BEMA-GOZ-Vergleich 2026

BEMA vs. GOZ: Fünf Parameter zum aussagekräftigen Vergleich

VON JANA BRANDT, ZMV, INDIVIDUELLES PRAXISMARKETING & ABRECHNUNGSBETREUUNG INPRA, SANGERHAUSEN

Für eine wirtschaftliche Abrechnung ist es zwingend erforderlich, die Vergütung von BEMA und GOZ im Blick zu haben. Die Sachleistung BEMA wird regelmäßig im Punktwert angepasst und ist festgeschrieben. Eine wirtschaftliche Abrechnung kann aufgrund des festen Honorars nur mit der streng reglementierten Behandlungszeit erfolgen. Die GOZ wurde im Punktwert letztmalig 1988 angepasst. Faktor 2,3 ist demnach der mittlere Honorarwert von 1988, oft sogar inklusive Materialkosten. Das ist schon lange nicht mehr zeitgemäß und viele vergleichbare Leistungen werden in der GOZ niedriger vergütet als im BEMA. Allerdings lässt sich in der GOZ das Honorar mit der Steigerung und Vereinbarung des Faktors selbst bestimmen. Es gilt, durch die passende Faktorgestaltung möglichst das BEMA-Niveau zu erreichen. Der Vergleich mit dem BEMA hilft Ihnen dabei.

1. Direkter Vergleich

Ein direkter Vergleich ist nur in wenigen Fällen möglich, denn die anderen Parameter wie z. B. Begleitleistungen haben einen großen Einfluss. Schauen wir uns die direkt vergleichbaren Positionen (ohne Begleitleistungen) an, sind die Honorarunterschiede beachtlich. Die folgende Liste ist nicht abschließend:

 

BEMA
Beschreibung
GOZ
Faktor zum BEMA
8/ViPr Sensibilitätsprüfung der Zähne 0070 2,8
Ä 1 Beratung eines Kranken Ä1 2,6
Ä 161 Inzision Ä2428 4,2
10/üZ Behandlung überempfindlicher Zähne 2010 2,9
28/VitE Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal 2360 3,8
32/WK Wurzelkanalaufbereitung 2410 1,7
43/X1 Entfernen eines einwurzeligen Zahnes 3000 3,4
44/X2 Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes 3010 3,2
100a Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese, a) kleinen Umfanges (ohne Abformung) 5250 4,5
100b b) größeren Umfanges (mit Abformung) 5260 3,9
181 a Konsiliarische Erörterung mit Ärzten und Zahnärzten, a) persönlich oder fernmündlich Ä 60 2,6
IP 4 Lokale Fluoridierung der Zähne 1020 5,9
Ä935d OPG Ä5004 2,5

 

2. Sind Begleitleistungen möglich?

Grundgedanke der Sachleistung ist eine kompakte Vergütung durch Zusammenfügung der Leistungen. Der Patient bekommt eine ausreichende und zweckmäßige Versorgung und die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat eine überschaubare Honorarvergütung als Ausgabe. Bei privat versicherten Patienten ist die Systematik eine andere. Die in der GOZ beschriebenen Leistungen enden mit der Erbringung des beschriebenen Inhalts und lösen zusätzliche Leistungspositionen aus (z. B. Zusätzliche Beratungen/Untersuchungen nach den Nrn. Ä1 bzw. Ä 5). Daher ist ein direkter Vergleich nicht möglich. Die folgende Liste ist nicht abschließend.

 

BEMA
Beschreibung
GOZ
Hinweis
Begleitleistung GOZ
01 Untersuchung 0010 Beratung ist im BEMA-Leistungsinhalt, in der GOZ nicht Ä1, Ä3, Ä4 oder Ä34
12/bMF bMF, streng limitiert 2030 z. B. bei 2060 ff. zur Formgebungshilfe zu berechnen 2030 zweifach zu berechnen, 1x präparieren, 1x füllen
25/cP Indirekte Überkappung zur Erhaltung der gefährdeten Pulpa, ggf. einschließlich des provisorischen oder temporären Verschlusses der Kavität 2330 ·         Der provisorische Verschluss muss separat berechnet werden

·         Adhäsive Befestigung des temporären Verschlusses

z. B. 2020

 

2197

26/P Direkte Überkappung, je Zahn – definitiver Verschluss zwingend erforderlich 2340 Die 2340 löst keinen definitiven Verschluss aus, die weitere Versorgung ist dem Zahnarzt freigestellt z. B. 2020, 2050 ff. etc.
105/Mu Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen – subgingivale Applikationen oder Spülungen sind keine BEMA Mu 4020 Subgingivale antibakterielle Medikamente können eingebracht werden z .B. 4025

bzw. § 6 Abs. 1

106/sK Beseitigen scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder oder Ähnliches 4030 Berechenbar je Kategorie, d. h. je Maßnahmen an natürlichen Zähnen bzw. je Maßnahmen an festsitzenden und abnehmbaren Geräten 4030 somit je Kategorie doppelt
13 Füllungen 2050ff Diverse Begleitleistungen ·         4050/4055

·         2130 Restfüllungen

·         2030 Formgebungshilfe bei 2060 ff.

AIT a/b Antiinfektiöse Therapie § 6 (1) Die analoge Leistung „AIT“ betrifft subgingivale Areale ·         4050/4055

·         1040

·         4060

IP 5 Fissurenversiegelung, inkl. der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne 2000 Die Nr. 2000 GOZ beschreibt nur die Versiegelung ·         4050/4055

·         1040

·         4060

45/X3 Entfernen e. tief frakturierten Zahnes 3020 Zuschlag möglich 0500
04 PSI 4005 Ausdruck auf Wunsch + Ä70
K 8 Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs oder der Schienung (subtraktive Methode) 7050 Im BEMA gilt je Sitzung „entweder oder“, in der GOZ darf je Sitzung die 7050 mit der 7060 kombiniert werden, wenn es getrennte Regionen sind 7060
K 9 Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode) 7060 7050

 

3. Vergleich Bestimmungen und Zulassung zur Abrechnung

Im weiteren Verlauf einer Therapie können Folgeleistungen im BEMA ausgeschlossen werden. Das bedeutet, die Leistung wird erbracht und vergütet und nachfolgende Maßnahmen sind aufgrund der Bestimmungen ausgeschlossen. Egal wie oft sich der Patient vorstellt, es darf keine Leistung berechnet werden. Insofern können weitere Folgeleistungen zur Kostenfalle werden. In der GOZ ist dies nicht der Fall. Sie dürfen weitere Folgeleistungen nach Notwendigkeit berechnen. Betrachten Sie also die Gesamtleistung mit Folgeleistungen, die Summe der Vergütungen der jeweiligen GOZ-Ziffern, die Vergütung der BEMA-Einzelleistung übersteigen. Daher empfiehlt sich eine Mischkalkulation.

