Sie kann es nicht lassen

Massive Störung des Arzt-Patienten-Verhältnis:

In puncto Abrechnung: Dr. Peter Esser zu den häufigsten Fragen der Abrechnung (460)

aus DZW 06-2019

Ein konkreter Vorfall mit einer PKV soll stellvertretend eine mittlerweile häufigere Praxis einiger weniger privater Krankenversicherungen aufzeigen, die so früh und so drastisch in das Zahnarzt-Patienten-Verhältnis eingreifen, dass die Bekundung im Beschluss Nummer 5 des GOZ-Beratungsforums von Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Privater Krankenversicherung (PKV) und Beihilfe „Trennung von Liquidation und Erstattung“ wie ein schlechter Scherz klingt. Weiterlesen

BZÄK: Gebührenrechtliche Definition des Begriffes „Einmalige Verwendbarkeit“

Stellungnahme Juni 2017:

Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen.

Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanal-instrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, wenn diese ausschließlich erst – und einmalig zum Einsatz kommen und anschließend verworfen werden.
Wiederaufbereitete Wurzelkanalinstrumente können nicht berechnet werden.

Die Anzahl der verwendeten Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente und deren Berechnung je Behandlungsfall ergibt sich sowohl aus der Anzahl der aufbereiteten Wurzelkanäle je Zahn wie auch der Anzahl der verwendeten Instrumente je Kanal.

Begründung:

Der Verordnungsgeber stellt in der GOZ 2012 stellt dem Gebührenabschnitt „C“ folgende „Allgemeine Bestimmung“ voran:

„Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig“

Mit diesem Satz wird Bezug genommen auf § 4, Abs. 3, Satz 1 GOZ, nach dem nur in den Fällen keine Abgeltung der Materialkosten mit den jeweiligen Gebühren erfolgt, in denen dies durch eine Bestimmung in der GOZ festgelegt wird. Mit anderen Worten: …in denen eine Berechnung von Materialkosten nur in den Fällen zulässig ist, bei denen dies durch eine entsprechende Bestimmung ermöglicht wird.

Abgesehen von der durch gesicherte BGH-Rechtsprechung eröffneten Berechnungsfähigkeit von Materialkosten, wenn diese das zahnärztliche Honorar in Höhe des 2,3-fachen des Einfachsatzes der zu Grunde liegenden Gebühr zu 75 % überschreiten (sog. „Überforderungsklausel“), können Materialkosten nur nach ausdrücklicher Erwähnung durch Abrechnungsbestimmung in der GOZ berechnet werden.

Die o.a. Bestimmung berücksichtigt den typischerweise hohen spezifischen Kostenaufwand, der bei moderner Endodontie in komplexen Wurzelkanalsystemen anfällt.
Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente gibt es in unterschiedlichen Arten, Formen, Längen und Größen, sowohl als Handinstrumente, wie auch für den maschinellen Einsatz.
Bei beiden Gruppen gibt es für mehrfachen Einsatz wiederaufbereitbare Instrumente wie auch solche, die nach einmaliger Verwendung verbraucht sind und die kein zweites Mal zum Einsatz kommen können.

Diese Eigenschaft wird vom Hersteller produktspezifisch festgelegt und ausgewiesen.

Die einmalige Verwendung dient dabei sowohl der Gewährleistung stets hoher Schneidleistung wie auch möglichst hoher Bruchfestigkeit durch Vermeidung langfristig auftretender Materialermüdung durch zunehmenden Materialstress. Zudem kann das Instrument der Verpackung steril entnommen werden.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien unterscheiden sich wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente in ihrem Ersteinsatz nicht von nicht wiederaufbereitbaren Instrumenten. Sie sind in gleicher Weise schneidfähig, bruchsicher und steril. Insofern unterfallen auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente im einmaligen Ersteinsatz der o.a. Abrechnungsbestimmung.

Quelle: Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer, Juni 2017
Von Angelika Enderle, erstellt am 11.12.2017, zuletzt aktualisiert am 11.12.2017
Juradent-ID: 3817
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Postives Urteil zu 2197 neben 2060ff

Erstes Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nrn. 2060 ff. und 2197 GOZ

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Hochaktuell gibt es endlich ein konkretes Urteil, das die Berechnung der 2197 neben den Füllungspositionen ausdrücklich erlaubt.
Erstritten wieder einmal von der ZA und unserem Rechtsanwalt Joachim Mann!
Doch lesen Sie selbst…

Mit freundlichen Grüßen,

Daniel von Lennep

GOZ 2197 kein notwendiger Bestandteil von Restaurationen in Adhäsivtechnik

Mit Datum 28.07.2014 hat das Amtsgericht Bonn (Az. 116 C 148/13) das erste bekannt gewordene Urteil zur Nebeneinanderberechnung der Nummer 2120 „mehr als dreiflächige Kompositrestauration“ mit der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ gesprochen. Dieses Urteil ist erfrischend deutlich und lautet im Kernsatz:

„Die Leistung nach GOZ 2197 ist … weder in der Position 2120 enthalten noch ein bereits notwendiger Bestandteil der Leistung gemäß Position 2120 GOZ.“

Darüber hinaus beinhaltet die Entscheidung eine prinzipielle Aussage des Gerichts, die über den konkreten Fall hinaus Bedeutung entfalten kann:

„Die adhäsive Befestigung nach Position 2197 GOZ stellt einen Mehraufwand, also einen Zuschlag dar, und ist bei tatsächlicher Erbringung neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der Grundleistung bereits enthalten. Die adhäsive Befestigung ist also eine Mehraufwandvergütung zu jeder tatsächlich vom Zahnarzt adhäsiv befestigten Grundleistung.“

Sachverhalt
In einem bewusst als „Musterprozess“ angelegten Rechtsstreit hat die ZA – Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft (ZA AG) die Probe aufs Exempel gemacht: Ein Rechnungsempfänger hatte den Ausgleich einer offenen Restforderung von 100,92 € für den insgesamt sechsfachen Ansatz der Nr. 2197 „adhäsive Befestigung“ auf zwei Rechnungen verweigert. Motiviert durch seine private Krankenversicherung und im Prozess vertreten durch die ständigen Anwälte der PKV führte der Beklagte an, die Vergütungen für die berechneten Nrn. 2197 GOZ seien in den ebenfalls berechneten Nrn. 2120 GOZ bereits enthalten und daher nicht gesondert ansetzbar.
Die ZA AG hat dem Gericht verdeutlichen können, dass die entscheidende Kernfrage nach dem Vorliegen einer Zielleistung ohne zahnärztlichen Sachverstand nicht suffizient beantwortet werden kann, weil Ähnliches noch lange nicht identisch ist, wie z.B. das Tatbestandsmerkmal „in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“ in Nr. 2120 GOZ und die Beschreibung der „adhäsiven Befestigung“ in Nr. 2197 GOZ.

Es wurde antragsgemäß ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren, nachdem – überraschenderweise – auch der Beklagte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Das Urteil ist ausführlich begründet.

