus beihilfeseitigem Verwechseln von Schwierigkeit mit Umfang ei­ner Behandlung, spätestens dann, wenn zum Beispiel das Ausmaß der Zahnbewegung in drei Zahn­gruppen mehr als drei Millimeter beträgt, gegebenenfalls bei Anky­losierungstendenz und unacht­samem Umgang des Patienten mit Behandlungsgerät/-apparatur.

Klar ist: Eine Begründung „we­gen zwei bewegten Zahngruppen mit je einem mehr als zwei Milli­meter-bewegten Zahn“ rechtfertigt keinen Steigerungssatz, weder ei‑

nen 1,3- noch einen 2,3- noch ei­nen 3,3-fachen Gebührensatz, weil es sich tatsächlich nicht um eine Begründung, sondern einen Teil der Leistungsbe-schreibung han­delt.

2. Genauso falsch wäre natürlich zum erhöhten Gebührensatz bei Nummer 3045 (Entfernen eines ex­tremverlagerten retinierten Zahns durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen) eine Begrün­dung „erhöhter Zeitaufwandwegen gefährdeter anatomischer Nach­barstruktur“. Der ist unzweifelhaft enthalten in der Leistungsbeschrei­bung. Logisch nicht abzuweisen wäre jedoch „50 Prozent erhöhter Zeitaufwand und extreme Schwie­rigkeit wegen hochgradig gefähr­detem Nervus mandibulae und Nachbarzahn infolge Nerv um­schließender Wurzeln und dop­peltem Osteotomieumfang“.

3. Bei einer Leistung, bei der die Mindestzeit 15 Minuten (zum Bei­spiel Nummer 1010) vorgesehen ist, kann selbstverständlich nicht die Nennung der Mindestzeit „ [ ] wegen Dauer von 15 Minu­ten“ als Begründung herhalten, etwa für den 3,5-fachen Gebüh­rensatz. Wer sind wir Zahnärzte, dass man uns in der obersten Bei­hilfeetage derartiges Ungeschick unterstellt!

Aber wie wäre es mit der zwin­genden Begründung (zum Bei­spiel Faktor 7,0)

„den Gebühren­rahmen überschreitender Zeit­aufwand von 30 Minuten und ge­mäß Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ“ und der gegebenen­falls später verlangten Erläute­rung „Gebührenhöhe unbedingt erforderlich wegen betriebswirt­schaftlich trotz Volldelegation bereits bei 15 Minuten Zeitaufwand randvoll ausgeschöpftem Gebüh­renrahmen“!

Wir können nach den erfolgten Erkenntnissen über den letzten Satz der Beihilfehinweise mit ei­nem müden Achselzucken hin­weggehen: „Die derart im Gebüh­renverzeichnis aufgenommenen Umstände, Schwierigkeiten oder Zeiten gelten als bei der Gebühr bereits berücksichtigt und kön­nen nicht „nochmals“ zur Gebüh­renbemessung herangezogen wer­den.“

Nein, natürlich nicht einmal und nicht nochmals, nur besonders.

Dr. Peter Esser, Würselen

 

Die Beihilfe will meine Begründungen nicht

Praktische Tipps zum Umgang mit der GOZ 2012 — Dr. Peter Esser in der DZW (Die Zahnarzt-Woche) zu Fragen der GOZ-Abrechnung (170) (Hervorhebungen durch Admin)

Immer wieder höre ich „Hilfe: Die Beihilfe will meine Begründungen nicht! Was soll ich bloß tun? Ich habe die Begründung wie empfohlen sorgfältig formuliert. Dennoch beanstandet die Beihilfe meine Begründung. Nun ist der Pa­tient ärgerlich.”

Rückfrage: Ärgerlich auf wen? Auf die Beihilfe, die nicht zahlt? Oder auf Sie? Wenn der Patient är­gerlich auf die Beihilfe ist, dann ist das berechtigt.

Denn eine ver­ordnungskonforme Begründung zu beanstanden, also zahnmedi­zinisch-inhaltlich anzuzweifeln oder gar als nicht zutreffend zu bezeichnen, steht einem Beihil­fesachbearbeiter nicht zu, ist un­ter Umständen anmaßend und gegebenenfalls sogar ein nicht hinnehmbarer rechtsrelevanter Übergriff: Zu zahnmedizinisch-in­haltlicher Prüfung ist der Laie „Sachbearbeiter“ nicht befähigt. Dafür bedarf es in der Regel zahn­ärztlichen Sachverstandes, zum Beispiel eines Gutachters oder der Zahnärztekammer.

Formale Feh­ler wie tatsächlich fehlende Be­gründung, Bemessen unzulässi­ger Kriterien statt Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände oder „Begründung“ ohne jeden kon­kreten Grund etc. kann der Sach­bearbeiter allerdings aufzeigen.

Ist der Patient ärgerlich auf den Zahnarzt? Dann hat dieser wohl im Vorfeld einen Fehler gemacht, denn der Hinweis ist nach übli­cher Vorgehensweise der Beihilfe und auch der Postbeamtenkranken­kasse mittlerweile obligat, dass bestimmte Beihilfestellen (auch private Krankenversicherer) prin­zipiell versuchen, jedwede Erstat­tung über den Durchschnittsatz hinaus vorzuenthalten, egal mit welchen Argumenten. Dem neu­en Patientenrechtegesetz folgend könnte dann sogar eine Verpflichtung gesehen werden, den Beihilfeberechtigten über das übliche Standardvorgehen zwecks Verweigerung jedweder Erstattung oberhalb des Durch­schnittsatzes vorab aufzuklären.