 

Hauptleistung
BEMA
GOZ
Reparaturen Zahnersatz Innerhalb der ersten drei Monate nach Eingliederung/neu oder Eingliederung/Reparatur ist die Berechnung von BEMA Mu/sK nicht erlaubt.

Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 0,00 Euro

In der GOZ sind Behandlungen von Dekubitus, Entfernung von Kanten nach Nr. 4020/4030 GOZ sofort erlaubt.

Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 31,05 Euro

Kontrolle Lückenhalter Kontrolle eines Lückenhalters, je Behandlungsquartal

Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal): 1x 123b (15,40 Euro)

Keine Begrenzung, so oft wie notwendig

Honorar (Patient kommt dreimal im Quartal):

3x 6210 (34,92 Euro)

Untersuchungen Eine Leistung nach Nr. 01 kann je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden, frühestens nach Ablauf von vier Monaten. Zusätzliche Untersuchungen ohne Begrenzung ansatzfähig:

·         0010 / 12,94 Euro

·         Ä 6 / 13,41 Euro

·         Ä 5 / 10,72 Euro

Anästhesien ·         Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 40 kann im Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung erfolgen.

·         Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 40 ein zweites Mal ansatzfähig, in Ausnahme als intraligamentäre Anästhesie 1x je Zahn.

·         Bei (parodontal-)chirurgischen Leistungen sind in begründeten Ausnahmefällen die Nrn. 40 und 41 berechnungsfähig, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.

·         Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet oder GOZ 0090 und 0100 kombiniert, ist dies in der Rechnung zu begründen. Die Mehrfachberechnung ist somit weder auf Ausnahmen oder bestimmte lang andauernde Therapien limitiert.

·         Die Anästhesie nach 0090 wird je Zahn berechnet, daher also einmal mehr als im BEMA.

Entfernung von Zahnstein Das Entfernen harter Zahnbeläge ist einmal pro Kalenderjahr abrechnungsfähig, als Leistung nach Nr. 107a ist sie einmal pro Kalenderhalbjahr berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. Innerhalb der 30 Tage ist die 4060 abzurechnen.

 

4. G-BA-Richtlinien und Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Sachleistung des BEMA ist durch die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V streng limitiert. Insofern können die Richtlinien Leistungen unterbinden, die aus Sicht des Zahnarztes notwendig sind, und z. B. sogar die Extraktion eines Zahnes verlangen. Behandlungsversuche und unnötige Therapien sollen nicht zulasten der GKV berechnet werden. Indikation, Umfang und Therapiemaßnahmen sind hierbei streng festgelegt. Vom Zahnarzt abgerechnete Leistungen werden nach Wirtschaftlichkeitsgebot geprüft. Verstöße gegen die G-BA-Vorgaben werden mittels Regress geahndet.

 

In der GOZ gelten die Vorgaben des G-BA nicht. Ist eine Therapie zahnmedizinisch notwendig, so darf sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 berechnet werden. Die Entscheidung, wie umfangreich die Therapie ist, treffen der Zahnarzt und der Patient gemeinsam. Eine Limitierung gibt es nicht, notwendige Therapien werden auch als Erhaltungsversuche im Sinne der Notwendigkeit betrachtet. Somit unterliegen IP-Leistungen, Kieferorthopädie, konservierende Therapien, Endodontie und PAR-Therapie keinerlei Begrenzung und können vollumfänglich berechnet werden. Auch hier gilt die Mischkalkulation. In Gänze betrachtet kann der BEMA begrenzt sein – die GOZ/GOÄ lässt weitere Leistungen zu.

5. Gebührenpositionen, die im BEMA, aber nicht in der GOZ enthalten sind

Vergessen Sie nicht die Vergütung des BEMA, auch wenn Sie in den o. g. Maßgaben den Vergleich etwas differenzierter betrachten müssen. Es gibt Leistungen des BEMA, die in der GOZ nicht enthalten sind. Grundsatz ist die Vergütung nach eigener Kalkulation. Berücksichtigt man Stundensatz, Material, Vor-und Nachbereitung, so wird die analoge Position deutlich über der BEMA-Vergütung liegen. Aber nicht alle Praxen handeln nach diesem Prinzip. Für diese Praxen wäre der Blick in den BEMA schon mal ein wichtiger Anfang, sodass sie zumindest nicht unter BEMA „arbeiten“.

 

BEMA
Vergütung (Euro, ca.)
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen 37,00
Devitalisieren einer Pulpa einschließlich des Verschlusses der Kavität, je Zahn 14,00
Alveolotomie 47,00
AIT a 18,30
AIT b 34,00
Digitale Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale Analyse, graphische oder metrische Analyse, Diagramme) 39,00
UP 1 36,00
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen 10,00
Liste beispielhaft, nicht abschließend

 

 

FAZIT — BEMA und GOZ sind komplex und vielschichtig. Die Sachleistung im BEMA ist auf Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit ausgelegt. Die Mittel der Solidargemeinschaft dürfen nicht unnötig belastet werden. Die GKV kann über Regresse Honorar erfolgreich zurückfordern. Vertragszahnarzt und GKV sind vertraglich gebunden, der Patient hat auf den Umfang der Sachleistung keinen Einfluss. Die GOZ/GOÄ ist auf die Notwendigkeit der Behandlung ausgelegt. Der Patient bekommt auf Wunsch die im Behandlungsvertrag vereinbarte Leistung. Inwieweit die private Krankenversicherung die Kosten für die vereinbarte Behandlung erstattet, ist im Versicherungsvertrag zwischen Patient und Versicherer geregelt, der für Sie als Zahnarzt nicht bindend ist. Ist Ihnen vor der Behandlung eine mögliche Nichterstattung durch den Versicherer bekannt, müssen Sie den Patienten allerdings gemäß § 630c Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darauf hinweisen.