Entscheidungsgründe
In der Urteilsbegründung finden sich bemerkenswerte Formulierungen grundsätzlicher Natur, die für weitere Verfahren exemplarisch heranziehbar sein dürften:

“Insbesondere hat der Sachverständige ausgeführt, dass zu der von ihm im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Technik zusätzlich eine chemisch adhäsive Verbindung des Füllwerkstoffes mit dem Zahn möglich ist. Diese zusätzlich chemisch adhäsive Befestigung kann selektiv im Zahnschmelz oder auch zusätzlich im Dentin und damit über die gesamte freigelegte Zahnoberfläche erfolgen. … Bei einer chemisch adhäsiven Verbindung mit dem Dentin ist bei einer vorher erfolgten Konditionierung eine Wiederbefeuchtung des Dentins erforderlich, um ein Zusammenfallen der Kollagengrundstruktur des Dentins zu verhindern. In die eröffnete Dentinstruktur kann dann ein Primer eingebracht werden, der die Oberfläche des Dentins so verändert, dass eine Anlagerung von Füllmassen möglich ist. Der Primer wandelten dabei die hydrophile Oberfläche des Dentins in eine hydrophobe Oberfläche um. Auf den Primer kann dann zusätzlich ein Haftvermittler aufgetragen werden. Auf die so veränderte Schmelz- und Dentinstruktur kann am Ende eine Füllmasse aufgebracht werden, die im Ergebnis über die aufgetragenen Substanzen zusätzlich chemisch adhäsiv mit dem Zahn befestigt wird.“

Die daraus abgeleiteten entscheidenden Schlussfolgerungen des Gerichts wurden bereits als Kernsätze zitiert. Hinzu kommen zwei wichtige Abwägungen des Gerichts, die weitere grundsätzliche Aussagen beinhalten:

  • „Auch stellt das Konditionieren nicht bereits die adhäsive Befestigung dar. Die adhäsive Befestigung fängt technisch erst nach der Konditionierung an und ist mit einem Rehydrieren, Silanisieren im Sinne eines Primen, Bonden und separaten Lichthärten nicht in der Leistungsbeschreibung nach Position 2120 GOZ enthalten.“
  • „Die adhäsive Befestigung ist schließlich auch kein Teilschritt der Restauration mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik (Konditionieren). Sie ist als zusätzlicher Arbeitsschritt zu betrachten und im Sinne eines Mehraufwandes selbstständig zusätzlich abrechenbar.“

RA Joachim K. Mann
PMH Rechtsanwälte-Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft
kanzlei@ra-pmh.de
www.ra-pmh.de

 

 

GOZ-Beratungsforum

Bereits am 30. April 2013 haben sich die Bundeszahnärztekammer, der PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten nach der Novellierung der GOZ auf die Einrichtung eines Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen verständigt.

Das bisherige Ergebnis spiegelt sich aktuell in einheitlichen Auffassungen im Hinblick auf folgende fünf gebührenrechtliche Fragestellungen wider:

1. Berechnungsfähigkeit des Operationsmikroskops

Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur für die in der GOZ-Nr. 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen berechnungsfähig. Eine analoge Anwendung dieser Zuschlagsposition oder anderer GOZ-Positionen für die Verwendung des Operationsmikroskops bei anderen als den in GOZ-Nr. 0110 bezeichneten Leistungen kommt nicht in Betracht. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 5 bzw. 2 GOZ abgebildet werden.

2. Zusätzliche Berechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der GOZ-Nr. 2000

Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.

3. Stillung einer übermäßigen Blutung

Die GOZ 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie ggf. als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung und dürfen nicht gesondert nach GOZ-Nr. 3050 berechnet werden. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der GOÄ, die für den Zahnarzt gemäß § 6 Abs. 2 GOZ geöffnet sind.

4. Adhäsive Wurzelfüllung

Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

5. Trennung von Liquidation und Erstattung

Bestimmungen, welche tarifbedingte Vertragsbestandteile des Versicherungsvertrages im reinen Innenverhältnis zwischen Versichertem und Versicherer sind, haben keinen Einfluss auf die Berechenbarkeit von Leistungen nach der GOZ.

Von Sandra Linnemann, erstellt am 29.01.2014, zuletzt aktualisiert am 29.01.2014

Juradent-ID: 3128

In der Zahnarzt-Woche 06-2014 vom 05.02.2014 kommentiert ein Kollege einen der gefassten Beschlüsse:

Den Praxen beim Thema GOZ-Nummer 2197 in den Rücken gefallen

Dr. Wolfgang Stoltenberg zum Beratungsergebnis des Beratungsforums für Gebühren-ordnungsfragen zur GOZ, das von der Vorstandssitzung der BZÄK einstimmig angenommen wurde.

Die Bundeszahnärztekammer, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben am 30. April 2013 die Einrichtung eines Be­ratungsforums für Gebührenordnungsfragen vereinbart, um im partnerschaftlichen Miteinander daran zu arbeiten, die Rechtsunsicherheit nach der Novellierung der Ge­bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beseitigen. Der BZÄK-Vorstand hat als erstes Ergebnis dafür gestimmt, die Abrechnung der GOZ-Nummer 2197 (Adhäsive Befesti­gung) neben der GOZ-Nummer 2000 (Versiegelung) aus­zuschließen.

(Der Autor dieses Beitrags, Dr. Wolfgang Stoltenberg, ist als niedergelassener Zahnarzt in Gemeinschaftspraxis mit sei­nem Sohn in Bochum tätig.)

Die Begründung sieht so aus: Die durchgängige Auffassung aller GOZ-Referenten der Zahnärzte­kammern bundesweit entspricht der Wissenschaftlichen Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkun­de (DGZMK), nach der eine dauer­hafte funktionsgerechte Fissuren­versiegelung nur mit einer Schmelz­ätzung einhergehen kann. Anders ist diese Leistung nicht zu bewerk­stelligen. Das war schon in der alten GOZ so und hat sich nicht geändert. Die Versiegelung mittels aushärtender Kunststoffe (Verord­nungstext) ist nur unter entspre­chender Anätzung möglich. Dies ist demnach Leistungsbestand­teil. Die Gebührennummer 2000 kann ohne diesen Leistungsschritt gar nicht abgerechnet werden, weil sie nicht vollständig und lege artis erbracht werden würde.

Nett argumentiert, gehen wir aber mal streng nach GOZ ’12 vor, denn die ist hier ausschlag-gebend. Zahnmedizinisch zwingender Be­standteil, lege artis, schön und gut, aber hat das was mit der Be­rechnung zu tun? Hierzu gibt uns der Paragraf 4 der GOZ die nötigen Auskünfte: Eine Leistung ist metho­disch notwendiger Bestandteil ei­ner anderen Leistung, wenn sie in­haltlich von der Leistungsbeschrei­bung der anderen Leistung (Ziel­leistung) umfasst und auch in de­ren Bewertung berücksichtigtwor­den ist.

Argumente

In der Leistungsbeschreibung steht kein Wort von der adhäsiven Befestigung. Wäre sie als zwingen­der Bestandteil der Leistung auch unausgesprochen enthalten, dann müsste das zum Beispiel für Ve­neers oder Glasfaserstifte eben­falls gelten; hier ist die GOZ-Num­mer 2197 trotz lege artis zwingend notwendiger adhäsiver Befesti­gung fraglos gesondert abrechenbar.

Zumindest bis dem Forum da­zu Neues eingefallen ist.

Aber in der Bewertung ist die adhäsive Befestigung ja zweifellos enthalten? Der Gesetzgeber hat für die adhäsive Befestigung ein Honorar 2,3-fach von 16,82 Euro als angemessen erachtet. Das Hono­rar der Versiegelung beträgt beim 2,3-fachen Faktor 11,64 Euro! Noch Fragen? Ohne auf den Punktwert der GOZ ’12 kritisch einzugehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in Westfalen-Lippe die gesetz­lichen Krankenkassen für eine lediglich ausreichende, zweck­mäßige und wirtschaftliche Leis­tung 16 Euro bezahlen. Aber die dem Vorschlag des Forums folgende BZÄK hält das offensichtlich für irrelevant.

