Rechtstipp Dezember 2012 Präendodontische Aufbauten und ihre Berechnung

Präendodontische Aufbauten und ihre Berechnung

Für einen stark karies- oder traumabedingt zerstörten Zahn ist mitunter eine präendodontische Versorgung zur Erhaltung des Zahnes vor einer Wurzelbehandlung unumgänglich. Da die Substanzdefekte in diesem Zusammenhang oftmals bis unter das Zahnfleischniveau reichen, stellt der präendodontische Aufbau häufig die einzige Möglichkeit dar, eine ausreichende Retention und Abdichtung zur Fixierung des Kofferdams zu erreichen, um die im Rahmen der Wurzelbehandlung erforderliche Vermeidung von Verunreinigungen des Wurzelkanalsystems zu gewährleisten.

Der Aufbau liefert zudem reproduzierbare Referenzpunkte für die Längenbestimmung und dient darüber hinaus der Stabilisierung der vorgeschädigten Zähne und minimiert die Gefahr von Zahnfrakturen.
Die Abschirmung von bakteriellen Verunreinigungen des endodontischen Arbeitsfeldes wird heute allgemein gefordert und wurde bereits von einigen Gerichten bestätigt.

Bei der Verhandlung vor dem Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 11.07.2007, Az. 29 C 2147/03-21) hat der Sachverständige in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 12.04.2007 (Bl. 377 ff. d.A.) nachvollziehbar aufgeführt, dass herkömmliche Aufbaufüllungen aus Zahnzement schnellem Verschleiß unterliegen, wohingegen die dentinadhäsiven Aufbaufüllungen nicht nur von der Abriebfestigkeit des Materials her, sondern auch aufgrund ihrer festeren Verbundenheit mit dem Zahn eine wesentlich höhere Dimensionsstabilität aufweisen. Diese Ausführungen ließen den Richtern die Schlussfolgerung überzeugend erscheinen, dass das Behandlungsziel mit dem Einsatz herkömmlicher Aufbaufüllungen gefährdet gewesen wäre, so dass der Einsatz dentinadhäsiver Aufbaufüllungen gemäß § 6 Abs. 2 durch eine analoge Bewertung abzurechnen sei.

Berechnung:
Da während der gesamten, oftmals viele Sitzungen dauernden endodontischen Behandlungsphase der Zugang zu den Wurzelkanälen immer gewährleistet bleiben muss, entspricht der präendodontische Aufbau keinesfalls der “Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone” (vgl. GOZ-Nr. 2180), sondern dient der Abschirmung von bakteriellen Verunreinigungen des endodontischen Arbeitsfeldes und ermöglicht eine erfolgreiche endodontische Behandlung. Ggf. wird nach der Wurzelbehandlung zusätzlich ein postendodontische Aufbauversorgung unter Zuhilfenahme eines Glasfaserstiftes notwendig.

Adhäsiv befestigte präendodontische Aufbauten sind in der GOZ 2012 nicht beschrieben und werden nach Auffassung der Bundeszahnärztekammer (Stand 7. Juni 2012) analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Die Zahnärztekammer Niedersachsen (Stand: September 2012) stellt explizit fest:

„Der präendodontische Stumpfaufbau dient u.a. keimarmer Instrumentierung, der Schaffung von

Referenzpunkten zur Längenbestimmung und der Ermöglichung des Anlegens von Kofferdam während der endodontischen Behandlung.

Die Leistung entspricht weder den Geb.-Nrn. 2050 ff. GOZ noch der Geb.-Nr. 2180 GOZ und ist analog berechnungsfähig. Bei adhäsiver Befestigung ist die Geb.-Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechnungsfähig“

Bestätigt wird die Analogberechnung ferner von der LZK Baden-Württemberg (GOZ INFORM, Stand 11/2011), der LZK Brandenburg (ZBB Ausgabe 4/2012) und der Zahnärztekammer Hamburg (HZB 9-2012).

Als analoge Gebührenpositionen können z.B. die GOZ-Nrn. 2190, 2150, 2160, 2170 herangezogen werden. Der Steigerungsfaktor sollte nach § 5 Abs. 2 GOZ angemessen bestimmt werden.
Der Behandler ist allerdings frei in der Wahl der Analogposition und wählt die entsprechende Leistung nach seinem Ermessen aus – zu beachten sind hierbei die Kriterien -Art, Kosten- und Zeitaufwand.

Hinweis:
Es empfiehlt sich in der Liquidation eine genaue Angabe der durchgeführten präendodontischen Aufbaumaßnahme, damit Missverständnisse mit etwaigen nachfolgenden, zahnersatzbedingten Aufbaumaßnahmen vermieden werden.

 

 

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