„Individualisierte“ Abformungen in der GOZ 2012

Im zweiten Teil zum Thema Abformungen nun zu den abgedämmten, individualisierten Abformungen bzw. den Abformungen mit individuellem Abformlöffel.

 

In der GOZ 2012 lautet die hierfür zutreffende Leistung wie folgt:

GOZ 5170:

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

 Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

 5170 (250)

14,06€

32,34€

49,21€

 

Fazit:

1) GOZ 5170 kann immer dann berechnet werden, wenn der konfektionierte Löffel nicht ausreicht.

2) GOZ 5170 ist nicht nur anzusetzen für die Abformung mit einem individuellen Löffel sondern auch für einen individualisierten Konfektionslöffel.

3) GOZ 5170 kommt nicht nur in Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (GOZ 5000 ff.) in Betracht, sondern auch neben Leistungen GOZ 2150 -2170 oder GOZ 2200-2220 oder auch zusammen mit GOZ 7000 ff. oder 8000 ff. oder auch neben anderen Indikationen. Auch Abformungen zur Remontage werden je Kiefer nach GOZ 5170 berechnet, auch wenn kein individueller Löffel hergestellt wird.

4) Neben GOZ 5170 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) GOZ 5170 ist in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie hat denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Funktionelle Abformungen werden wie folgt berechnet:

GOZ 5180

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

GOZ 5190

Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

Leistung (Punktzahl)

1,0-facher Satz

2,3-facher Satz

3,5-facher Satz

5180 (450)

25,31€

58,21€

88,58€

5190 (540)

30,37€

69,85€

106,30€

Fazit:

1) Nicht Zahnlosigkeit oder geringe Restbezahnung eines Kiefers ist Indikation für GOZ 5180 / 5190, sondern die Notwendigkeit, bei totalen und auch bei subtotalen Prothesen Bänder und Muskelansätze in ihrer Funktion abzuformen, um bestmögliche Funktionsrandwirkung zu erzielen.

2) Meist wird GOZ 5180 / 5190 mit einem individuellen Löffel durchgeführt. Es ist auch möglich, die Funktionsabformung mit einer bereits vorhandenen und entsprechend vorbereiteten Prothese durchzuführen.

3) Ebenso kann bei der Rebasierung von abnehmbarem Zahnersatz oder im Rahmen von Unterfütterungsmaßnahmen sowie bei Erweiterungen von Prothesen mit funktioneller Randgestaltung GOZ 5180 bzw. 5190 notwendig werden.

4) Neben GOZ 5180 / 5190 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

5) Beide Leistungen (GOZ 5180 und 5190) sind in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie haben denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL

 

 

„Einfache“ Abformungen in der GOZ 2012

Ein neuer Ratgebertext zur GOZ im Zahnärztenachrichtendienst: Dr. Peter Klotz, Referent für Privates Gebühren- und Leistungsrecht des Zahnärztlichen Bezirksverbandes Oberbayern, beschäftigt sich mit Abformungen.

Zunächst zu den „einfachen“, nicht abgedämmten, nicht individualisierten Abformungen mit konfektionierten Abformlöffeln:

In der GOZ 2012 lauten die hierfür zutreffenden Leistungen wie folgt:

GOZ 0050

Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

GOZ 0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bißfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.

Leistung (Punktzahl) 1,0-facher Satz 2,3-facher Satz 3,5-facher Satz
0050 (120)  6,75€ 15,52€ 23,62€
0060 (260)  14,62€ 33,63€ 51,18€

 

Fazit:

Neu ist, dass auch eine Teilabformung GOZ 0050 auslöst.

Ein Situationsmodell, das bereits zur Diagnose und Planung ausgewertet wurde, kann später durchaus als Arbeitsmodell verwendet werden.

Eine mögliche Begründung für GOZ 0050 neben GOZ 0060: „Zusätzliche Abformung und Situationsmodell des …kiefers neben GOZ 0060 notwendig zur alternativen Planung“.