 

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24.04.2026

GOZ-Honorardefizite erkennen und handeln

von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

Die goldenen Zeiten sind längst Vergangenheit. Jeder selbstständige Zahnarzt muss unternehmerisch denken, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Wer keine Kalkulation bei privaten Gebührenziffern vornimmt, wird eher zufällig passende Honorare ansetzen. Das birgt jedoch die Gefahr einer Unterdeckung und damit das Risiko, die eigene Existenz zu gefährden.

BEMA denken, heißt Geld verschenken

GOZ-Honorardefizite entstehen auch, wenn gesetzlich versicherten Patienten lediglich Leistungen im Rahmen der GKV-Möglichkeiten (ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche – § 12 SGB V) angeboten werden. Jeder gesetzlich versicherte Patient hat das Recht, an der modernen Zahnheilkunde teilzunehmen. Keine Kassenleistung ohne Selbstzahlerleistung – jeder Kassenpatient ist ein potenzieller Privatpatient.

Pareto-Prinzip

Nach dem „Pareto-Prinzip“ werden 80 Prozent des Umsatzes mit 20 Prozent der Patienten erzielt und 80 Prozent der Behandlungszeit führen zu 20 Prozent des Umsatzes. Doch jährlich weisen immer mehr Gebührenziffern des BEMA ein zum Teil erheblich höheres Honorar auf als vergleichbare Gebührenziffern der GOZ, sodass ein stetes Nachjustieren der Steigerungsfaktoren bei den privaten Gebührenziffern erforderlich ist.

Finanzielle Besserstellung von Tierärzten

Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde 2008 novelliert und im Juli 2017 erneut angepasst. In einer Pressemitteilung der Bundestierärztekammer hieß es, dass eine Anpassung der GOT begrüßt werde, man aber enttäuscht sei über deren Höhe. Die Forderungen für die Gebührenanpassung beliefen sich auf 20 Prozent, um der Inflationsanpassung und den steigenden Kosten für medizinische Geräte, Personal, Versicherungen, Entsorgung, Energie und Dokumentationen gerecht zu werden. Wenn man den Tierärzten ihren

Honorarzuwachs auch gönnt, stellt sich doch die Frage, warum der GOZPunktwert seit 38 Jahren nicht angehoben worden ist. Der Verordnungsgeber gewährte bei der GOZ-Novellierung 2012 laut seiner Schätzung nur 6 Prozent mehr Volumen.

Finanzielles Steuerungselement der GOZ

Ein wichtiger Indikator für die finanzielle Gesundheit einer Zahnarztpraxis ist die finanzielle Reichweite. Sie zeigt, wie lange die Praxis in der Lage ist, ihre laufenden Kosten zu decken, ohne zusätzliche Einnahmen zu erzielen. Welche Hilfsmittel bietet die GOZ? Der Paragrafenteil beinhaltet nur im Punktwert eine betriebswirtschaftliche Komponente. Angesichts einer ausbleibenden Punktwert-Anpassung der GOZ und dem wirtschaftlichen Druck, ist die Höhe der GOZ-Gebührensätze für die jeweilige Gebührenziffer leistungsgerecht zu ermitteln, um eine adäquate Honorierung zu erzielen. Dabei ist jedoch auch der Verlust an Kaufkraft, z. B. aufgrund von Inflation und der wirtschaftlichen Lage, weltweit zu berücksichtigen. Angebot und Nachfrage beeinflussen die Preisgestaltung.

Kalkulation der Leistungen

Die Kalkulation ist die Grundlage der betriebswirtschaftlichen Praxisführung. Kalkulieren Sie private Honorarleistungen nicht, werden die Honorare den Aufwand nicht decken, den die Leistungen verursachen. Eine Unterdeckung entsteht, was zur Folge hat, dass Geld zur Behandlung in die Praxis mitzubringen ist. Die Preise sollten kalkuliert und bei Bedarf frei mit den

Patienten vereinbart werden. Jeder macht tagtäglich die Erfahrung von Preissteigerungen. Das erleichtert auch die Durchsetzung höherer Preise in der Zahnarztpraxis.

Honorarsituation bei einer Extraktion

Die Extraktion eines einwurzeligen Zahnes nach Nr. 3000 GOZ ergibt bei 2,3fachem Gebührensatz ein Honorar in Höhe von 9,05 Euro. Dafür stehen knapp zwei Minuten zur Verfügung. Das galt 1988 und das gilt immer noch im Jahr 2026, wenn lediglich der 2,3-fache Gebührensatz berechnet wird. Wer kann das heute noch bei einer Honorarumsatzstunde von rund 390 Euro für eine Einzelpraxis leisten? Selbst bei Steigerung des Gebührensatzes auf den 3,5fachen Gebührensatz weist das Honorar für die Extraktion gerade einmal 13,78 Euro auf.

Honorarumsatz je Minute

Eine Kennzahl, die sich nicht direkt aus der Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) ergibt, sich aber dennoch mithilfe dieser ermitteln lässt, sind die Kosten einer Zahnarztstunde/-minute oder, anders ausgedrückt, der notwendige Mindestumsatz je Minute. Mit dieser Berechnung ermittelt man den notwendigen Honorarumsatz pro Stunde, den ein Zahnarzt erwirtschaften muss, um alle Kosten zu decken und seinen individuellen Gewinn zu erreichen. Hierfür werden alle Betriebsausgaben und der individuelle Gewinn, den man erreichen möchte, addiert und die Summe durch die jährliche Behandlungszeit geteilt. Den Betrag für die Betriebsausgaben im Vorjahr finden Sie in Ihrer aktuellen BWA. Wenn Sie Preissteigerungen im laufenden Jahr erwarten, sind entsprechende prozentuale Aufschläge vorzunehmen. Ausgaben für Fremd- und/oder Praxislabor bleiben dabei unberücksichtigt. Sie stellen einen durchlaufenden Posten dar, weil sie in gleicher Höhe auf der Kosten- und Erlösseite anfallen.