“ Aber fast zwölf Euro für eine Versiegelung, da verdienen wir uns doch immer noch dumm und dämlich dran, nicht wahr? Das druckfrische Jahrbuch der Kassen­zahnärztlichen Bundesvereini­gung (KZBV) verrät uns als aktu­ellste Zahl, dass 2011 der durch­schnittliche Honorarumsatz in den alten Bundesländern 240 Euro, in den neuen 163 Euro pro Stunde betrug. Wenn wir die höhe­re Zahl nehmen, drei Euro pro Minute, hat der Zahnarzt keine vier Minuten Zeit für sämtlichelege artis notwendigen Arbeits­schritte der Versiegelung. Rech­nen wir für das qualifizierte De­legationsopfer ZMP/DH mal die Hälfte an Honorar, dann sind das auch noch keine acht Minuten. So viel zur Angemessenheit des Honorars, Sie dürfen das für die neuen Bundesländer gern mal nachrechnen.

Beurteilung

Na klar, da wird jemand sagen, ist doch zu schaffen. Aber wollen wir eine einengende Quote schaf­fen oder optimale Arbeit ablie­fern? „Ja, aber wir können doch den Faktor steigern oder freiver­einbaren.“ — Soll ich schätzen, wie viele Kollegen sich das bei ei­ner Versiegelung trauen? Und mit dem Argument der zwingend ent­haltenen Leistung und dass das ja auch in der GOZ ’88 schon so war,ist uns die BZÄK für entsprechen­de Begründungen schon längst in den Rücken gefallen.

Was mir wirklich Angst macht, ist die Tatsache, dass ohne zwin­gende Gründe und stichhaltige Argumente schon wieder Kompro­misse eingegangen und Zuge­- ständnisse gemacht werden. Und das nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre. Wie sehen denn jetzt die Chancen aus, je­mals die GOZ-Nummer 2197 ne­ben den adhäsiven Füllungen zu etablieren? Tendiert nicht gegen, sondern unter null.

Und dieses Forum wird weiter tagen und neue Empfehlungen geben, wobei ich gar nicht spe­kulieren möchte, wo unsere Be­rufsvertreter weiteren Verhand­lungsspielraum sehen und weite­res Terrain opfern. Es gibt nichts zu verhandeln, es gibt nur be­rechtigte Forderungen! Jede wei­tere Einschränkungen sind völlig unangebracht.

Wie ist da so schön zu lesen zum Beratungsforum, partner­schaftliches Miteinander? Wann haben sich denn PKV und Beihilfe partnerschaftlich verhalten? Part­nerschaft ist Geben und Nehmen. Gegeben beziehungsweise Ver­luste eingefahren haben wir schon reichlich, wann schwenkt denn das Pendel endlich um? Und vor ei­nem partnerschaftlichen Ver­handeln auf gleichem Niveau müs­sten wohl erst einmal die Verluste — nehmen wir als Beispiel den unveränderten Punktwert seit ’87 und das unveränderte Honorar­volumen seit ’65 — ausgeglichen werden, oder?

Sollte die BZÄK das anders se­hen, empfehle ich für die nächste Aktualisierung des GOZ-Kommen­tars, doch gleich den Kommen­tar der PKV abzudrucken.

Ich allerdings sehe die Aufgabe der BZÄK darin, für die Interessen der Kollegenschaft unnachgiebig einzutreten und kompromisslos zu Unrechtverlorenes Terrain zurück­zuerobern.

Das klingt ein wenig martialisch, aber wir müssen um unsere Rechte kämpfen! Können das unsere Funktionäre noch? Bil­den Sie sich Ihr eigenes Urteil.

Dr. Wolfgang Stoltenberg, Bochum

Pers. Anmerkung des Mod

Dem unbedarften Leser könnte demnach auch durchaus die Frage einfallen: „Welche Deppen verhandeln denn so etwas und werden dafür auch noch von der Zahnärzteschaft bezahlt?“

 

 

Brandaktuelles Urteil zur GOZ-Nr. 2390

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 25.10.2013 (Az.: K 4261/12) hinsichtlich der Berechnung der Trepanation als selbstständige Leistung eine bemerkenswerte Klarstellung vorgenommen. Es verwirft die Argumentation, die in der Begründung des Bundesministeriums zur GOZ 2012 aufgeführt wird, dass die GOZ-Nr. 2390 nur als Zugangsleistung zu den GOZ-Nummern 2410, 2430 und 2440 berechnungsfähig sei und hebt auf den Unterschied zwischen alleiniger und selbstständiger Leistung ab.

Der hierzu relevante Teil des Urteils wird im Folgenden zitiert:

„Die hingegen in Rechnung gestellte GOZ-Ziffer 2390 durfte abgerechnet werden. Die Beklagte nimmt für ihre ablehnende Entscheidung Bezug auf die Begründung zur GOZ des Bundesministeriums, wonach der Ansatz der Leistung nach der Nummer 2390 allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könnte. Sie sei nur als selbstständige Leistung berechnungsfähig und nicht, z. B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410, 2430 und 2440. Der vorliegenden Leistungslegende lässt sich eine derartige Einschränkung aber nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut ist die Trepanation eines Zahnes (Eröffnung der Pulpenhöhle durch Entfernung des die Pulpa umschließenden Hartgewebes wie Zahnschmelz und Dentin) nicht als alleinige Leistung definiert, sondern lediglich als selbstständige Leistung. In der Kommentierung zur GOZ (dazu Liebold, Raff, Wissing Stand März 2013 GOZ Ziffer 2390, Seite 9) wird insoweit ausgeführt, dass es auch zahnmedizinisch gute Gründe gebe, dass sich eine solche Einschränkung in der Leistungsziffer nicht finde. Denn die Trepanation sei keine „Zugangsleistung“ zur Erbringung anderer Leistungen (also eine unselbstständige Teilleistung), sondern stelle eine eigene selbstständige Therapie-maßnahme dar. Diese könne entweder solitär im Rahmen einer Notfallendodontie erfolgen oder aber kombiniert werden mit weiteren eigenständigen endodontischen Behandlungsmaßnahmen. Die Trepanation stelle auch keinen methodisch zwingenden Bestandteil einer Wurzelbehandlung dar. So müsse in Fällen von Zahnfrakturen mit freiliegender Pulpa oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch großflächige Karies nicht trepaniert werden, bevor z. B. eine Vitalexstirpation nach GOZ-Nr. 2360 oder eine Wurzelkanalaufbereitung nach der GOZ-Nr. 2410 erfolgen könne.“

LZK-Sichtweise bestätigt.

Offensichtlich ist, dass logisch geführte und für medizinische Laien gut verständliche medizinische Erläuterungen in der Lage sind, auch in denjenigen Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung bzw. ohne gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Gericht geurteilt wird, Urteile dahingehend zu unterstützen, dass der Sachverhalt qualifiziert ausgewertet werden kann.

Das Verwaltungsgericht, also die Gerichtsbarkeit, der die Klagen der Beihilfeberechtigten unterliegen, unterstützt damit voll die Sichtweise auch der LZK Baden-Württemberg, die in ihrer Kommentierung zu diesem Thema schon immer die nun gerichtlich bestätigte Auffassung vertreten hat.