Aufklärung

Wenn das versäumt wurde und der Patient „ärgerlich“ ist, muss man diese Aufklärung wenigstens nachholen und zu­sätzlich darauf verweisen, dass bis auf wenige ab 2012 höher be­wertete Gebührenziffern — seit 1987 keine Gebührenerhöhung erfolgt ist. Mit Jahrzehnte stagnierender Vergütung ist eine den ak­tuellen Möglichkeiten der Zahn­medizin voll entsprechende Be­handlung mit dem dazu nötigen Zeitaufwand unter Einsatz mo­derner Behandlungsmaterialien und -techniken nicht möglich. Wenn derartige Behandlung aber erfolgt ist, muss das mittels Faktorerhö­hung berechnet werden.

Was ist nach dieser Aufklärung zu tun? Man hält sich ohne Zögern und Aufschub strikt an die Rechts­lage: Die sieht vor, dass der die Rechnung ausstellende Zahnarzt auf Verlangen des Zahlungspflich­tigen die schriftlich abgegebene Begründung erläutert. So steht es unmissverständlich in Paragraf 10 (3) 2 GOZ. Das ist eine Verpflich­tung des Rechnungsausstellers, und ohne dieser nachzukommen wird die über den Durch-schnitts­satz hinausgehende Vergütung nicht fällig.

Konkret

Ohne tatsächlich ver­langte Erläuterung muss der an sich zahlungspflichtige Patient den über den Durchschnittsatz hinausgehenden Betrag vorerst nicht zahlen und die Beihilfe nicht erstatten.

Es erhebt sich allerdings die Fra­ge, warum bezüglich der Begrün­dungen von seiten der Erstatter derart herumargumentiert wird, oft seitenlang mit nicht, kaum oder nur stellenweise zutreffendem Textbausteinschutt, anstatt dem Berechtigten klipp und klar zu sa­gen: „Wir haben die Begründung nicht verstanden. Lassen Sie sich bitte die Begründung erläutern, wie es Paragraf 10 (3) 2 GOZ vor­sieht. Dann können wir unserer­seits höher erstatten.“

So ist die Rechtslage, das sind die Fakten. Derartige Hinweise an den Berechtigten beziehungs­weise Zahlungspflichtigen kom­men von den Erstattern allerdings fast nie. Es ist nicht zu hoch ge­griffen, das bewusste Verschwei­gen der Rechtslage als rechts­widrig zu bezeichnen. Warum aber wird der Hinweis auf die Erläu­terungspflicht seitens der Erstat­ter systematisch unterlassen? ­Weil dann der Berechtigte auf die Idee käme, tatsächlich Erläute­rung einzuholen um dann gegen­über der Beihilfe (auch PKV) zu er­klären, nun sei die in der GOZ vorgeschriebene Formalie erfolgt, also seien ab jetzt Zahlung und Erstattung fällig.

Was ist nun zu tun, wenn sich die Beihilfe wieder einmal an der Er­stattung vorbeimogeln will? — Oh­ne Zögern die Begründung erläu­tern, am besten schriftlich und mit dem Hinweis, dass der Rech­nungsaussteller dem Berechtigten zur Seite steht.

Sofort erläutern

„Erläutern“ ist eigentlich einfach: Es ist das für den Laien verständliche, nach­vollziehbare Erklären der auf der Rechnung genannten Gründe. Nicht mehr und nicht weniger. Es werden die tatsächlichen Grün­de mit einfachen Worten erneut etwas ausführlicher und somit verständlicher dargelegt, was sie konkret bedeuten für die Behand­lung, das Durchführen der Be­handlung und für den Behandler beziehungsweise das Behand­lungsteam.

Die Begründung „weit über­durchschnittliche Schwierigkeit wegen des besonderen Umstands eines permanent hohen Zungen­drucks“ bedeutet, dass die über­trainierte Zunge anatomisch ver­größert ist, daher die Sicht auf die Unterkieferbezahnung ständig verdeckt und dem Oberkiefer au­ßer bei maximaler, kaum länger durchzuhaltender Öffnungswei­te ebenfalls anliegt. Beim Abhalten wird unwillkürlich Gegendruck aufgebaut, der dann bei verstärk­tem Bemühen um Zungenverdrän­gung entweder zu reflektorischer Verringerung der Mundöffnung oder zu Würgereif führt mit der Folge, dass die Weiterbehandlung häufiger und zeitaufwendig un­terbrochen werden muss.

So gut erklärt, kommt der Erstat­ter nicht daran vorbei, auch tatsäch­lich die Erstattung vorzunehmen. Zumindest aber hat die Praxis da­mit alle ihre rechtlichen Verpflich­tungen erfüllt, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige erklärt, dass er die Erläuterung verstan­den hat.

Es ist klar, dass Erläuterung nach Paragraf 10:(3) 2 GOZ nur der Zah­lungspflichtige vom Zahnarzt ver­langen kann, nicht der Erstatter. Der kann sein Verlangen nur an den Versicherten beziehungsweise Be­rechtigten richten, der gegebenen­falls die Erläuterung weiterleitet.

Manchmal wird man aber das Gefühl nicht los, dass keine Be­gründung schön genug sein kann, um sie nicht erst einmalversuchs­weise zu verwerfen, wenn beim Erstatter an einem Tag das Soll an Streichungen nicht gedeckt ist.