Betriebsausgaben/Jahr
+ erforderlicher Praxisgewinn/Jahr
= notwendiger Honorarumsatz/Jahr
: Jahresbehandlungsminuten
= notwendiger Honorarumsatz/Minute

 

Um die Behandlungsminuten/Jahr zu ermitteln, rechnen Sie wie folgt:
44 Wochen Anzahl der tatsächlichen Arbeitswochen/Jahr (unter

Berücksichtigung von 6 Wochen Urlaub, 5 Feiertagen, 1 Woche Fortbildung und 1 Woche Krankheit)

× 5 Tage Anzahl der durchschnittlichen Arbeitstage/Woche
= 220

Tage

 
× 32,8 Anzahl der durchschnittlichen Behandlungsstunden/Tag (nicht Arbeitsstunden pro Tag)
= 7.216 Behandlungsstunden/Jahr

x 60 Minuten

=

432.960

Behandlungsminuten/Jahr

 

Beträgt beispielsweise der ermittelte Honorarumsatz/Minute 6,50 Euro (bei einer Honorarumsatzstunde in Höhe von 390 Euro), ergibt sich für die Extraktion eines einwurzeligen Zahnes bei einer angenommenen Arbeitszeit von 5 Minuten ein notwendiger Honorarumsatz von 32,50 Euro. Auf dieser Basis bestimmen Sie den erforderlichen Steigerungsfaktor jeglicher privater Gebührenziffer.

Wie wird der Honorarumsatz berechnet?

Der Honorarumsatz ist das Produkt aus der ermittelten Honorarumsatzminute und dem Zeitbedarf für die jeweilige Leistung.

Beispiel: Nr. 3000 GOZ  
5 min Arbeitszeit für die Nr. 3000 GOZ
x 6,50 Euro/min) Honorarumsatzminute
= 32,50 Euro Honorarumsatz

 

Welcher Gebührensatz ist für die jeweilige Leistung erforderlich?

Der erforderliche Steigerungsfaktor für eine Leistung ergibt sich aus dem

Quotienten des Honorarumsatzes, geteilt durch den 1,0-fachen Gebührensatz

Beispiel: Nr. 3000 GOZ
32,50 Euro Erforderlicher Honorarumsatz
: 3,94

Euro

(1,0-facher Satz Nr. 3000 GOZ)
= 8,25fache Steigerungsfaktor der notwendig ist, um das Honorar in Höhe von 32,50 Euro bei der Nr. 3000 GOZ zu erzielen

 

Was bedeutet „Unterdeckung“?

Eine Unterdeckung ergibt sich, wenn eine oder mehrere Leistungen nicht das notwendige Honorar ergeben. Soll der notwendige Honorarumsatz je Minute z. B. 6,50 Euro betragen, wobei das reale Honorar nur 5,85 Euro aufweist, besteht eine Unterdeckung von 0,65 Euro je Honorarumsatzminute.

Vereinbarung der Gebührenhöhe

Da der Punktwert der GOZ seit 1988 nicht angepasst wurde, ist bei der

Kalkulation von privaten Gebührenziffern oft ein Steigerungssatz oberhalb des 3,5-fachen Faktors erforderlich. In diesem Fall ist eine Vergütungsvereinbarung gem. § 2 Abs. (1, 2) GOZ schriftlich im Vorfeld der Behandlung mit dem Patienten bzw. Zahlungspflichtigen zu treffen.

Auswertung der Praxissoftware

Ist der notwendige Honorarumsatz je Minute ermittelt, ist eine erste

Auswertung der Praxissoftware bezüglich der am stärksten frequentierten GOÄ- und GOZ-Leistungen erforderlich. Die ausgewerteten Gebührenziffern sind sehr gut in einer Excel-Tabelle mit Nummer, Bezeichnung und unterschiedlichen Gebührensätzen bei Privatleistungen sowie aktuellen regionalen Preisen der KZV bei Gebührenziffern des BEMA gegenüberzustellen. Unter Anwendung von Formeln lassen sich leicht Honorare darstellen – auch bei Preisänderungen, ohne jeden Betrag einzeln per Taschenrechner zu ermitteln.

Wichtig — Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Leistungslegenden der Gebührenziffern aus BEMA und GOZ in Bezug auf ihren Leistungstext und die Abrechnungsbestimmungen 100%ig übereinstimmen.

Kosten pro Behandlungsstunde senken

Der betriebswirtschaftlichen Situation kann man auch im Bereich der

Kostensenkung begegnen. Jede Delegation von Leistungen an Fachpersonal im

Rahmen des Delegationsrahmens und die verstärkte Abgabe von

Verwaltungsaufgaben lässt Behandlungskosten sinken. Ein Blick in den Delegationsrahmen der BZÄK und ggf. eine Rücksprache mit der zuständigen Zahnärztekammer können neue Optionen offerieren. Time is cash, time is money.

Quellen für betriebswirtschaftliche Informationen

Die bayerische Landeszahnärztekammer stellt ein GOZ-Kalkulationsraster für alle interessierten Zahnärzte zur Verfügung. Das Kalkulationsraster ist ein Tool zur Berechnung von Stundensätzen in Zahnarztpraxen und liefert einen Überblick über die betriebswirtschaftliche Situation. Es fasst alle relevanten

Praxiskosten zusammen, ermöglicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, die

Berechnung notwendiger Stundensätze und die Festlegung angemessener

GOZ-Steigerungssätze – ein Instrument, das fundierte unternehmerische

Entscheidungen ermöglicht. Für registrierte Nutzer des Zahnärztlichen Qualitätsmanagement-Systems (ZQMS) der Landeszahnärztekammern Hessen steht unter www.zqms-eco.de ein vergleichbares Tool zur Verfügung, das nach Registrierung auch Zahnärzten aus anderen Kammern offensteht.