„Die Nummer ist als selbstständige Maßnahme berechnungsfähig, d. h. sie ist entweder alleine oder auch neben weiteren endodontischen Leistungen (z. B. nach den Nummern 2350, 2360, 2380, 2400, 2410, 2420, 2430 bzw. 2440) in derselben Sitzung berechnungsfähig.“

Leider bestätigt das VG-Urteil in einem anderen Aspekt die bisherige Rechtsprechung des VG Stuttgart (AZ 12 K 753/11, 16.02.12 und 12 K 1225/12, 29.08.12) in Bezug auf die Begründungen für einen höheren Steigerungsfaktor bei Röntgenleistungen.

Wiederholt weist das VG Stuttgart darauf hin, dass die Begründungen „geringere Strahlenbelastung“ oder „Umweltschonung“ durch digitale Bildgebung aus der Sicht des Gerichtes keine ausreichende Begründung darstellten, da diese nicht in der Person des Klägers begründet seien und nur allgemein eine bestimmte Art der Behandlung beschrieben. Der Aspekt der höheren Investitionskosten einer digitalen Röntgenanlage wird als besonderer Umstand bei der Ausführung des Röntgens gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nicht berücksichtigt. Modernere, teurere, schonendere Diagnostikverfahren sind zwar offensichtlich erwünscht, die Kosten hierfür hat aber alleine der Zahnarzt zu tragen.

Individuelle, in der Person des Patienten begründete Aspekte, die einen höheren individuellen Zeitaufwand oder eine höhere individuelle Schwierigkeit beim Röntgen aufweisen sind z. B. schwierige radiologische Differentialdiagnostik oder zeitaufwändige Erläuterung des Röntgenbefundes.

Zu beachten ist, dass das oben zitierte Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da ein Antrag auf Zulassung der Berufung noch möglich ist.

Quelle: Zahnärzteblatt LZK BW, Ausgabe 2013/12

Beitrag von Angelika Enderle, Rechtsanwältin, erstellt am 09.01.2014, zuletzt aktualisiert am 09.01.2014

veröffentlich in Juradent-ID: 3118

23.01.2014 Ergänzung durch ZIBS (KHL) aus ZA-GOZette:

Digitales Röntgen stellt selber, losgelöst vom konkreten Fall, keine besondere Schwierigkeit dar und ist auch nicht prinzipiell zeitaufwändiger als konventionell analoges Röntgen. Zur Begründung eines erhöhten Steigerungssatzes schreibt die GOZ/GOÄ vor, dass lediglich konkret ausführungs- und leistungsbezogen Schwierigkeiten, Zeitaufwand und besonders behindernde Umstände bemessen werden dürfen, nicht das Verfahren an sich. Daran geht kein Weg vorbei: Weder ein höherer, jedoch gemäß § 10 (3) GOZ/ § 12 (3) GOÄ nicht begründeter Steigerungssatz, noch das Überschreiten des 2,5-fachen Satzes ist bei Röntgenleistungen abweichend vereinbar mittels § 2 (1,2) GOZ/GOÄ.

Jeder höhere Steigerungssatz oberhalb 1,8 bis 2,5 muss wirksam begründet werden.

Wenn zwar digitale Aufnahmetechnik angewendet, aber damit der bemessene höhere Steigerungssatz im Kern nicht begründet wird, können andere Gründe dennoch Anlass zur Berechnung eines höheren Faktors sein: In Frage kommen z.B. weitere, mehr Zeit fordernde Leistungsschritte wie Längenmessung im Röntgenbild, Bildbearbeitung zur diagnostischen Kontrastverstärkung etc. In Frage kommen z.B. auch erhöhte ausführungsbezogene Schwierigkeiten, bedingt durch individuelle, lokal intraorale Verhältnisse, verstärkt durch die sperrige Form eines Sensors statt eines dünnen Röntgenfilms (Druckschmerz, Platzmangel, Verschieben etc.).

„Digitales Röntgen“ ist die im Jahr 2013 am häufigsten abgelehnte Begründung gemäß Beanstandungsstatistik der ZA-Zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft.

 

 

PZR, die Zweite

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

aus aktuellem Anlass müssen wir uns DRINGEND und erneut mit dem Thema „PZR und Entfernung subgingivaler Beläge“ befassen.

Wie Sie in diversen Publikationen lesen konnten, hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer fachlich unsinnigen aber getroffenen Entscheidung verkündet, dass die zusätzliche analoge Berechnung der Entfernung subgingivaler Beläge im Zusammenhang mit der zeitgleichen Durchführung einer PZR nach GOZ 1040 NICHT möglich ist.

Wir müssen eindringlichst vor dem Versuch warnen, weiterhin diese Abrechnungsakrobatik zu versuchen!! Es ist sicher, dass das schief geht!!

Die Kostenerstatter werden mit dem für sie günstigen Urteil alle derartigen Versuche mit Leichtigkeit und Erfolg ablehnen können und somit zusätzlichen, unserer Meinung nach aber unnötigen, Stress in die Praxen tragen.

Wir sehen momentan nur die Möglichkeit, die von uns mit dem GOZ-Tipp vorgeschlagene Zweiteilung der Behandlung vorzunehmen um so an die notwendige Vergütung zu gelangen und gleichzeitig dem Patienten eine reibungslose Erstattung zu ermöglichen.

Auch in anderer Hinsicht ist das zweizeitige Vorgehen wichtig und von Vorteil:

Die PZR wird in den Praxen auch von speziell dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen durchgeführt, die hierzu im Rahmen der Delegationsbestimmungen befugt sind.

Diese Befugnisse enden jedoch dann, wenn sich Beläge/Konkremente im Übergangsbereich zu chirurgischen Entfernungs-Notwendigkeiten (geschlossene Parodontal-chir. Therapie nach 4070/4075) befinden. Hierbei handelt es sich dann um nicht mehr delegationsfähige Leistungen, diese chirurgischen Leistungen sind nicht delegierbar und müssen daher vom Zahnarzt ausgeführt werden.

Eine unnütze Diskussion über diese unterschiedlichen Zuständigkeiten könnte in den politischen Gremien zu Überlegungen führen, den Delegationsrahmen neu zu bestimmen. Wie derartige Überlegungen (speziell nach einem Regierungswechsel mit Beteiligung der sog. Sozen) enden können, wollen wir uns bitte nicht vorstellen.

Das könnte im Endeffekt bedeuten, dass nicht nur die PZR zu einer rein zahnärztlich durchzuführenden Leistung wird.

Auch der GKV-Bereich muss hier kurz angerissen werden:

Auch hier ist eine zweizeitige Behandlung anzuraten!!

Die sich auch hier tummelnden Abrechnungskünstler versuchen im Sinne einer „Mehrkostenberechnung“ zu einer zeitgleich durchgeführten und über den BEMA abgerechneten Zahnsteinentfernung den Preis für die PZR „günstig“ erscheinen zu lassen.

Auch von diesem Vorgehen muss dringendst abgeraten werden. Es ist im allgemeinen (Ausnahme z.B. Endo: Längenmessung und Phys) nicht gestattet, zu einer BEMA-Sachleistung einen Aufpreis zu verlangen, andernfalls kann dieses als Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten ausgelegt werden und ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

Also auch hier:

Im ersten Termin führen Sie bitte NUR die normale BEMA-ZST durch. Nach Regeneration des marginalen Parodonts (z.B. 2 Wochen) kann als ausservertragliche Leistung die nach GOZ individuell kalkulierte (Anhaltspunkt GOZ 1040, ca. 100€, evtl. an der Restbezahnung orientiert) PZR folgen.