Vielleicht denkt man, dass sich der Berechtigte dann nicht rührt, die Praxis verzichtet und wenn nicht, wenigstens beim nächsten Mal zögert, die an sich erforderli­che Gebührenhöhe zu berechnen.

Wer als Zahnarzt nicht richtig mit sofortiger Erläuterung oder sogar nachgebend reagiert, lädt zu derartigen Regressionsprakti­ken ein. Manchmal sind Nichter­stattungsbescheide ein wahrhaf­tes Ärgernis und mit seriösem Geschäftsgebaren kaum mehrver­einbar.

Hier ein Beispiel (Zitat):

„In der Rechnung konnten wir nicht den vollen Rechnungsbetrag an­erkennen: Bitte beachten Sie da­zu die folgenden Erläuterungen: Berechnung über dem Regelhöchst­satz. Im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zum 01.01.2012 wurden beispiels­weise die Gebührenziffern für de­finitive Versorgungen im Grund­wert zwischen 23 Prozent und 107 Prozent aufgewertet Ziel dieser Neubewertung war es, die jeweili­gen Leistungen dem aktuellen wis­senschaftlichen Stand anzupas­sen und auch die durchschnittli­che Schwierigkeit angemessen ab­zubilden. Somit sollte mit Bezug- 2007 (Az.: IIIZR 54/07) bis auf We­nige speziell begründete Ausnah­men eine Berechnung der Gebüh­renziffern maximal bis zum 2,3 fa­chen Regelsatz erfolgen. Selbst dieser ist nicht schematisch be­rechenbar, weil bei einer einfa­chen, unter dem Durchschnitt lie­genden Leistung ein niedrigerer Gebührensatz als der 2,3 fache an­zusetzen wäre.

Die von Ihrem Zahnarzt ange­gebenen Begründungen beschrei­ben lediglich die in der jeweiligen Gebühr beinhaltete Leistung aber keine individuellen Erschwernis­se bei der Leistungserbringung.“

Bewertung

Der Bescheid des Kostenerstatters ist irreführend falsch. Es wurden nicht „die Ge­bührenziffern“ sondern nur eini­ge wenige nach 23 Jahren Still­stand angehoben.

Tatsächlich wur­de dabei eine einzige Ziffer um 107 Prozent angehoben (Nummer 2150 GOZ), die allerdings fast nie vorkommt, somit als Erhöhung völlig wirkungslos bleibt. Die we­nigen Anhebungen, die es gegeben hat, bewegen sich alle unterhalb der Kostensteigerungsrate, die sich in den vergangenen 23 Jahren aufsummiert hat.

Es wurde in Wirklichkeit bei der GOZ-Novellierung nicht ein­mal versucht, den aktuellen Stand der Wissenschaft abzubilden, son­dern derartige Leistungen wur­den gemäß Paragraf 6 (1) einer Analogberechnung (Berechnung mittels Vergleichen) zugeführt. Und das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs besagt im Wesentlichen das Gegenteil wie angegeben, nämlich dass eine „bis auf wenige Ausnahmen“ auf den 2,3-fachen Satz behauptete Be­grenzung der Gebührenberech­nung (für die große Mehrzahl al­ler Behandlungsfälle) falsch und unzutreffend ist. Die tendenziöse Worterfindung der Nichterstat­ter „Regelhöchstsatz“ statt Durch­schnittssatz ist unzutreffend und provokativ: Es handelt sich beim 2,3-fachen Gebührensatz in der Regel um die Untergrenze zu­treffend kalkulierter Berechnung, um Vergütung durchschnittlich zum GKV-Kassensatz.

Nutzen der Gebührenvereinba­rung

Es gibt aber einen ultima­tiven Rat zur Beanstandungsmi­sere bezüglich der Gebührenbe­messung und -begründung: Vor­heriges Vereinbaren der Gebüh­renhöhe nach Paragraf 2 (1 2) GOZ hilft da ganz grundsätzlich.

Dann gibt es immer eine primäre gebührentechnische Begründung für die vereinbarte Gebührenhöhe auf der Rechnung, die lautet: „Gebührenhöhe gemäß Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ“. Die muss man auch nicht erläutern. Das hat zur Folge, dass dann eine im gegebenen Fall zutreffende, zusätzliche (sekundäre) Begründung für Gebühren innerhalb der Spanne 2,3 bis 3,5 mit Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände nicht mehr begründend für das Honorar des Zahnarztes wirkt, sondern allenfalls die Erstattung ermöglichend.

Dann ist der offenkundige Zweck der vielen Beanstandungen nicht mehr zu erreichen, nämlich die verursachte Erstattungsproblematik in die Zahnarztpraxis zu verlagern und sie­ dem Zahnarzt anzulasten: Das geht dann nicht mehr, weil die Vereinbarung vorrangig ist.

Dr. Peter Esser, Würselen

 

Endodontie in der GOZ 2012

Anmerkung ZIBS: Dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung mehrerer in dieser Reihe erschienener Einzelbeiträge und wurde von KHL entsprechend zusammengestellt und dabei geringfügig redigiert.

Ein Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich umfassend mit dem Thema „Endodontie“.

Vor der eigentlichen Wurzelkanalbehandlung sollten alte direkte Restaurationen sowie Karies entfernt werden. Dann erfolgt eine direkte Restauration nach GOZ 2050 – 2120.

Diese wird dann trepaniert.