 

PRAXISTIPP — Darüber hinaus haben Zahnärztekammern – wie z. B. die ZÄK Westfalen-Lippe eine Excel-Tabelle mit GOZ-Gebühren, Zeitbedarf, Punktwert und praxisindividuellen Minutenumsatz entwickelt, der Zahnärzten zur Verfügung steht. Fragen Sie ggf. bei Ihrer regionalen Zahnärztekammer nach, ob ähnliche Hilfestellungen abrufbar sind, die Ihnen viel Zeit ersparen.

 

Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 8 | ID 50805840

© 2026 IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft

Krone nach WKB ohne Kassenzuschuss, wenn WKB komplett privat abgerechnet wurde?

| FRAGE: „Während eines Seminars zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfung“
wurde vermittelt, dass in Fällen, in denen eine Wurzelkanalbehandlung (WKB)
(z. B. am Molar) rein nach GOZ abgerechnet wurde, auch die folgende Krone
für den Kassenpatienten nach GOZ ohne Kassenzuschuss abgerechnet werden
muss. Ich bin, ehrlich gesagt, entsetzt über diese Aussage und verunsichert.
Können Sie mir sagen, ob diese Aussage stimmt und wenn ja, wo das steht?
Ich habe hierzu nichts gefunden.“ |
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass sich die Aussage im Seminar auf die
Zahnersatzrichtlinie 11 b) bezieht. Darin heißt es: „Pulpatote Zähne müssen
mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch
nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.“ Daraus könnte interpretiert
werden, dass lediglich bei Zähnen, die eine Wurzelkanalbehandlung nach
Kassen-Richtlinien erhalten haben, ein Festzuschuss gezahlt wird.
Es ist hierbei aber auch zu beachten, dass nach den Behandlungs-Richtlinien
• Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und
abgefüllt sein sollen,
• biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und
röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden müssen und
• die Wurzelkanalfüllung das Kanallumen vollständig ausfüllen muss.
Erfüllt eine Wurzelfüllung diese Kriterien und weist der Zahn eine gute
Prognose auf, haben Patientinnen und Patienten i. d. R. auch Anspruch auf
einen Festzuschuss für die prothetische Versorgung des Zahnes ‒ auch wenn
die Wurzelkanalbehandlung rein privat berechnet wurde. Ausschlaggebend istdabei der Befund bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans und nicht die
abrechnungstechnische Vorgeschichte des Zahnes.
Praxistipp | Da es durchaus unterschiedliche Meinungen seitens einzelner
Kassenzahnärztlicher Vereinigungen geben kann, sollten Sie sicherheitshalber
bei der für Sie zuständigen KZV nachfragen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 1 | ID 50357842
03.06.2015 · Fachbeitrag · Endodontie
Die korrekte Berechnung der
endodontischen Revision beim
Kassen- und Privatpatienten
von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de
| Der Aufwand einer endodontischen Revision kann vor der Behandlung nur
bedingt vorhergesagt werden. Was jedoch – zumindest beim Kassenpatienten –
im Vorfeld geklärt werden sollte, ist die Frage, ob die WF-Revision generell
zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden darf
oder nicht. Das wird in diesem Beitrag erläutert. Auch wird aufgezeigt, welche
Endo-Leistungen in der GOZ enthalten sind, welche nicht und wie die
Wurzelbehandlung dennoch adäquat liquidiert werden kann. |
Die Abrechnung beim Kassenpatienten
Die endodontische Revision ist im vertragszahnärztlichen Bereich nach BEMA
nur bei röntgenologisch erkennbaren, nicht randdichten oder undichten
Füllungen berechenbar, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten bzw.
eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann oder der Erhalt von
funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Demnach darf also eine WF-
Revision nur bei erkennbar insuffizienter Wurzelfüllung zulasten der GKV
abgerechnet werden. Weiter gelten die allgemeinen Richtlinien B.III. 9.1 für
Wurzelkanalbehandlungen. Für alle endodontischen Behandlungen gilt:
• Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist
nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der
Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben
ist.• Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung
des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen
beschränkt.
• Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und
röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
• Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanalvolumen vollständig ausfüllen.
• Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen,
Messaufnahmen und Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der
Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
Treffen die oben genannten Richtlinien für eine WF-Revision als Kassenleistung
nicht zu, muss die ganze Wurzelbehandlung privat nach GOZ berechnet
werden. Treffen die Kriterien zu, beginnt die erneute Behandlung dann mit der
BEMA-Nr. 31 (Trep1). Selbstverständlich enthält der BEMA nicht alle
Leistungen, die im Rahmen einer Endo-Revision anfallen. Für zusätzliche
Leistungen, die im BEMA nicht enthalten sind, dürfen und müssen Sie vor
Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten gemäß §
4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z treffen.
Die folgende Tabelle enthält BEMA- und GOZ-Leistungen, die Sie
gegebenenfalls mit der oben genannten Vereinbarung zusätzlich berechnen
dürfen.
BEMA-Nr. GOZ-Nr. Leistung Je Kanal Je Zahn
31 Trepanation eines Zahnes x
32 Wurzelkanalaufbereitung x
34 Medikamentöse Einlage x
35 Wurzelkanalfüllung x
2400 Elektronische Längenbestimmung x
2420 Physikalisch-chemische Methoden xDie nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähigen Leistungen sind:
Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 Entfernung von altem, definitiven Wurzelfüllmaterial Anzahl
je Kanal
Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via
je
falsa
Perforation
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der
Kanaleingänge je Aufbau
Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone je Aufbau
Entfernen von frakturierten
Wurzelkanalinstrumenten/intrakanalären Fremdkörpern
je
Entfernung
Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen je Zahn
Antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) je Zahn
Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung je Zahn
Die Abrechnung beim Privatpatienten
In der folgenden Tabelle sind endodontische Leistungen – und gegebenenfalls
Zusatzleistungen – aufgeführt, die in der GOZ enthalten sind. Die analog zu
berechnenden Leistungen in der oberen Tabelle gelten sowohl für
Kassenpatienten mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung als auch für
Privatpatienten. Begleitende Leistungen wie beispielsweise Beratungen,
Untersuchungen, Röntgenbilder oder andere sind hierbei nicht berücksichtigt.
GOZ-
Nr. Leistung Je
Zahn
2390 Trepanation eines Zahnes x
Je
Kanal
Je
Sitzung
2400 Elektronische Längenbestimmung x2410 Wurzelkanalaufbereitung x
2420 Elektrophysikalisch-chemische Methoden x
2430 Medikamentöse Einlage x
2440 Wurzelkanalfüllung x
2197 Adhäsive Befestigung des Wurzelfüllmaterials
mittels Sealer x
0110 Zuschlag OP-Mikroskop x
0120 Zuschlag Laser x
MAT Nickel-Titan Einmalwurzelkanalinstrumente Materialkosten
Werden Einmal-Wurzelkanalinstrumente verwendet, die nicht aus Nickel-Titan
bestehen, können sie laut den Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt C) nicht
berechnet werden bzw. nur dann, wenn die Materialkosten das Honorar der
zugehörigen GOZ-Ziffer aufzehren (Zumutbarkeitsgrenze laut Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004, Abruf-Nr. 041619 unter pa.iww.de).
Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 9 | ID 4339047