Für die Durchführung der PZR (wie ALLER anderen Behandlungsmaßnahmen, auch bei Faktoren unter 2,3) gilt weiterhin die allgemeine Empfehlung zur Verwendung der Vereinbarungen über Leistungen und abweichende Vergütungshöhe (§2GOZ). Sie verbessern Ihre Liquidationssicherheit erheblich.

Sollten sich bei der Durchführung unserer Empfehlungen irgendwelche Beanstandungen seitens der Kostenerstatter ergeben, bitten wir um KURZFRISTIGE Mitteilung.

Trotzdem, bitte immer hübsch fröhlich bleiben.

KH Lano

GOZ-Koordinator

 

 

Erstattungszusage der PKV

Im Rahmen unserer GOZ-Vereinbarungs-Strategie (Vereinbarung von Leistungen und Vereinbarung der Gebührenhöhe nach §2 GOZ 2012) wollen wir ja neben der von uns gewünschten Transparenz dem privat versicherten Patienten ermöglichen, von seinem Kostenträger vor Beginn der Behandlung eine verbindliche Zusage zur Höhe der zu übernehmenden Kosten zu erhalten.
Viele Versicherungen fühlten sich bisher nicht in der Lage diese Kostenzusage abzugeben, andere haben sich strikt geweigert.
Dieser “Erstattungsverweigerungs-Strategie“ kann jetzt wirksam begegnet werden.
In PKV publik, dem Magazin des Verbandes der privaten Krankenversicherung, Ausgabe 01-2013 (http://www.pkv.de/publikationen/pkv_publik/archiv/pkv-publik-nr-02-2013/mehr-rechte-fuer-patienten/) findet sich ein netter Artikel, den wir Ihrer geschätzten Aufmerksamkeit empfehlen.
Der erste Satz lautet:
„Privatversicherte haben nun einen Anspruch auf kurzfristige Auskunft ihres PKV-Unternehmens zur Kostenübernahme.“
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden sich im Magazin Ausgabe März 2013. Die Kernaussagen des Artikels haben wir in dem folgenden Textauszug zusammen gefasst. So lassen sich eigene Patienten-Anschreiben entsprechend einfach und aussagekräftig gestalten.
Aus: PKV publik März 2013
„Der Gesetzentwurf stärkt explizit die Rechte Privatversicherter. Sie haben künftig Anspruch darauf, vor Beginn einer Behandlung von ihren PKV-Unter­nehmen verbindlich Auskunft darüber zu erhalten, welche Leistungen die Versiche­rung übernimmt. Bedingung: Die Kosten der Behandlung müssen voraussichtlich mehr als 2.000 Euro betragen. Bei Beihilfeberechtigten gilt der Auskunftsan­spruch bereits ab erwarteten Kosten von 1.000 Euro.
Die Einführung einer festen Kostengren­ze bedeutet aber nicht, dass unterhalb dieser Schwelle keine Auskunft mehr gegeben werden muss. Der Anspruch auf Auskunft bestand nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch bisher schon. Daran ändert die Neuregelung nichts.
Schnelle Auskunft in dringenden Fällen
In dringenden Fällen muss die Versiche­rung die Auskunft unverzüglich, spätes­tens aber innerhalb von zwei Wochen erteilen, sonst in vier Wochen. Wird die Frist versäumt, darf der Versicherte da­von ausgehen, dass die Behandlung me­dizinisch notwendig war. Der Versicherer müsste dann nachweisen, dass dies nicht der Fall war. Diese Regelung bedeutet al­lerdings nicht, dass die angesetzten Kosten automatisch als angemessen anzuse­hen sind. Der Versicherer kann sich nach wie vor auf das Übermaßverbot berufen.
Zu beachten ist:
Der Versicherte hat durch die Neuregelung zwar einen An­spruch auf Auskunft durch den Versiche­rer. Diese Auskunft muss aber keine Zu­sage enthalten, dass die Leistungen auch übernommen werden. Der Versicherte ist im Gegenzug nicht zur Vorlage von Un­terlagen verpflichtet, um eine Auskunft zu erhalten.
Wenn er aber Unterlagen einreicht, zum Beispiel einen Kostenvor­anschlag, muss der Versicherer darauf eingehen und seine Antwort begründen. Letztlich sollte bei einem vollständigen Einreichen von Unterlagen einer Zusa­ge innerhalb von zwei Wochen nichts entgegenstehen.“

PZR und „analoge subgingivale Konkrementitis“

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

aktuell wird in den üblichen Fachpublikationen ausführlich über das jüngst ergangene Urteil des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf (17. Ja­nuar 2013, Az.: 13 K5973/12) berichtet, ……..

dass gemäß Paragraf 6 (1) GOZ die analoge Berechnung der „Ent­fernung von subgingivalen Belä­gen“ entsprechend den Nummern 4070/4075 (geschlossene par­odontal-chirurgische Therapie) nicht zahn- und zeitgleich mit ei­ner Leistung nach Nummer 1040 „Professionelle Zahnreinigung — PZR“ möglich ist.

Hier wird jetzt NICHT über die Qualität des Urteils und die fachliche Einordnung philosophiert, sondern ein möglicher Ausweg aus der leidigen Diskussion aufgezeigt.

Warum machen wir es denn nicht einfach so, wie es das Urteil, die Beihilfevorschriften und Kommentierungen der PKV (z.B. in der Kommentierung zur GOZ, Beilage zur PKV-Publik Verbandsveröffentlichung Ausgabe 04-2012) vorsehen und für Recht befinden:

„……..ist grundsätzlich nach GOZ-Nrn. 4070 beziehungsweise 4075 abzurechnen, allerdings nicht in derselben Sitzung mit einer Professionellen Zahnreinigung (PZR).“ (Hervorhebung durch Autor)

ALSO:

Bei der Untersuchung ist zu entscheiden, ob eine rechtfertigende Indikation für die Entfernung subgingivaler Beläge/Konkremente UND eine PZR besteht.

Wenn ja, erfolgt in der ersten Sitzung NUR die Entfernung der subgingiva­len Beläge/Konkremente, die Bewertung richtet sich nach den üblichen Kriterien (Faktor 3,5 ohne I wäre z.B. schwerlich darstellbar).

Nach Abheilungsphase/Regeneration des marginalen Parodonts erfolgen in der zweiten Sitzung (z.B. 2 Wochen später) die in der Leistungsbeschreibung der PZR nach GOZ 1040 vorgesehenen Maßnahmen.

Einer gebühren-/erstattungsrechtlichen Anerkennung dürfte folglich nichts mehr im Wege stehen.

Klären Sie den Patienten auf, dass Sie bei ihm nur auf diese Weise eine vollumfängliche, fachgerechte und therapeutisch erfolgreiche Behandlung durchführen können sowie ihm nur durch die Aufteilung auf mehrere Termine die gebührenrechtlichen Voraussetzungen für eine vollständige und reibungslose Erstattung ermöglichen.

Adressieren Sie die Erstattungs-Problematik eindeutig an die Verursacherseite!!

KHL

 

 

Neue „Beihilferechtliche“ Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht

Hilfe zur Beihilfe — Dr. P. Esser zu Fragen der GOZ-Abrechnung (175)

In dieser Folge geht es um den „RdErl. d. Finanzministeriums v. 16.11.2012″, den Runderlass des Finanzministeriums Nord­rhein-Westfalen.