In der GOZ’88 konnten neben der Trepanation (GOZ 239) in derselben Sitzung auch die Wurzelkanalaufbereitung (GOZ 241) und ggf. die Wurzelkanalfüllung (GOZ 244) erbracht und berechnet werden. In der GOZ’2012 hat die Trepanation (GOZ 2390) bei gleicher Punktzahl einen neuen Wortlaut:

GOZ 2390

„Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2390 (65)

3,66€

8,41€

12,80€

 

In der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zu GOZ 2390 findet sich folgende Passage:

„Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.“

Zumindest nach Meinung des BMG wäre daher GOZ 2410 und GOZ 2440 in derselben Sitzung am selben Zahn neben GOZ 2390 nicht möglich.

Verschiedene Kommentatoren sehen das anders, Gerichtsurteile liegen noch keine vor.

Ergänzung durch ZIBS mit Beitrag aus anderer Quelle:

Entgegen der ersten Kommentierung teilt die Bundeszahnärztekammer mit Stand 21.09.2012 zur GOZ 2390 mit:

Die selbständige Leistung „Trepanation“ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen. Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.“

Unstrittig ist es aber, dass neben GOZ 2390 in derselben Sitzung am selben Zahn GOZ 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal) und GOZ 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal) u.v.m. erbracht und angesetzt werden können.
Eine medikamentöse Einlage nach GOZ 2430 ist nach alleiniger Trepanation nach GOZ 2390 jedenfalls nicht berechenbar; wenn jedoch GOZ 2360 bzw. GOZ 2410 erfolgt sind, dann kann in derselben Sitzung am selben Zahn auch GOZ 2430 erbracht und berechnet werden.

Nach der Trepanation und eben vor der Wurzelkanalaufbereitung kann mittels Dental- bzw. OP-Mikroskop eine diagnostische Leistung, nämlich die Inspektion des Pulpakammerbodens, erbracht werden. Es handelt sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt entsprechend (analog) gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. In 2011 war laut Gerichtsurteilen GOZ 501 (mit 1100 Punkten) als angemessene Analogberechnung eingestuft worden. Insofern ist aktuell nach GOZ 2012 GOZ 5000 (mit 1016 Punkten) sicherlich eine angemessene Analogposition.

Die Leistung könnte wie folgt lauten:

„Auffinden oder Ausschluss zusätzlicher Kanalstrukturen, Auffinden oder Ausschluss von Rissen, Sprüngen und Frakturen der Zahnhartsubstanzen, Perforationen, Stufen, Obstruktionen oder anatomischer Besonderheiten mittels OP-Mikroskop“ , je Zahn; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 5000 GOZ entsprechend (analog)

Die genannten Maßnahmen haben per se alle nichts mit der Wurzelkanalaufbereitung etc. zu tun. Es handelt sich um eine eigenständige Leistung.

Die Wurzelkanalaufbereitung wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2410(392)

22,05

50,71

77,16

 241(280)

15,75

36,22

55,12

 

Auch hier gibt es jedoch eine neue Leistungsbeschreibung und neue Bestimmungen:

GOZ 2410

„Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“

Die Leistung nach der Nummer 2410 ist für denselben Wurzelkanal nur dann erneut berechnungsfähig, wenn der Wurzelkanal nach der ersten Aufbereitung definitiv versorgt worden ist.

Wenn aufgrund anatomischer Besonderheiten eine Aufbereitung in einer Sitzung nicht erfolgen kann, ist die Leistung nach Nummer 2410 für denselben Wurzelkanal erneut berechnungsfähig. Dies ist in der Rechnung zu begründen. Je Aufbereitung eines Wurzelkanals ist die Leistung in diesem Fall höchstens zweimal berechnungsfähig.

Dass bei der Revision einer bereits vorhandenen Wurzelkanalfüllung eine erneute Wurzelkanalaufbereitung (jetzt GOZ 2410) notwendig wird, war auch schon in der GOZ’88 bekannt.

Es stellt sich die Frage, welche anatomischen Besonderheiten es ermöglichen, dass GOZ 2410 am selben Zahn und selben Kanal in 2 getrennten Sitzungen insgesamt zweimal angesetzt werden kann. Hier mögliche Begründungen für die Liquidation

    • Obliterationen im Wurzelkanal
    • Dentikel im Wurzelkanal
    • Nicht abgeschlossenes Wurzelwachstum
    • Erneute Wurzelkanalaufbereitung notwendig wegen Reinfektion infolge Verlust des bakteriendichten Verschlusses
    • Geringe Belastbarkeit des Patienten

Wichtig:

  • Erfolgt die Wurzelkanalaufbereitung unter Anwendung eines OP-Mikroskops, so ist  Zuschlag GOZ 0110 (einmal je Patient und Tag) mit fixen 22,50 Euro anzusetzen.
  • Mit einem Laser kann kein Wurzelkanal aufbereitet werden, es gibt daher für Zuschlag GOZ 0120 keinen Anwendungszweck.
  • ZIBS: Der Verordnungsgeber hat in den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt C (konservierende Leistungen) einleitend die Berechnung von Einmal-Nickel-Titaninstrumenten zur Wurzelkanalaufbereitung als gesondert berechnungsfähig aufgeführt.

Die medikamentöse Einlage wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

 2430(204)

11,47€

26,39€

40,16€

 243(130)

7,31€

16,81€

25,58€

 

Erfolgt in einer Sitzung nach z.B. GOZ 2410 plus GOZ 2430 eine medikamentöse Einlage als alleinige Leistung (weil z.B. der Zahn aus medizinischen Gründen noch nicht wurzelgefüllt werden kann), dann ist diese natürlich wie bisher (früher GOZ 243, jetzt GOZ 2430) zu berechnen.