Dem Qualitätsniveau entsprechendes Honorar mit einem Patienten im Vorfeld der Behandlung fest zu vereinbaren.

Abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe

 

von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

21.11.2023 * IWW-Verlag * Privatliquidation aktuell Newsletter

Der § 2 GOZ bietet mit seinen Regelungen die Möglichkeit, ein betriebswirtschaftlich kalkuliertes und dem Qualitätsniveau entsprechendes Honorar mit einem Patienten im Vorfeld der Behandlung fest zu vereinbaren.

Fehlende Punktwerterhöhung

Die fehlende Punktwerterhöhung in der GOZ führte schon am 13.02.2001 zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az. 1 BvR 2311/00), mit der die Zahnärzteschaft motiviert wurde, mehr Gebrauch von den Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu machen und in größerem Umfang Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit Patienten zu treffen.

94 Ziffern der GOZ niedriger bewertet als im BEMA

Beim 2,3-fachen Satz liegt das Honorar für ca. 94 GOZ-Positionen unter dem Niveau des BEMA; bei vielen Positionen sogar, wenn zum 3,5-fachen Satz abgerechnet wird. (Quelle: „ …weniger als Bema“, LZK Westfalen-Lippe, Stand: Oktober 2023). Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Entwicklung bleibt ausschließlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, da § 1 GOZ die Zahnärzte bei der Festlegung zahnärztlicher Gebühren zwingend an die Bestimmungen der GOZ bindet, sofern durch Bundesgesetz (z. B. den BEMA) nichts anderes bestimmt ist.

 

Formale Anforderungen an die Vereinbarung

Bei Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen, eine Preisverhandlung muss nicht erfolgen. Hinweise rund um eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ finden Sie in PA 05/2020, Seite 5.

Urteile zu Honorarvereinbarungen

In der Vergangenheit sind viele Rechtsprechungen zu § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ergangen. Einen Überblick hierüber finden Sie in PA 06/2022, Seite 16 und bei der BZÄK online unter Shortlink voge.ly/vglIzvG/.

Ausblick für die Vereinbarungen

Nach Auffassung der BZÄK (Quelle: voge.ly/vglIzvG/) ist ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 der Weisheit letzter Schluss (Az. 171 C 7243/19): „In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. […] Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“

Unter Beachtung der vorstehenden Regeln stellt die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ die einzige Möglichkeit dar, auf rechtssichere Art und Weise eine wirtschaftlich angemessene Honorierung zahnärztlicher Tätigkeiten darzustellen.

Quelle: ID 49770913

Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Revisionsbehandlung

Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial im Rahmen einer Revisionsbehandlung

Im Verlauf der bei Ihnen durchgeführten endodontischen Behandlung (Wurzelbehandlung) wurde zum Erhalt des Zahnes eine sogenannte Revisionsbehandlung durchgeführt. Dabei wurde die vorhandene, unbrauchbare Wurzelfüllung vollständig aus dem Wurzelkanal/den Wurzelkanälen entfernt. Diese Maßnahme war notwendig, um den Zahn für eine neue, qualitativ hochwertige Wurzelbehandlung vorzubereiten.

Ihre Versicherung lehnt nun die Übernahme der Kosten für diese gemäß § 6 Abs. 1 der GOZ analog berechnete Leistung (GOZ-Nr. ____) mit dem Argument ab, die Leistung nach GOZ-Nr. 2140 sei auch im Rahmen einer Wurzelkanalrevision originär ansatzfähig, da zum Leistungsinhalt auch die Entfernung von definitivem Wurzelfüllmaterial gehöre.

Um Sie bei der Durchsetzung Ihres Erstattungsanspruchs zu unterstützen, stellen wir Ihnen nachfolgend fachliche und gebührenrechtliche Informationen zur Verfügung:

Die Revision einer Wurzelbehandlung im Sinne einer nochmaligen Überprüfung und Änderung der intrakanalären Verhältnisse nach einer endodontischen Primärbehandlung stellt eine sehr spezielle, erst seit der Verfügbarkeit spezieller maschineller Instrumente und geeigneter optischer Sehhilfen wie dem Dentalmikroskop erfolgversprechende, praxisreife moderne Methode der Zahnheilkunde dar, die in der Neuformulierung der GOZ 2012 nicht berücksichtigt wurde. Die einzige Möglichkeit solche Therapieverfahren in der GOZ abzubilden ist daher die Möglichkeit der Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ:

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. (…)“

Die Bundeszahnärztekammer vertritt im aktuellen Kommentar vom 25.04.2014 unter der GOZ-Nr. 2410 die folgende Auffassung:
Die Entfernung von vorhandenem definitivem Wurzelfüllmaterial ist nicht Bestandteil dieser Gebührennummer“ und empfiehlt die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.“

Die Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie stellt in ihrer wissenschaftlichen Mitteilung (Stand 11.06.2012) ebenfalls fest:
„Die Entfernung von vorhandenen Wurzelfüllmaterialien aus dem Wurzelkanal ist eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ 2012 enthalten. Sie ist nicht mit dem Leistungsinhalt der GOZ 2410 zu subsumieren, sondern analog nach § 6.1 GOZ abzurechnen.