Ein „Erlass“ ist ein hoheitlicher Akt mit Rechts­wirkung in dem Bereich, zu dem er ausdrücklich ergangen ist. Das ist in diesem Fall das Beihilferecht, es betrifft Sachbearbeiter etc. und Berechtigte, aber nicht das zahn­ärztliche Gebührenrecht (GOZ).

Das bedeutet in aller Klarheit, dass diese Anordnungen keine Wirkung auf die Gebührenordnung für Zahn­ärzte (GOZ) entfalten, weder wie der Zahnarzt sie anzuwenden noch zu interpretieren hat.

Eine Kommentierung (Ausle­gung) der Gebührenordnung muss vertretbar sein: Das heißt, sie darf nicht abwegig, unlogisch und un­begründet sein und natürlich nicht einhellig von der Fachkommentie­rung, insbesondere nicht von der einschlägigen höherinstanzlichen Rechtsprechung, bereits abge­lehnt sein. Dasselbe gilt umge­kehrt natürlich auch für Beihilfe­hinweise.

Der „Runderlass“ datiert vom 16. November 2012. Er ist wohl der erste spezifische Beihilfeer­lass nach Novellierung der GOZ, also genau ein Jahr nach deren endgültiger Verabschiedung. Es handelt sich bei diesem Erlass um eine zwiespältige Zusammen­stellung von Selbstverständlich­keiten, aber auch unbegründeten Feststellungenund Fehlinterpretationen, sowie an bestimmten Stellen um Übergriffe ins Gebüh­renrecht, statt sich auf das Erstat­tungsrecht zu beschränken.

Natürlich ist die Versuchung da­zu riesengroß (Zitat verkürzt):

„Nach [ ] der Beihilfeordnung sind die notwendigen Aufwendun­gen in angemessenem Umfang bei­hilfefähig. Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztli­che Leistungen beurteilt sich grund­sätzlich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) [ ]. Da­mit setzt die Beihilfefähigkeit vo­raus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat“

Das heißt ganz prinzipiell, dass alle notwendigen Leistungen dem Grunde nach beihilfefähig sind.

Diese vorrangige Regelung be­züglich prinzipieller Erstattung al­ler zahnmedizinisch notwendigen Leistungen wird in den folgenden Hinweisen relativiert und ausge­höhlt.

In manchen Passagen er­scheinen die Hinweise so restriktiv ohne jeden Beleg, dass Zweifel an deren Wirksamkeit bei recht­licher Würdigung aufkommen.

Bleiben wir beim Thema der vorigen Ausgaben der DZW, dem (gemäß Wortlaut des Erlasses) „5. Überschreiten des Schwel­lenwertes (§ 5 GOZ)“.

Und damit wäre bereits beihilfe­seitig in der Überschrift geschickt ein Begriff platziert, den es in der GOZ gar nicht gibt. Dort ist in Wirk­lichkeit vom „2,3-fachen Gebüh­rensatz“ und von „durchschnittlich“ die Rede, nicht von einem „Schwellen-wert“.

Ein Vorschlag: Wir nennen den 2,3-fachen Satz jetzt alle „unte­rer Schwellenwert“, denn es gibt ja unzweifelhaft auch einen „obe­ren Schwellenwert“ beim 3,5-fa­chen Gebührensatz. Da nämlich ist die Schwelle erreicht, zu deren Überschreiten eine Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ erfor­derlich ist; man kann die aber auch bereits ab dem unteren Schwel­lenwert abschließen.

Der Erlass fährt fort mit Punkt 5.1 (Zitat der GOZ):

„Nach Para­graf 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Ge­bühr nach dem Einfachen bis Drei­einhalbfachen des im Gebühren­verzeichnis angegebenen Gebüh­rensatzes.“

Hier endet das Zitat und die In­terpretation beginnt: „Paragraf 5 Absatz 2 GOZ bestimmt, wie die in­dividuell „angemessene“ Gebühr in dem von Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 GOZ eröffneten Gebühren­rahmen zu finden ist. Bemes­sungskriterien sind:

•        Schwierigkeit der einzelnen Leistung,

•        Zeitaufwand der einzelnen Leis­tung sowie

•        Umstände bei der Ausführung.“

In Wirklichkeit findet sich an der Stelle auch, dass „die Gebühren [  ] nach billigem Ermessen zu bestimmen“ sind. Ver­gessen wird also bei dieser Text­darstellung (natürlich nicht mit „durchgängigem Täuschungswil­len“ wie bei bestimmten Doktor­arbeiten), das „billige Ermessen“ zu erwähnen.

Das ist jedoch er­wähnenswert, da es nicht einfach „angemessen“ bedeutet, sondern freies, unbeeinflusstes, wohl ab­gewogenes persönliches Ein­schätzen „unter Berücksichtigung von Schwierigkeit“ etc. Zutreffen­der wäre also eine Beschreibung „subjektivangemessen, aber ge­rechtfertigt“. Und Bemessungs­kriterium ist nicht einfach nur die Schwierigkeit, sondern gegebe­nenfalls auch die „Schwierigkeit des Krankheitsfalls“, die natur­gemäß Auswirkung auf eine Rei­he davon betroffener Leistungen haben kann.

Die Beihilfehinweise fahren fort, zunächst mit Halbzitat:

„Bemes­sungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung im Ge­bührenverzeichnis berücksichtigt wurden, bleiben bei der Gebüh­ren-bemessung außer Acht.“

Dann beginnt die Interpretation, ja Spe­kulation: Das können Leistungen sein, die nach Schwierigkeiten ge­stuft sind (zum Beispiel Umfang bei den Nummern 6060 ff. GOZ), Leistungen, bei denen die Schwie­rigkeit in der Leistungsbeschrei­bung aufgenommen ist (zum Bei­spiel die Gefährdung anatomi­scher Nachbarstrukturen in der Nummer 3045 GOZ), oder Leistungen, bei denen bestimmte Min­destzeiten vorgesehen sind.

Diesem Hinweistext muss zahn­medizinisch-fachlich, aber auch gebührentechnisch dringlich wi­dersprochen werden:

1. Bei den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 GOZ (Kie­ferumformung und Bisseinstel­lung) ist der Umfang der Maß­nahmen exakt beschrieben in der näheren Leistungsbeschreibung, zum Beispiel „Ausmaß der Zahn­bewegung: mehr als zwei Milli­meter“. Wenn ein Zahn in dem betreffenden Kiefer mehr als zwei Millimeter bewegt werden muss, ist der Umfang der Umformungs­maßnahme in Punkt b) erfüllt. Der Umfang der einzelnen Maßnah­me sagt nichts —gar nichts — über die damit verbundene Schwierig­keit und den dazu nötigen Zeit­aufwand aus, schon gar nichts über die tatsächliche Anzahl der so bewegten Zähne in zwei Zahn­gruppen (Punkt a).

Klar wird der Fehler, resultierend aus beihilfeseitigem Verwechseln von Schwierigkeit mit Umfang ei­ner Behandlung, spätestens dann, wenn zum Beispiel das Ausmaß der Zahnbewegung in drei Zahn­gruppen mehr als drei Millimeter beträgt, gegebenenfalls bei Anky­losierungstendenz und unacht­samem Umgang des Patienten mit Behandlungsgerät/-apparatur.

Klar ist: Eine Begründung „we­gen zwei bewegten Zahngruppen mit je einem mehr als zwei Milli­meter-bewegten Zahn“ rechtfertigt keinen Steigerungssatz, weder ei‑

nen 1,3- noch einen 2,3- noch ei­nen 3,3-fachen Gebührensatz, weil es sich tatsächlich nicht um eine Begründung, sondern einen Teil der Leistungsbe-schreibung han­delt.