Entkeimung des Wurzelkanals nach bereits abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung

Bei der „Entkeimung des Wurzelkanals nach bereits abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung“ handelt es sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Je nach durchgeführter Leistung kommen z.B. folgende Analogpositionen beispielhaft in Betracht:

„Keimreduktion / Sterilisation sowie Konditionieren der Dentinkanälchen eines Wurzelkanals in getrennter Sitzung nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung mittels Laser vor Wurzelkanalfüllung, je Wurzelkanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2110 GOZ entsprechend (analog)“

„Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, erster Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2070 GOZ entsprechend (analog)“
„Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon, jeder weitere Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2050 GOZ entsprechend (analog)“

„PACT bzw. Helbo im Rahmen der endodontischen Therapie nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung, je Wurzelkanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. 2410 GOZ entsprechend (analog)“

Die Wurzelkanalfüllung wurde in der GOZ 2012 aufgewertet.

 Leistung (Punkte)

1,0fach

2,3fach

3,5fach

         2440(258)

14,51€

33,37€

50,79€

          244(200)

11,25€

25,87€

39,37€

 

Bei der „Dentinadhäsiven Wurzelkanalobturation“ handelt es sich um eine medizinisch notwendige und auch selbständige Leistung, die in der GOZ 2012 nicht aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.

Es kommt z.B. folgende Analogposition beispielhaft in Betracht:

„Dentinadhäsive Wurzelkanalobturation, je Kanal; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. GOZ 2160 entsprechend (analog)“

In Rahmen vieler endodontischer Massnahmen (GOZ 2330, 2340, 2350, 2360, 2410, 2430, 2440) kann jetzt der „temporäre speicheldichte Verschluss einer Kavität“ (GOZ 2020) gesondert berechnet werden. Hiermit sind letztlich Cavit oder provisorische Composite gemeint. Erfolgt während einer endodontischen Behandlung eine direkte Restauration z.B. nach GOZ 2050 bzw. 2060, so ist diese auch nach den genannten Positionen zu berechnen.

Begleitleistungen bei endodontischen Maßnahmen

Bei den typischen Begleitleistungen bei endodontischen Massnahmen hat sich in der GOZ 2012 im Vergleich zur GOZ’88 auf den ersten Blick nichts geändert:

  • GOZ 2040, 2400, 2420 haben denselben Wortlaut und dieselbe Punktzahl wie in der GOZ’88.
  • Bei GOZ 2400 gibt es aber nur noch eine eingeschränkte Leistungserbringung, die sich in einer neuen Ergänzung zur Leistungsbeschreibung findet

Nun zu den Details:

GOZ 2400:

„Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals“

Die Leistung nach Nummer 2400 ist je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig.

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2400 (70)

3,94

9,05

13,78

Anmerkungen zu GOZ 2400:

  • Neben GOZ 2400 sind Röntgenleistungen möglich, ggf. mehrfach je Kanal in gleicher Sitzung !!!!!!!
  • Geänderte Bestimmung: Nur noch je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnungsfähig !!!!!

GOZ 2420:

„Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal“

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2470 (70) 3,94 9,05 13,78

Anmerkungen zu GOZ 2420:

  • BZÄK vom 07.06.2012 zu GOZ 2420: „Die Gebührennummer wird je Kanal und Sitzung unabhängig von der Anzahl der Anwendungen berechnet.“
  • Methode nicht vorgeschrieben !!!!!!!!!!!!!!

Bei der Anwendung eines endodontischen Spülprotokolls (z.B. Rins-Endo) wird die Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ empfohlen.

Häufig wird hier folgende Analogposition verwendet:

„Anwendung endodontisches Spülprotokoll (Rins-Endo)“; z.B. entsprechend GOZ 3020 „…“ mit 270 Punkten

GOZ 2040:

„Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“

Leistung (Punkte)

1,0facher Satz

2,3facher Satz

3,5facher Satz

2040 (65)

3,66

8,41

12,80

 

Anmerkungen zu GOZ 2040:

  • Bei erneutem Anlegen ist GOZ 2040 auch erneut in gleicher Sitzung möglich
  • Auch neben GOZ 2030 möglich
  • Die Kofferdamausdehnung ist entscheidend für die Berechnung, nicht die behandelten Zähne (z.B. 13 – 24 = 2 x GOZ 2040)
  • Um bei GOZ 2040 das BEMA-Honorar der BEMA-Nr. 12 (bmf) zu erreichen, braucht man bereits einen Steigerungsfaktor von ca. 2,5 !!

Fazit:

Gerade bei den sog. „kleinen“  Begleitleistungen 2040, 2400, 2420 sollte man genauso wie bei allen anderen Leistungen auf eine entsprechende Faktorgestaltung bzw. eine vorherige Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ achten, um ein zeitgemäßes Honorar in Euro zu erzielen.

Ein vergleichender Blick z.B. bei GOZ 2040 auf das entsprechende BEMA-Honorar erhellt dabei den klaren Blick.

Kein Geld verschenken !!!

Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente

Immer wieder wird die Frage gestellt: Wie kann ich die Entfernung frakturierter Wurzelkanal-instrumente bei Privatpatienten nach der GOZ 2012 berechnen ?