Der in der Rechtsprechung anerkannte „Kommentar zu BEMA und GOZ“ von Liebold/Raff/Wissing führt aus:
„Für den erheblichen Aufwand jedoch des Entfernens des alten Verschlussmaterials, mit dem die Pulpenhöhle (nicht zu verwechseln mit der Entfernung einer ggf. vorhandenen alten Füllung oder einer alten zu entfernenden Krone, also Maßnahmen, die nach den GOZ-Nrn. 2290 und 2300 berechnet werden) gefüllt wurde, für das Aufsuchen und Darstellen der mit diesem Material verdichteten ehemaligen Kanaleingänge sowie für das zwingend sehr vorsichtige Vorantasten in die alte Wurzelfüllmasse hinein und schließlich für die komplette Entfernung der alten Wurzelfüllung ist in der GOZ keine Gebührennummer vorhanden. Hier ist die Berechnung über das Analogieverfahren nach § 6 Abs. 1 anzuwenden.“

Zur Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung existiert zudem der Beschluss Nr. 62 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen. Dieses Gremium setzt sich zusammen aus Mitgliedern des PKV-Verbandes, der Beihilfestellen und der Bundeszahnärztekammer:
„Die Entfernung vorhandenen definitiven Wurzelkanalfüllmaterials im Rahmen der Revision einer Wurzelkanalbehandlung stellt eine selbstständige zahnärztliche Leistung dar, die in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.“

Ferner bestätigen die folgenden Gerichte, dass die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen eigenständigen Arbeitsschritt darstellt, der nicht in den Maßnahmen nach GOZ-Nr. 2410 enthalten und dafür eine Analogberechnung zutreffend ist:

  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 19.04.2016 (Az.: 2 C 2200/14 [29])
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2016 (Az.: 25 C 2953/14),
  • Amtsgericht Siegburg, Urteil vom 28.10.2016 (Az.: 102 C 118/15)
  • Amtsgericht Heidenheim a. d. Brenz, Urteil vom 13.07.2018 (Az.: 5 C 1225/17)
  • VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.2021 (Az.: 2 S 1307/21)
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 05.10.2022 (Az.: 2 C 2367/17)
Somit erfolgte die analoge Berechnung der Revision fachlich wie gebührenrechtlich zu Recht und ist somit von Ihrer Versicherung in tariflichem Umfang zu erstatten.

Möglicher Ausweg aus der GOZ- Misere??? Zahnärzte GmbH möglicherweise nicht Adressaten der GOZ / GOÄ

Zahnärzte-GmbH oder MVZ-GmbH nicht Adressaten der GOÄ/GOZ?

In der Rechtsprechung ist nach wie vor die Frage ungeklärt, ob eine MVZ-GmbH oder eine Zahnärzte-GmbH bei ihrer Preisgestaltung für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen an die GOZ und GOÄ gebunden ist.
Ausgangspunkt der Diskussion um die Bindung einer juristischen Person an die GOZ/GOÄ ist der Wortlaut von § 1 Abs. 1 GOZ und GOÄ:
„Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte/Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Dazu sind einige Urteile im Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ergangen, die sich aufgrund des ähnlichen Regelungsbereichs ohne Weiteres auf die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) übertragen lassen.

Kapitalgesellschaften können Preise frei vereinbaren

In einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21.09.2023 (Az.: 6 W 69/23) die Anwendung der Gebührenordnung auf juristische Personen verneint. Eine MVZ-GmbH sei nicht an die Vorgaben der GOÄ gebunden, da Normadressat der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner des Patienten aus dem Behandlungsvertrag (§ 1 Abs 1 GOÄ) sei. Hingegen sei die GOÄ nicht verbindlich im Verhältnis des Patienten zu einer Kapitalgesellschaft als Leistungserbringer und Behandelnder i.S.d. § 630a Abs 1 BGB. Eine Ärzte-GmbH oder MVZ-GmbH sei also nicht verpflichtet, ihre Leistungen nach GOÄ abzurechnen und könnten – anders als Ärzte – freie Preise vereinbaren.

Mit Urteil vom 09.11.2023 (Az.: 6 U 83/23) bestätigt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den Beschluss und stellt erneut klar, dass Adressaten der GOÄ ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag sind. Deshalb könnten Gesellschaften – wie eine Ärzte-GmbH – Preise frei vereinbaren, wenn sie den Behandlungsvertrag durch einen angestellten Arzt oder einen Honorararzt erbringen, den nicht der Patient, sondern die Gesellschaft bezahle. Entscheidend sei nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt der Gesellschaft den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhalte und folglich selbst nicht gegen die Vergütungsregelungen verstoße.

Gegenbeispiele aus der Rechtsprechung

Das Landgericht (LG) München I sieht mit Urteil vom 19.12.2019 (Az.: 17 HK O 11322/18) eine Anwendbarkeit der GOÄ für eine GmbH als gegeben an und begründet dies damit, dass sich die GmbH zur Erbringung der ärztlichen Leistung Dritter, also Ärzten bediene. Das Gericht betont, § 1 Abs. 1 GOÄ gelte auch dann, wenn der Verhandlungsbetrag mit einer juristischen Person geschlossen werde. Die GOÄ komme immer dann zur Anwendung, wenn die beruflichen Leistungen der Ärzte abgerechnet werden, unabhängig davon, ob der Arzt oder ein Dritter (juristische Person) Vertragspartner des Patienten geworden sei. Denn § 1 Abs. 1 GOÄ stelle allein auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab, ohne zwischen Leistungen zu differenzieren, die aufgrund eines Behandlungsvertrages zwischen Arzt und Patient oder von Ärzten im Rahmen eines Angestellten- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses ohne eigene vertragliche Beziehung zum Patienten erbracht werden.