2. Genauso falsch wäre natürlich zum erhöhten Gebührensatz bei Nummer 3045 (Entfernen eines ex­tremverlagerten retinierten Zahns durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen) eine Begrün­dung „erhöhter Zeitaufwandwegen gefährdeter anatomischer Nach­barstruktur“. Der ist unzweifelhaft enthalten in der Leistungsbeschrei­bung. Logisch nicht abzuweisen wäre jedoch „50 Prozent erhöhter Zeitaufwand und extreme Schwie­rigkeit wegen hochgradig gefähr­detem Nervus mandibulae und Nachbarzahn infolge Nerv um­schließender Wurzeln und dop­peltem Osteotomieumfang“.

3. Bei einer Leistung, bei der die Mindestzeit 15 Minuten (zum Bei­spiel Nummer 1010) vorgesehen ist, kann selbstverständlich nicht die Nennung der Mindestzeit „ [ ] wegen Dauer von 15 Minu­ten“ als Begründung herhalten, etwa für den 3,5-fachen Gebüh­rensatz. Wer sind wir Zahnärzte, dass man uns in der obersten Bei­hilfeetage derartiges Ungeschick unterstellt!

Aber wie wäre es mit der zwin­genden Begründung (zum Bei­spiel Faktor 7,0)

„den Gebühren­rahmen überschreitender Zeit­aufwand von 30 Minuten und ge­mäß Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ“ und der gegebenen­falls später verlangten Erläute­rung „Gebührenhöhe unbedingt erforderlich wegen betriebswirt­schaftlich trotz Volldelegation bereits bei 15 Minuten Zeitaufwand randvoll ausgeschöpftem Gebüh­renrahmen“!

Wir können nach den erfolgten Erkenntnissen über den letzten Satz der Beihilfehinweise mit ei­nem müden Achselzucken hin­weggehen: „Die derart im Gebüh­renverzeichnis aufgenommenen Umstände, Schwierigkeiten oder Zeiten gelten als bei der Gebühr bereits berücksichtigt und kön­nen nicht „nochmals“ zur Gebüh­renbemessung herangezogen wer­den.“

Nein, natürlich nicht einmal und nicht nochmals, nur besonders.

Dr. Peter Esser, Würselen

 

Die Beihilfe will meine Begründungen nicht

Praktische Tipps zum Umgang mit der GOZ 2012 — Dr. Peter Esser in der DZW (Die Zahnarzt-Woche) zu Fragen der GOZ-Abrechnung (170) (Hervorhebungen durch Admin)

Immer wieder höre ich „Hilfe: Die Beihilfe will meine Begründungen nicht! Was soll ich bloß tun? Ich habe die Begründung wie empfohlen sorgfältig formuliert. Dennoch beanstandet die Beihilfe meine Begründung. Nun ist der Pa­tient ärgerlich.”

Rückfrage: Ärgerlich auf wen? Auf die Beihilfe, die nicht zahlt? Oder auf Sie? Wenn der Patient är­gerlich auf die Beihilfe ist, dann ist das berechtigt.

Denn eine ver­ordnungskonforme Begründung zu beanstanden, also zahnmedi­zinisch-inhaltlich anzuzweifeln oder gar als nicht zutreffend zu bezeichnen, steht einem Beihil­fesachbearbeiter nicht zu, ist un­ter Umständen anmaßend und gegebenenfalls sogar ein nicht hinnehmbarer rechtsrelevanter Übergriff: Zu zahnmedizinisch-in­haltlicher Prüfung ist der Laie „Sachbearbeiter“ nicht befähigt. Dafür bedarf es in der Regel zahn­ärztlichen Sachverstandes, zum Beispiel eines Gutachters oder der Zahnärztekammer.

Formale Feh­ler wie tatsächlich fehlende Be­gründung, Bemessen unzulässi­ger Kriterien statt Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umstände oder „Begründung“ ohne jeden kon­kreten Grund etc. kann der Sach­bearbeiter allerdings aufzeigen.

Ist der Patient ärgerlich auf den Zahnarzt? Dann hat dieser wohl im Vorfeld einen Fehler gemacht, denn der Hinweis ist nach übli­cher Vorgehensweise der Beihilfe und auch der Postbeamtenkranken­kasse mittlerweile obligat, dass bestimmte Beihilfestellen (auch private Krankenversicherer) prin­zipiell versuchen, jedwede Erstat­tung über den Durchschnittsatz hinaus vorzuenthalten, egal mit welchen Argumenten. Dem neu­en Patientenrechtegesetz folgend könnte dann sogar eine Verpflichtung gesehen werden, den Beihilfeberechtigten über das übliche Standardvorgehen zwecks Verweigerung jedweder Erstattung oberhalb des Durch­schnittsatzes vorab aufzuklären.

Aufklärung

Wenn das versäumt wurde und der Patient „ärgerlich“ ist, muss man diese Aufklärung wenigstens nachholen und zu­sätzlich darauf verweisen, dass bis auf wenige ab 2012 höher be­wertete Gebührenziffern — seit 1987 keine Gebührenerhöhung erfolgt ist. Mit Jahrzehnte stagnierender Vergütung ist eine den ak­tuellen Möglichkeiten der Zahn­medizin voll entsprechende Be­handlung mit dem dazu nötigen Zeitaufwand unter Einsatz mo­derner Behandlungsmaterialien und -techniken nicht möglich. Wenn derartige Behandlung aber erfolgt ist, muss das mittels Faktorerhö­hung berechnet werden.

Was ist nach dieser Aufklärung zu tun? Man hält sich ohne Zögern und Aufschub strikt an die Rechts­lage: Die sieht vor, dass der die Rechnung ausstellende Zahnarzt auf Verlangen des Zahlungspflich­tigen die schriftlich abgegebene Begründung erläutert. So steht es unmissverständlich in Paragraf 10 (3) 2 GOZ. Das ist eine Verpflich­tung des Rechnungsausstellers, und ohne dieser nachzukommen wird die über den Durch-schnitts­satz hinausgehende Vergütung nicht fällig.

Konkret

Ohne tatsächlich ver­langte Erläuterung muss der an sich zahlungspflichtige Patient den über den Durchschnittsatz hinausgehenden Betrag vorerst nicht zahlen und die Beihilfe nicht erstatten.

Es erhebt sich allerdings die Fra­ge, warum bezüglich der Begrün­dungen von seiten der Erstatter derart herumargumentiert wird, oft seitenlang mit nicht, kaum oder nur stellenweise zutreffendem Textbausteinschutt, anstatt dem Berechtigten klipp und klar zu sa­gen: „Wir haben die Begründung nicht verstanden. Lassen Sie sich bitte die Begründung erläutern, wie es Paragraf 10 (3) 2 GOZ vor­sieht. Dann können wir unserer­seits höher erstatten.“

So ist die Rechtslage, das sind die Fakten. Derartige Hinweise an den Berechtigten beziehungs­weise Zahlungspflichtigen kom­men von den Erstattern allerdings fast nie. Es ist nicht zu hoch ge­griffen, das bewusste Verschwei­gen der Rechtslage als rechts­widrig zu bezeichnen. Warum aber wird der Hinweis auf die Erläu­terungspflicht seitens der Erstat­ter systematisch unterlassen? ­Weil dann der Berechtigte auf die Idee käme, tatsächlich Erläute­rung einzuholen um dann gegen­über der Beihilfe (auch PKV) zu er­klären, nun sei die in der GOZ vorgeschriebene Formalie erfolgt, also seien ab jetzt Zahlung und Erstattung fällig.