Zunächst muss festgestellt werden, dass diese Leistung, die fraglos eine selbstständige Leistung darstellt, weder in der GOZ 2390 noch in der GOZ 2410 und schon gar nicht in der GOZ 2440 als Leistungsbestandteil genannt wird. Folglich ist das Entfernen alten Wurzelfüllmaterials bei Privatpatienten nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend (analog) zu berechnen.

Hierzu die wissenschaftliche Mitteilung der DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und Traumatologie) vom 11.06.2012:

Entfernung eines Instrumentenfragments aus dem Wurzelkanal

Die GOZ 2012 beschreibt die Aufbereitung eines Wurzelkanals mit der Gebührenziffer 2410: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“ Unter Aufbereitung eines Wurzelkanals versteht man die Entfernung von weichem Pulpagewebe aus dem Wurzelkanal, also einem vorgegebenen, vorhandenem Hohlraum, insbes. in infizierten Fällen den mechanischen Abtrag einer gewissen Schicht der Wurzelkanalwand, sowie die Elimination von Mikroorganismen (mechanisch und chemisch durch Desinfektionsmaßnahmen).

Bei diesem Arbeitsschritt können als schicksalhaftes Ereignis auch bei sorgfältiger Kontrolle der eingesetzten Instrumente ebendiese frakturieren. Hauptursache ist eine Überlastungen des Instruments. Eine Instrumentenfraktur tritt in ca. 1 bis 5% der wurzelkanalgefüllten Zähne auf. Auch wenn bei Vitalexstirpationen ein sehr hoher Behandlungserfolg beim Belassen der Fragmente im primär sterilen Kanalsystem beschrieben wurde, scheint jedoch die Entfernung im infizierten Wurzelkanalsystem, zur Durchführung einer vollständigen Desinfektion erforderlich zu sein.

Die Entfernung dieser Fragmente ist ein eigenständiger, zeitaufwändiger Arbeitsschritt, der ein sehr hohes Maß an Qualifikation erfordert. Das Ziel besteht in der Entfernung des Fragments unter bestmöglicher Schonung der Zahnhartsubstanz um die Stabilität des Zahnes/der Wurzel nicht unnötig zu schwächen. Die Behandlungsdauer ist – abhängig von der Lage und des Materials – extrem weit gestreut, im Mittel ist mehr als eine Stunde erforderlich. Das Vorgehen erfordert mehrere Einzelschritte: Die Begradigung des koronal liegenden Wurzelkanalabschnitts, die visuelle Darstellung des Fragments mit Hilfe feiner rotierender Instrumente oder/und Ultraschallansätze, die Lockerung des Fragments unter Sicht mittels feiner Ultraschallansätze und die anschließende Entfernung.

Die entsprechende radiologische Kontrolle der Entfernung des Instrumentenfragments ist eine selbstständige Leistung. Da diese Behandlung eine eigenständige Leistung in der modernen Endodontie ist, empfiehlt die DGET eine analoge Berechnung mit einer dem Aufwand und der Qualifikation entsprechenden Gebührenposition.

Häufig werden folgende Analogpositionen verwendet:

„Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes“;
z.B. entsprechend GOZ 2320 „…“ mit 350 Punkten

„Entfernung von intrakanalären (ggf. metallischen) Fremdkörpern, je Kanal“;
z.B. entsprechend GOZ 9170 „…“ mit 500 Punkten

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL/ZIBS

 

Bausteine für den Schriftverkehr

Um den lästigen Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Beantragung/Erstattung von Leistungen nach GOZ zu erleichtern, stellen wir Ihnen nachfolgend einige Textbausteine zur Verfügung.

Durch individualisiertes Zusammenstellen oder Anpassen (markieren und kopieren) an den jeweiligen Fall lassen sich in kurzer Zeit die passenden Antworten auf gestellte Fragen erläutern.

Die Bausteine sind absichtlich ohne viel „Fachchinesisch“ abgefasst, denn unser Adressat soll der Patient/Zahlungspflichtige sein. Der muss den Inhalt verstehen.

Bei notwendigen Schriftwechseln sollten Sie beherzigen:

KEIN Schriftwechsel direkt mit der Versicherung/dem Kostenerstatter.

Schreiben Sie NUR an den Patienten.

Sie umschiffen damit die größten Klippen:

Sie halten sich so die ungeliebten „Brieffreunde“ der Versicherung außen vor; denn in den Rechtsabteilungen der Kostenerstatter sitzen zahlreiche Juristen und andere Schreiberlinge, die nur auf neue „Opfer“ und auf Beschäftigung warten. Einen Kampf gegen geübte Zermürbungsprofis werden Sie schwerlich gewinnen.

Sie umgehen die Problematik der Schweigepflichtsentbindung/-Verletzung.

Wenn der Patient Ihr Schreiben unredigiert an seinen Kostenerstatter weiter leitet, ist er allein verantwortlich für die Weitergabe seiner persönlichen Daten.

Sie haben bei Antworten an den Patienten einen größeren Gestaltungs-Spielraum. Sie können ihm gegenüber die ein oder andere persönliche Bemerkung, z.B. über die mangelhafte zahnmedizinische Kompetenz eines Schreibtischtäters/Sachbearbeiters einer Versicherung/eines notorischen Nichterstatters usw. einfügen, ohne sich sofort eines Vergehens schuldig zu machen.

Derartige Dinge sind durch die allgemeine Freiheit zur Meinungsäußerung gedeckt.

Diese Bausteinserie soll ausgebaut werden.