In seinem Urteil vom 16.08.2023 kommt auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 5 U 32/22) zu dem Ergebnis, dass eine Bindung einer Ärzte-GmbH an die GOÄ besteht. Selbst erbrachte Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 GOÄ seien auch solche, die durch einen angestellten Arzt als Erfüllungsgehilfen einer juristischen Person erbracht werden. Denn der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ stelle auf die beruflichen Leistungen der Ärzte ab und differenziere nicht zwischen selbständigen und etwa angestellten Ärzten. Bei der GOÄ handle es sich um für alle Ärzte zwingendes Preisrecht, welches den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung tragen soll. Wörtlich führt es aus: „Es ist nicht nachzuvollziehen, warum die Interessen der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten weniger schutzwürdig und die Interessen der an den Entgelten Berechtigten weniger regelungsbedürftig sein sollen, wenn die ärztliche Tätigkeit durch einen Berufsträger erbracht wird, der von einer juristischen Person beschäftigt wird und diese juristische Person Vertragspartner des Patienten wird […].“

Hinweis:
Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOZ spricht dafür, dass die Gebührenordnungen auch für Kapitalgesellschaften verbindlich sind. Es wäre zudem mit dem Sinn und Zweck von § 15 Satz 3 des Zahnheilkundegesetzes als Ermächtigungsnorm nicht vereinbar, wonach den berechtigten Interessen der Zahnärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen ist. Es erscheint wenig überzeugend, wenn dies bei Kapitalgesellschaften nicht gelten sollte, da Abweichungen von der GOZ/GOÄ regelmäßig dazu führen, dass Kostenträger die Kosten der Behandlung nicht übernehmen. Denn nach § 4 Abs. 2 AVB hat der Versicherungsnehmer die freie Wahl zwischen den niedergelassenen und approbierten Ärzten. Ein Unternehmen stellt als GmbH jedoch eine sog. „juristische Person“ dar und ist damit selbst kein niedergelassener Arzt.
Ferner weist das OLG Köln auf die drohende Missbrauchsgefahr bei einem engeren Anwendungsbereich der GOÄ hin: „Fielen nämlich ambulante Behandlungen durch bei einer juristischen Person beschäftigte Ärzte aus dem Anwendungsbereich der GOÄ heraus, könnten sich Ärzte durch eine entsprechende Gestaltung und die Gründung einer juristischen Person relativ einfach einer Bindung an die GOÄ zum Nachteil des Patienten entziehen.“

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten, welcher Auffassung die Gerichte letztendlich folgen.

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums

Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums

Beschluss Nr. 51 des Beratungsforums

Die Mitglieder des Beratungsforums haben sich zur Berechnung der „Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums“ einvernehmlich auf folgenden Beschluss Nr. 51 verständigt:

„Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums mit Abformung ist in der GOZ nicht beschrieben und ist daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.
Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 für angemessen. Die Abformung ist mit der Analoggebühr abgegolten. Das Abformmaterial ist zusätzlich berechnungsfähig. Die Abrechnungsbestimmungen nach GOZ-Nr. 2270 sind anzuwenden.“

Hinweis:
Die Wiederherstellung der Funktion eines direkten Provisoriums nach den GOZ-Nrn. 2270, 5120, 5140 ist in der GOZ nicht beschrieben und daher je nach Art der Wiederherstellung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig. Dabei bleibt die (nachvollziehbare) Entscheidung darüber, welche Gebührennummer zu einer analogen Bewertung heranzuziehen ist, unter Beachtung von § 6 Abs. 1 und 2 GOZ und § 6 Abs. 2 GOÄ in das Ermessen des behandelnden Zahnarztes gestellt. Das Abformmaterial kann zusätzlich berechnet werden. Zahntechnische Leistungen (Praxislabor und gewerbliches Labor) sind gem. § 9 GOZ als Auslagen gesondert berechnungsfähig.

Aktuelles Urteil zur präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials

aus: änd Ärztenachrichtendienst 30.01.2021

Die Art der Berechnung der präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials wird immer wieder diskutiert. Nun gibt es hierzu ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 07.09.2021 (Az.: 2 S 1307/21), das die Richtigkeit der Analogberechnung nach §6 Abs.1 GOZ der präendodontischen Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials bestätigt.
Hierzu ein Leitsatz des o.G. Urteils:
„Die Entfernung alten Wurzelfüllmaterials im Rahmen einer Wurzelkanalrevision ist eine selbständige nach §6 Abs.1 GOZ als Analogleistung abrechenbare Leistung. Sie ist nicht mit der GOZ-Nummer 2410 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) abgegolten.“
Der Behandler hatte die „Entfernung alten Wurzelfüllmaterials“ in analoger Anwendung der GOZ-Nr. 2210 berechnet, da es sich aus seiner Sicht um eine selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene, Leistung handelt. Die Analogberechnung der „Entfernung alten Wurzelfüllmaterials“ nach §6 Abs.1 GOZ entspricht ferner der gebührenrechtlichen Expertise der Bundeszahnärztekammer (BZÄK).

Der Kostenerstatter meinte hierzu, die Entfernung einer alten Wurzelfüllung sei mit der ebenfalls berechneten Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 abgegolten.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg teilte allerdings die Argumentation des Behandlers bzw. der BZÄK.

Dr. Peter Klotz, Germering

Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten

Treffen Sie eine abweichende Vereinbarung mit JEDEM Patienten!

Wenn Sie nicht dauernd im Hinterkopf rechnen wollen, und wenn Sie nicht zum Verkäufer hoch bewerteter Leistungen werden wollen, dann müssen Sie schnell damit beginnen, mit allen Patienten abweichende Vereinbarungen zu treffen.

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Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen

AUTOR: DR. DR. ALEXANDER RAFF

aus: Der freie Zahnarzt März 2019

Die GOZ­Nr. 2310 lautet im Volltext: „Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone, oder Wiederherstellung   einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz“.  Immer  wieder  taucht  die Frage auf, welche unselbstständigen Teilleistungen subsummiert  sind und welche  nicht.

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