Neben GOZ 0060 sind fraglos GOZ 8000 ff. möglich und auch medizinisch notwendig.

Neben GOZ 0050 bzw. 0060 fallen regelmäßig Materialkosten nach § 4 Abs. 3 GOZ sowie Laborkosten nach § 9 GOZ an.

Beide Leistungen (GOZ 0050 und 0060) sind in der Punktzahl unverändert wie in der GOZ’88, d.h. sie haben denselben Gebührenrahmen in Euro wie 1988 !!

In der GOZ 2012 wurde eine neue Leistung, die optisch-elektronische Abformung eingeführt:

GOZ 0065

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender
Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Leistung (Punktzahl) 1,0-facher Satz 2,3-facher Satz 3,5-facher Satz
0065 (80) 4,50€  10,35€ 15,75€

 

Fazit:

GOZ 0065 kann maximal 4-mal je Sitzung angesetzt werden, im 3,5-fachen Steigerungsfaktor ergäbe das 63.- Euro. Bei Anschaffungskosten von Scansystemen von ca. 20000.- Euro mit einer Nutzungszeit von ggf. nur 3 Jahren eine indiskutabel niedrige Bewertung.

Man muss sich entscheiden: Konventionelle Abformung oder optisch-elektronische Abformung; beides nebeneinander kann man zwar durchführen aber nicht abrechnen. Fachlich ist diese Einschränkung wenig nachvollziehbar.

GOZ 8000 ff. ist fraglos neben GOZ 0065 in derselben Sitzung möglich, da nur eine einfache Bissregistrierung mit GOZ 0065 abgegolten ist.

Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist laut Kommentar der BZÄK vom 07.06.2012 bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

Hier kommt folgende Empfehlung von Dr. Esser in Betracht:

Analyse eines opto-elektronischen Modells; Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ, z.B. GOZ 9003 analog mit 100 Punkten

Dr. Peter Klotz, Germering/KHL

 

 

ZÄK-NR zu Faktor 2,3 bei neu bewerteten Leistungen

Wegen eines konkreten Falles mit der 2,3fach-Problematik bei „neu“ bewerteten Leistungen hat die Zahnärztekammer NR eine Stellungnahme abgegeben.

Eine weitere Erläuterung des Themas finden Sie unter „ZIBS-Intern“ im Rechtstipp des Monats August 2012.

Hier die Stellungnahme von ZIBS: [Download nicht gefunden.] (PDF-Datei)

 

 

Unter BEMA geht nix mehr

Liebe Mitglieder,

bei der Novellierung der GOZ sind viele Positionen weder in der Punktmenge angepasst worden, noch wurde die Höhe des Punktwertes verändert .

Wir müssen uns darüber klar werden, dass wir von der Politik vorläufig keine für uns positiven Veränderungen zu erwarten haben, die Körperschaften können uns als Folgebehörden der jeweiligen Ministerien nur begrenzt unterstützen.

Wir müssen unsere zukünftige Honorargestaltung selbst in die Hand nehmen, um in Zukunft zu betriebswirtschaftlich ausreichenden Vergütungen zu kommen.

In der „neuen“ GOZ finden sich mehr als 60 Positionen, welche schlechter bewertet sind, als in dem für die Versorgung von Kassenpatienten gültigen BEMA. Die bisher zur Kompensation verwendeten und gerichtlich vielfach bestätigten Möglichkeiten der Analog-Berechnungen sind weggefallen. Es kann doch wohl nicht wahr sein, dass wir zukünftig unsere Privat- und Selbstzahler-Patienten mit hochqualitativen Leistungen versorgen und als Dank dafür Honorare erhalten, die unter AOK-Niveau liegen.

Ein erster Schritt zur Honoraranpassung muss daher lauten:

UNTER BEMA GEHT NIX MEHR

Eine Kurzübersicht aller Positionen, die im Vergleich zum BEMA einen Steigerungsfaktor von mindestens 2,3 bis 3,5 erfordern, erhalten Sie als PDF-Datei hier:

BEMA Übersicht