Wenn Sie also Anregungen haben, welcher Tatbestand hier eingefügt werden sollte, lassen Sie es uns wissen. Unter GOZ-AG@yahoogroups.de können Sie Ihre Anregungen (oder Erfahrungen) direkt an die GOZ-Arbeitsgruppe senden.

Mit kollegialen Grüßen für den ZIBS-Vorstand

KH Lano

Sehr geehrte/r Frau/Herr…(PATIENT/-IN)…,

Baustein 1

gerne beantworte ich Ihnen die Fragen, die nach der Vorlage meines Therapie- und Kostenplanes/Liquidation/Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten vom XXXXX bei Ihrem Kostenerstatter zwecks Kostenzusage/Erstattung entstanden sind.

Diese Antwort ist nicht im Sinne einer Rechtsberatung zu verstehen, dazu sind nur die entsprechenden Fachleute (Juristen) berechtigt.

Meine Ausführungen sind der Versuch, ein wenig Licht in die komplizierte Gemengelage zwischen den unterschiedlichen rechtlichen Verhältnissen bei der Gebührenermittlung nach neuer Gebührenordnung GOZ 2012 einerseits und andererseits den Vorstellung der Kostenerstatter zur Erstattung/Nichterstattung medizinisch notwendiger Leistungen zu bringen.

Meine Ausführungen stützen sich auf die aktuell von den Fachorganen/-Gremien und von ihnen beauftragten Fachjuristen publizierten fachkundigen Interpretationen zu einzelnen, eigentlich altbekannten Sachverhalten in der GOZ.

Baustein 2 (Langversion)

Für wen gilt eigentlich die Gebührenordnung?

Der Anwendungsbereich ist im §1 klar und deutlich geregelt:

„(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Es ist also eindeutig definiert, dass

1.   allein diese Verordnung für die Vergütungsermittlung zuständig ist,

2.   nur Zahnärzte zu dieser Gebührenermittlung bestimmt sind.

Der Gesetzgeber ordnet hiermit die Vergütungsermittlung eindeutig der Verantwortlichkeit des Zahnarztes und somit seiner zahnärztlichen Tätigkeit zu, die Mitwirkung irgendeines Kostenerstatters/einer Beihilfestelle oder sonstiger Dritter ist offensichtlich nicht vorgesehen.

Nur approbierten und damit zugelassenen Zahnärzten ist eine Ausübung dieser Tätigkeit erlaubt und nur Zahnärzte dürfen nach Vorgabe der Gebührenordnung die Vergütungen für ihre Tätigkeit ermitteln.

Da ein Kostenerstatter nicht im Besitze einer Zulassung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeit ist, verfügt er weder fachlich wegen mangelnder Qualifikation noch durch das Berufsausübungsverbot juristisch über eine Berechtigung zur Bewertung von zahnärztlichen Leistungen und die bei ihrer Ausführung zu bemessende Vergütung.

Die Bemessung der Gebührenhöhe und der dazu zur Verfügung stehende Gebühren-rahmen werden in §5 GOZ 2012 geregelt:

„(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes………..

(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen…….“

Es gibt bei keiner Leistung eine Beschränkung auf den 2,3fachen Satz und von der Mitwirkungsmöglichkeit eines Kostenerstatters bei der Ermittlung der Gebührenhöhe ist auch hier nicht die Rede.

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass durch eine sog. „Abweichende Vereinbarung“ nach §2 GOZ eine von dieser Verordnung (§5) abweichende Gebührenhöhe (nicht nur über 3,5fach) vereinbart werden darf.

Baustein 2 (Kurzversion)

Die Behauptung Ihres Kostenerstatters,

„…die zahnärztlichen Vertreter gehen davon aus, dass bei diesen Gebühren künftig der Steigerungsfaktor daher durchschnittlich beim 2,3fachen Satz liegt….“

ist nicht zutreffend.

Mir liegt ein Schreiben des für mich zuständigen berufsrechtlichen Aufsichtsorgans vor, der Zahnärztekammer Nordrhein KdöR, in dem wörtlich u.a. zu lesen ist:

„Die Bundeszahnärztekammer hat niemals behauptet/festgestellt, dass der 2,3fache Gebührensatz eine Obergrenze für die Berechnung bestimmter zahnärztlicher Leistungen darstellt.“

Baustein 3

Ihre Versicherung teilt mit:

„Die professionelle Zahnreinigung ist zwei Mal jährlich erstattungsfähig“.

Dieses ist eine willkürliche Festsetzung seitens Ihres Kostenerstatters, eine derartige Begrenzung der Häufigkeit (Frequenz) zur Erbringung dieser Leistung ist in der Gebührenordnung nicht vorhanden.

Die Notwendigkeit zur Durchführung einer derartigen Behandlung ergibt sich aus einem aktuellen Befund und einer daraus resultierenden und rechtfertigenden medizinischen Indikation. Diese kann auch mehrmals pro Jahr gegeben sein.

Lassen Sie sich von Ihrem Kostenerstatter ausführlich (ggf. mit Kopien aus dem Vertragsdokument) erläutern, an welcher Stelle Ihres Versicherungsvertrages eine derartige Einschränkung geschrieben steht.

Baustein 4

Grundsätzlich kann Ihre Versicherung den Erstattungsrahmen begrenzen. Diese Begrenzung muss jedoch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Ihren Versicherungsbedingungen (meist im Abschnitt Erstattung/Leistungen) vorhanden gewesen sein.