Was ist nun zu tun, wenn sich die Beihilfe wieder einmal an der Er­stattung vorbeimogeln will? — Oh­ne Zögern die Begründung erläu­tern, am besten schriftlich und mit dem Hinweis, dass der Rech­nungsaussteller dem Berechtigten zur Seite steht.

Sofort erläutern

„Erläutern“ ist eigentlich einfach: Es ist das für den Laien verständliche, nach­vollziehbare Erklären der auf der Rechnung genannten Gründe. Nicht mehr und nicht weniger. Es werden die tatsächlichen Grün­de mit einfachen Worten erneut etwas ausführlicher und somit verständlicher dargelegt, was sie konkret bedeuten für die Behand­lung, das Durchführen der Be­handlung und für den Behandler beziehungsweise das Behand­lungsteam.

Die Begründung „weit über­durchschnittliche Schwierigkeit wegen des besonderen Umstands eines permanent hohen Zungen­drucks“ bedeutet, dass die über­trainierte Zunge anatomisch ver­größert ist, daher die Sicht auf die Unterkieferbezahnung ständig verdeckt und dem Oberkiefer au­ßer bei maximaler, kaum länger durchzuhaltender Öffnungswei­te ebenfalls anliegt. Beim Abhalten wird unwillkürlich Gegendruck aufgebaut, der dann bei verstärk­tem Bemühen um Zungenverdrän­gung entweder zu reflektorischer Verringerung der Mundöffnung oder zu Würgereif führt mit der Folge, dass die Weiterbehandlung häufiger und zeitaufwendig un­terbrochen werden muss.

So gut erklärt, kommt der Erstat­ter nicht daran vorbei, auch tatsäch­lich die Erstattung vorzunehmen. Zumindest aber hat die Praxis da­mit alle ihre rechtlichen Verpflich­tungen erfüllt, insbesondere wenn der Zahlungspflichtige erklärt, dass er die Erläuterung verstan­den hat.

Es ist klar, dass Erläuterung nach Paragraf 10:(3) 2 GOZ nur der Zah­lungspflichtige vom Zahnarzt ver­langen kann, nicht der Erstatter. Der kann sein Verlangen nur an den Versicherten beziehungsweise Be­rechtigten richten, der gegebenen­falls die Erläuterung weiterleitet.

Manchmal wird man aber das Gefühl nicht los, dass keine Be­gründung schön genug sein kann, um sie nicht erst einmalversuchs­weise zu verwerfen, wenn beim Erstatter an einem Tag das Soll an Streichungen nicht gedeckt ist.

Vielleicht denkt man, dass sich der Berechtigte dann nicht rührt, die Praxis verzichtet und wenn nicht, wenigstens beim nächsten Mal zögert, die an sich erforderli­che Gebührenhöhe zu berechnen.

Wer als Zahnarzt nicht richtig mit sofortiger Erläuterung oder sogar nachgebend reagiert, lädt zu derartigen Regressionsprakti­ken ein. Manchmal sind Nichter­stattungsbescheide ein wahrhaf­tes Ärgernis und mit seriösem Geschäftsgebaren kaum mehrver­einbar.

Hier ein Beispiel (Zitat):

„In der Rechnung konnten wir nicht den vollen Rechnungsbetrag an­erkennen: Bitte beachten Sie da­zu die folgenden Erläuterungen: Berechnung über dem Regelhöchst­satz. Im Rahmen der Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte zum 01.01.2012 wurden beispiels­weise die Gebührenziffern für de­finitive Versorgungen im Grund­wert zwischen 23 Prozent und 107 Prozent aufgewertet Ziel dieser Neubewertung war es, die jeweili­gen Leistungen dem aktuellen wis­senschaftlichen Stand anzupas­sen und auch die durchschnittli­che Schwierigkeit angemessen ab­zubilden. Somit sollte mit Bezug- 2007 (Az.: IIIZR 54/07) bis auf We­nige speziell begründete Ausnah­men eine Berechnung der Gebüh­renziffern maximal bis zum 2,3 fa­chen Regelsatz erfolgen. Selbst dieser ist nicht schematisch be­rechenbar, weil bei einer einfa­chen, unter dem Durchschnitt lie­genden Leistung ein niedrigerer Gebührensatz als der 2,3 fache an­zusetzen wäre.

Die von Ihrem Zahnarzt ange­gebenen Begründungen beschrei­ben lediglich die in der jeweiligen Gebühr beinhaltete Leistung aber keine individuellen Erschwernis­se bei der Leistungserbringung.“

Bewertung

Der Bescheid des Kostenerstatters ist irreführend falsch. Es wurden nicht „die Ge­bührenziffern“ sondern nur eini­ge wenige nach 23 Jahren Still­stand angehoben.

Tatsächlich wur­de dabei eine einzige Ziffer um 107 Prozent angehoben (Nummer 2150 GOZ), die allerdings fast nie vorkommt, somit als Erhöhung völlig wirkungslos bleibt. Die we­nigen Anhebungen, die es gegeben hat, bewegen sich alle unterhalb der Kostensteigerungsrate, die sich in den vergangenen 23 Jahren aufsummiert hat.

Es wurde in Wirklichkeit bei der GOZ-Novellierung nicht ein­mal versucht, den aktuellen Stand der Wissenschaft abzubilden, son­dern derartige Leistungen wur­den gemäß Paragraf 6 (1) einer Analogberechnung (Berechnung mittels Vergleichen) zugeführt. Und das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs besagt im Wesentlichen das Gegenteil wie angegeben, nämlich dass eine „bis auf wenige Ausnahmen“ auf den 2,3-fachen Satz behauptete Be­grenzung der Gebührenberech­nung (für die große Mehrzahl al­ler Behandlungsfälle) falsch und unzutreffend ist. Die tendenziöse Worterfindung der Nichterstat­ter „Regelhöchstsatz“ statt Durch­schnittssatz ist unzutreffend und provokativ: Es handelt sich beim 2,3-fachen Gebührensatz in der Regel um die Untergrenze zu­treffend kalkulierter Berechnung, um Vergütung durchschnittlich zum GKV-Kassensatz.

Nutzen der Gebührenvereinba­rung

Es gibt aber einen ultima­tiven Rat zur Beanstandungsmi­sere bezüglich der Gebührenbe­messung und -begründung: Vor­heriges Vereinbaren der Gebüh­renhöhe nach Paragraf 2 (1 2) GOZ hilft da ganz grundsätzlich.

Dann gibt es immer eine primäre gebührentechnische Begründung für die vereinbarte Gebührenhöhe auf der Rechnung, die lautet: „Gebührenhöhe gemäß Vereinbarung nach Paragraf 2 (1, 2) GOZ“. Die muss man auch nicht erläutern. Das hat zur Folge, dass dann eine im gegebenen Fall zutreffende, zusätzliche (sekundäre) Begründung für Gebühren innerhalb der Spanne 2,3 bis 3,5 mit Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände nicht mehr begründend für das Honorar des Zahnarztes wirkt, sondern allenfalls die Erstattung ermöglichend.

Dann ist der offenkundige Zweck der vielen Beanstandungen nicht mehr zu erreichen, nämlich die verursachte Erstattungsproblematik in die Zahnarztpraxis zu verlagern und sie­ dem Zahnarzt anzulasten: Das geht dann nicht mehr, weil die Vereinbarung vorrangig ist.

Dr. Peter Esser, Würselen