Rechtstipp Dezember 2014: Ist ein Ferrari als Betriebsausgabe absetzbar?
In einem ganz aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof in München am 29.4.2014 (Az. VIII R 20/12) Stellung genommen, inwieweit die Kosten eines betrieblich genutzten Ferraris eines Arztes (im Streitfall handelte es sich um einen Tierarzt) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Im Ergebnis hat der BFH festgestellt, dass nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Unternehmers zu prüfen ist, ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§4 Abs.5 Satz1 Nr. 7 EStG) vorliegt. Denn diese gesetzliche Vorschrift besagt, dass Kosten, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren und diese nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind, insoweit den steuerpflichtigen Gewinn nicht mindern dürfen.
Allerdings begründet der BFH dann sehr ausführlich, was unter dieser gesetzlichen Formulierung konkret zu verstehen ist, sicherlich auch mit der Absicht, der Finanzverwaltung nicht Tür und Tor zu öffnen, um pauschal alles unter die Begrifflichkeit der „Unangemessenheit nach allgemeiner Verkehrsauffassung” zu subsummieren. Um die konkrete Darlegung des BFH hierzu nachvollziehen zu können, muss man den konkreten Sachverhalt, über den das höchste deutsche Finanzgericht zu entscheiden hatte, kennen. Der betroffene Arzt begehrte für drei strittige Veranlagungsjahre bei Umsätzen von rund 800.000 EUR jährlich und Gewinnen von rund 350.000 EUR (2005), 209.000 EUR (2006) bzw. 318.000 EUR (2007) einen Betriebsausgabenabzug für den Ferrari von rund 28.000 EUR (2005), 36.000 EUR (2006) bzw. 34.000 EUR (2007). Die betrieblichen Fahrten konnte er durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen. Allerdings, und das war für den BFH erkennbar ein wesentlicher Knackpunkt, fuhr der Arzt in den drei Jahren insgesamt nur 20 Mal mit dem Fahrzeug und insgesamt auch nur ca. 6.700 km. Die betrieblichen Fahrten beschränkten sich ausschließlich auf den Besuch von Fortbildungen, von Kollegen sowie auf Werkstattbesuche zur Instandhaltung des Fahrzeuges. Typische betriebliche Fahrten eines Tierarztes wurden mit dem Fahrzeug gar nicht durchgeführt.
Der BFH erläutert vor diesem Hintergrund sehr ausführlich, dass bei der notwendigen Angemessenheitsprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu gehören die Größe des Unternehmens ebenso wie die Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sowie die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Schließlich, so der BFH, ist auch zu beachten, inwieweit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird. Explizit hält der BFH fest, dass die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht bereits stets „unangemessen” im Sinne der oben genannten Vorschrift des Einkommensteuergesetzes ist, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Denn dieses Kriterium ist nur eines von mehreren, die im konkreten Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.
Im konkreten Fall liegt eine solche Unangemessenheit wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (nur 20 Tage in drei Jahren) sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen bzw. Kollegenbesuchen aber vor. Es fehlt vollständig am Einsatz des Fahrzeuges für die berufstypische Tätigkeit. Die sich ergebenden sehr hohen Kosten pro tatsächlich gefahrenen Kilometern von rund 14,60 EUR stellen somit, bis auf einen angemessenen betrieblichen Anteil von 2,00 EUR pro Kilometer, nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessene Kosten im Sinne der oben genannten Vorschrift des Einkommensteuergesetzes dar. Im Ergebnis ist dieses ganz aktuelle Urteil auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des BFH. Es ist sicherlich auch vor dem hier dargestellten Sachverhalt inhaltlich nachvollziehbar. Denn die konkret aufgezeigten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Kosten eines sehr hochwertigen Fahrzeuges als Betriebsausgaben dürfen durch eine solche extreme Fallgestaltung nicht überreizt werden. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass bei entsprechender Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien und einer realen Einzelfallgestaltung das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht bereits deshalb versagen kann, weil es sich um ein teures Luxusfahrzeug handelt.
Dieser Artikel wurde verfasst von:
Dipl.-Wi.-Ing. Eyk Nowak
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