Wenn Ihnen Ihre Versicherung jetzt so einfach mitteilt, sie wolle bei bestimmten Gebührenziffern, aus welchen Gründen auch immer, zukünftig nur bis zum 2,3fachen Satz/nur XXXmal pro Jahr/gemäß Sachkostenliste/usw….. erstatten sollten Sie unverzüglich und heftigst widersprechen.

Beim Abschluss Ihrer Versicherung haben Sie üblicherweise eine Erstattungszusage „…im Rahmen der Gebührenordnung GOZ…“ oder so ähnlich erhalten. Eine Einschränkung war also nicht vorhanden.

Wenn jetzt Ihre Versicherung diese Einschränkung so einfach „nachschiebt“, handelt es sich hierbei um eine einseitige nachträgliche Vertragsänderung zu Ihrem Nachteil, die Sie unbedingt ablehnen sollten. Denn sonst könnten auch in Zukunft derartige Einschränkungen als akzeptiert gelten, da Sie zum entsprechenden Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht widersprochen haben.

Baustein 5

Um eine Transparenz und Klarheit über den vorgesehenen Therapieumfang und die daraus entstehenden Kosten zu erreichen, haben wir Ihnen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben der GOZ den/die Therapie- und Kostenplan/Vereinbarung von Leistungen und Übersicht zu den voraussichtlichen Kosten einschließlich der abweichenden Vereinbarung von der Gebührenhöhe vom XXXXXerstellt, einschließlich derzu erwartenden Kosten für die Anfertigung der zahntechnischen Arbeit.

Ihrem Kostenerstatter müsste es jetzt eigentlich möglich sein, auf Grund dieser detaillierten Angaben eine verbindliche Erstattungszusage zu geben, denn er hat mit unseren Unterlagen alle notwendigen und in der Obergrenze von uns verbindlich ermittelten Beträge.

Nach den mir vorliegenden Informationen haben Sie einen Anspruch auf diese Kostenzusage, denn es liegt doch in Ihrem wohlverstandenen Interesse zu erfahren, ob Ihr Krankenversicherer die Kosten für die aufwendige Behandlung im Nachhinein übernimmt.

Unter diesem Tenor hat auch der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 08.02.2006 (Az. IV ZR 131/05) die Rechte der Privatpatienten gegenüber den privaten Krankenversicherungen deutlich gestärkt. Der BGH stellte klar, dass ein privat versicherter Patient bereits vor Behandlungsbeginn einen Anspruch auf Feststellung hat, dass die Versicherung zur Übernahme der Kosten der konkret geplanten, medizinisch notwendigen Behandlung verpflichtet ist, sowohl in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit, als auch auf die Gebührenhöhen.

Ihr Kostenerstatter sollte also eigentlich schon lange wissen, dass er zu einer Kostenzusage auf Antrag verpflichtet ist.

Baustein 6

Zugegebenermaßen handelt sich um eine recht unübersichtliche und speziell für Sie schwer begreifbare Gemengelage, in der Sie als Versicherter und wir als Zahnärzte uns zurechtfinden müssen.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie unter Umständen nur mit juristischem Beistand zu der Ihnen zustehenden Erstattung gelangen können.

Ich hoffe, etwas Übersicht im Paragrafen-Dschungel gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Zahnarzt XYZ

 

„Individualisierte“ Abformungen in der GOZ 2012

Im zweiten Teil zum Thema Abformungen nun zu den abgedämmten, individualisierten Abformungen bzw. den Abformungen mit individuellem Abformlöffel.

 

In der GOZ 2012 lautet die hierfür zutreffende Leistung wie folgt:

GOZ 5170:

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

 Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

 5170 (250)

14,06€

32,34€

49,21€

 

Fazit:

1) GOZ 5170 kann immer dann berechnet werden, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht.

2) GOZ 5170 ist nicht nur anzusetzen für die Abformung mit einem individuellen Löffel sondern auch für einen individualisierten Konfektionslöffel.

3) GOZ 5170 kommt nicht nur in Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (GOZ 5000 ff.) in Betracht, sondern auch neben Leistungen GOZ 2150 -2170 oder GOZ 2200-2220 oder auch zusammen mit GOZ 7000 ff. oder 8000 ff. oder auch neben anderen Indikationen. Auch Abformungen zur Remontage werden je Kiefer nach GOZ 5170 berechnet, auch wenn kein individueller Löffel hergestellt wird.

4) Neben GOZ 5170 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) GOZ 5170 ist in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie hat denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Funktionelle Abformungen werden wie folgt berechnet:

GOZ 5180

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

GOZ 5190

Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

5180 (450)

25,31€

58,21€

88,58€

5190 (540)

30,37€

69,85€

106,30€

Fazit:

1) Nicht Zahnlosigkeit oder geringe Restbezahnung eines Kiefers ist Indikation für GOZ 5180 / 5190, sondern die Notwendigkeit, bei totalen und auch bei subtotalen Prothesen Bänder und Muskelansätze in ihrer Funktion abzuformen, um bestmögliche Funktionsrandwirkung zu erzielen.

2) Meist wird GOZ 5180 / 5190 mit einem individuellen Löffel durchgeführt. Es ist auch möglich, die Funktionsabformung mit einer bereits vorhandenen und entsprechend vorbereiteten Prothese durchzuführen.

3) Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz oder im Rahmen von Unterfütterungsmaßnahmen sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung GOZ 5180 bzw. 5190 notwendig werden.

4) Neben GOZ 5180 / 5190 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) Beide Leistungen (GOZ 5180 und 5190) sind in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie haben denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL