Rechtstipp April 2008 Mehrfache Berechnung der ELM

Mehrfache Berechnung der ELM

Die Elektrometrische Längenmessung des Wurzelkanals ELM (GOZ-Position 240) wurde im Rahmen der endodontischen Behandlung mehrfach erbracht und auch berechnet, jedoch nur einmal vom Kostenerstatter berücksichtigt. Dieses ist gebührenrechtlich und fachlich falsch.

 Die ELM wurde vorliegend mehrfach medizinisch erforderlich, da die Länge des Wurzelkanals schrittweise ermittelt worden ist, im Wechsel mit Aufbereitung und Reinigung. Auf diese Weise konnten eine Überinstrumentierung des Wurzelkanals und das Transportieren von infiziertem Material in den Knochen um die Wurzelspitze verhindert werden.

Gleichzeitig konnte die Zahl der erforderlichen Röntgenbilder reduziert werden.

In der amtlichen Gebührenordnung gibt es überdies keinerlei Begrenzung zur Berechnung dieser Leistung. Auch die Bundeszahnärztekammer stellt ausdrücklich eine mehrfache Berechnungsmöglichkeit fest.

Nach alledem muss diese medizinisch notwendige Leistung auch mehrfach erstattet werden.

Kommentar  

(20.12.2006/micra/115)
Die elektrische Längenmessung ELM kann während einer Behandlungssitzung pro Kanal durchaus mehrfach erforderlich werden.

Zum einen bei der fraktionierten Aufbereitung des Kanales, um sich quasi an den Apex anzutasten. Inzwischen gibt es für die rotierende Aufbereitung sogar Motoren, welche eine kontinuierliche Längenmessung ermöglichen; diese spricht bei jedem Instrumentenwechsel erneut an.

Zum anderen kann die Längenmessung beim stark verschmutzten Kanal zunächst unsicher sein. Bei zunehmender Tiefe der Aufbereitung und nach erfolgter Reinigung des Kanals ist eine erneute Längenmessung medizinisch oftmals notwendig, ebenso wie nach Abschluss der Aufbereitung und erfolgten physikalischen Maßnahmen.

Gerade die mehrfache Längenmessung im Rahmen der Aufbereitung kann eine ungewollte Überinstrumentierung und damit Infektionen des periapikalen Gewebes mit hoher Sicherheit verhindern.

Eine Begrenzung der Häufigkeit ist in der Gebührenordnung an keiner Stelle vorhanden.

Zu diesem Punkt äußert sich auch die Bundeszahnärztekammer: „Festzuhalten bleibt, dass es möglich ist, die elektrische Längenmessung im Laufe einer endodontischen Behandlung mehrfach zu wiederholen. In diesem Fall ist eine mehrfache Berechnung der Messung erlaubt.“

 

 

Rechtstipp März 2008 Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ

Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ
Zweimal je Analyse oder nur zweimal je Behandlung ?

 

Der Text zur Pos. 801 GOZ „höchstens 2x berechnungsfähig“ führt häufig auch nur zur zweimaligen Erstattung – trotz zahlreicher Registrate anlässlich Analysen, Vorbehandlungen und der definitiven Restauration innerhalb eines komplexen Behandlungsfalles. Hier die Argumente dagegen
 

 

Allgemeine Informationen  

(12.01.2008/micra/444)

Ein Registrat kann auf Grund muskulärer oder artikulärer Störungen fehlerhaft sein, auch die „Tagesform“ des Patienten bzw. Behandlers oder auch Probleme mit dem Material können ursächlich sein. Aus diesem Grunde macht ein Kontrollregistrat Sinn, mit dem eine Übereinstimmung überprüft werden kann. Die GOZ begrenzt die Berechnung auf zwei Registrate, medizinisch notwendige weitere Kontrollregistrate können nur über den Steigerungsfaktor berechnet werden.

Die Praxis von Kostenerstattern, diese Begrenzung auf einen Behandlungsfall insgesamt zu beziehen, ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch. Hier sind für Analysen, Vorbehandlungen und die definitive Restauration zahlreiche Relationsbestimmungen erforderlich, die unmöglich mit einem zweifachen Ansatz der Position 801 GOZ abgegolten sein können.

Dies wurde sowohl in mehreren Gerichtsentscheidungen, von den Zahnärztekammern wie auch von den zahnärztlichen Kommentaren bestätigt. Die Urteile und Kommentare finden sich im nachfolgenden Textbaustein.

Anlässlich eines GOZ-Symposiums hat eine Versicherung zugestanden, „dass bei erkennbarer medizinischer Notwendigkeit, so wenn sich
im Laufe der Behandlung die Gebisssituation verändert, eine Berechnung der Leistungen nach den Nummern 801 ff. auch mehrfach je Behandlung möglich ist“.
Nach alledem kann jede medizinisch notwendige erneute Relationsbestimmung berechnet werden, ebenso wie ein Kontrollregistrat.

Hinweise:

1. Die Berechnung der Positionen 801ff. ist unabhängig von der Erstellung eines Funktionsstatus.

2. Die Relationsbestimmung hat mit einem Quetschbiss (willkürliches Zubeißen des Patienten in eine erhärtende Masse) nichts gemein. Die Registrierung der gelenkbezüglichen Zentrallage (Lage der Unterkiefergelenkköpfe in zentrierter Position in den beiden Gelenkpfannen des Schädels des Unterkiefers) hat wegen des anderen Charakters und des ungleich höheren Aufwandes eine eigene Gebührennummer.

3. Daher ist die Relationsbestimmung – im Gegensatz zu einem schlichten Quetschbiss – im Zusammenhang mit weiteren funktionsanalytischen Maßnahmen bei der Anfertigung von Kronen zusätzlich berechnungsfähig.

Bestätigt wird diese Sichtweise vom LG Duisburg (24.06.1994, 4 S 473/92): „Bei einer Versorgung mit Kronen ist die zahnärztliche Leistung „Relationsbestimmung“ nicht in den Gebührennummern 220 bis 222 mit eingeschlossen“.

Textbaustein – nichtzutreffendes streichen/ändern  

(12.01.2008/micra/445)
Mehrfachberechnung der Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung)

Im Rahmen der ***** geplanten/durchgeführten Behandlung wurde die Pos. 801 GOZ (Relationsbestimmung) mehrfach angesetzt. Dies ***** ist/war medizinisch notwendig im Zusammenhang mit

***** einer vorab durchgeführten Analyse / Okklusionsänderungen im Rahmen der Schienentherapie / einer erneuten Bissnahme nach Tragen von therapeutischen Langzeitprovisorien / der durchgeführten prothetischen Restauration / einer erneuten Bissnahme im Rahmen prothetischen Behandlung / anlässlich einer Remontage.

Die Position 801 wurde jedoch nur zweimal erstattet mit dem Hinweis auf den einschränkenden Text in der Gebührenordnung „höchstens zweimal berechungsfähig“.

Diese Einschränkung ist fachlich wie gebührenrechtlich falsch.

Relationsbestimmungen, insbesondere im Krankheitsfall, können vielfältig fehlerbehaftet sein, daher macht es Sinn, mit einem sog. „Kontrollregistrat“ das Erstregistrat zu überprüfen; nur hier greift die Beschränkung „zweimal“.

Die Begrenzung auf zweimal bezieht sich daher auf jeden einzelnen erneuten Analysegang.

Jede medizinisch notwendige weitere Relationsbestimmung in einer anderen Phase einer Behandlung bzw. bei einem erneuten Analysegang kann wiederum berechnet werden, immer auch mit zusätzlichem Kontrollregistrat.

Dies haben zahlreiche Gerichte bestätigt, u.a. das Landgericht Düsseldorf (22.03.1991, 20 S 179/90), das Landgericht Wuppertal (15.02.2000, 16 S 251/99) und das Amtsgericht Hamburg (29.06.2000, 20B C 2091/96).

Auch die Zahnärztekammern bestätigen ausdrücklich die mehrfache Berechnungsmöglichkeit der Position 801 für jeden erneuten Analysegang, ebenso wie der gerichtsrelevante Kommentar von Liebold/Raff/Wissing www.bema-goz.de .

Die vorliegende mehrfache Berechnung der Position 801 GOZ erfolgte nach alledem zu Recht.

 

 

Rechtstipp Februar 2008 – Einzelkronen und Inlays , ZE oder Kons?

Einzelkronen und Einlagefüllungen – ZE oder konservierende Leistung ?
Es gilt, was im Versicherungsvertrag steht – sonst nach GOZ

 

  • Immer wieder der Ärger um die reduzierte Bezuschussung bei Einzelzahnrestauration: gelten Einzelkronen und Einlagefüllungen als Zahnersatz ?
  • Oder Teilkronen pauschal als Kronen ?
  • Werden auch funktionsanalytische Leistungen zu Recht nur reduziert bezuschusst?

 

Allgemeine Informationen

Immer wieder der Ärger um die reduzierte Bezuschussung bei Einzelzahnrestauration: gelten Einzelkronen und Einlagefüllungen als Zahnersatz ? Oder Teilkronen pauschal als Kronen ? Werden auch funktionsanalytische Leistungen zu Recht nur reduziert bezuschusst ?

Die Versicherungsverträge differenzieren die Bezuschussung von konservierenden Leistungen und Zahnersatz zum Teil erheblich; bei letzterem verbleibt oftmals ein erheblicher Selbstbehalt. Zum Ärger des Versicherungsnehmers auch oft bei Einzelkronen, Einlagefüllungen und funktionsanalytischen Leistungen – obwohl diese nach der GOZ nicht dem Zahnersatz zugerechnet werden.

Generell gilt das, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist; Wenn es dort keine spezifizierte Zuordnung gibt, gilt die Systematik der GOZ: Kronen und Einlagefüllungen gelten als konservierende Leistungen, Leistungen nach Pos 800ff GOZ sind kein Zahnersatz.

Dies ist vor allem bei älteren Verträgen oft der Fall; dort steht z.B.: „Zahnbehandlung 100%, Zahnersatz 50%“. Dies bedeutet, dass die Brücke 45-47 zu 50%, die Krone auf Zahn 44 zu 100% bezuschusst werden muss – an dieser Stelle ohne Berücksichtigung einer eventuellen Honorarvereinbarung.

Nach diesem Vertrag müssten auch FAL/FTL-Leistungen zu 100% übernommen werden, insbesondere wenn sie nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden Erkrankungen oder der Eingliederung von Einzelzahnrestaurationen erbracht wurden.

Der Patient sollte angehalten werden, diese Vertragsbestimmungen genau zu studieren. Der Zahnarzt kann ihm das notwendige Fachwissen vermitteln; er sollte sich aber dringend hüten, jedwede Schlüsse daraus zu ziehen. Er ist kein Versicherungsberater die Tarifbedingungen werden immer komplexer, der Zahnarzt kann wegen einer falschen Beratung überdies schadensersatzpflichtig gemacht werden. Außerdem kann der Patient eine Änderungsklausel unterschrieben haben, an die er sich nicht mehr erinnert.

Vor der Einschaltung eines Anwalts kann eine vorsichtige Anfrage an die Versicherung bezüglich der Rechtmäßigkeit der reduzierten Erstattung Sinn machen (siehe Anlage). Beobachtet wird ein Einknicken der Versicherung („ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“), insbesondere nach einem Schreiben eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwalts.

Wenn die Versicherung die üblichen Begleitleistungen ebenfalls nur zum reduzierten Zahnersatz-Tarif erstattet, muss dies ausdrücklich im Vertrag aufgeführt sein („Zahnersatz und Begleitleistungen“), sonst gilt auch hier die Systematik der GOZ.

Unklarheiten bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gehen zu Lasten des Verwenders – hier des Patienten. Maßgeblich für die Beurteilung unklarer Versicherungsbedingungen kann auch das Urteil des OLG Düsseldorf sein (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen.

Als besonderer Service der Praxis kann angeboten werden, gemeinsam für konservierende Behandlungen und Zahnersatz erstellte Leistungsabrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob auch die Labor- und Nebenkosten differenziert erstattet wurden – natürlich nur in rein beratender Funktionen. Der Patient sollte bei Unklarheiten angehalten werden, von seiner Versicherung eine exakte Aufschlüsselung der Bezuschussung sämtlicher Leistungspositionen und Labor/Materialkosten zu erbitten (siehe Anlage).

Auch hier muss dringend vor definitiven Aussagen gewarnt werden – nur, wer sollte das sonst überprüfen können ?

Wenn allerdings im Versicherungsvertrag Einzelkronen, Einlagefüllungen und/oder FAL/FTL-Leistungen als Zahnersatz aufgeführt sind, muss der Versicherungsnehmer dies hinnehmen. Ein solcher Vertrag es wurde bereits vor Jahren vom damaligen Bundesamt für Versicherungsaufsicht als zulässig befunden.

Allerdings, auch hier gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages, zusammen mit dem Schutz des VN bei unklaren Formulierungen..

So hat das Amtsgericht München entschieden (10.12. 2002, 182 C 33067/01), dass Teilkronen zum konservierenden Tarif zu erstatten seien, da im Versicherungsvertrag nur „Kronen“ als Zahnersatz aufgeführt seien, eine Teilkrone hingegen eine medizinisch unterschiedliche Leistung sei.

Gleichlautende Entscheidungen ergingen vom Landgericht Memmingen (16.8. 2001, 3 O 1179/99) sowie von den Amtsgerichten Göttingen (21.12. 2001, 30 C 389/99), Düsseldorf (9.10. 1992, 54 C 8940/92), Lüneburg (24.12. 1995, 10 C 459/94) und Westerburg (27.9. 2001, 23 C 1605/99).

Nach diesen Urteilen müssten z.B. auch Keramik-Inlays als konservierende Leistungen bezuschusst werden, wenn im Versicherungsvertrag ausdrücklich nur „Gold-Inlays“ als Zahnersatz bezeichnet sind.

Anlage: Vorschlag für das Schreiben eines Patienten nach HKP oder Leistungsabrechnung, vorzugsweise per Einschreiben.

Nichtzutreffendes streichen, Text ggf. modifizieren

Hinweis: Das Schreiben sollte vom ausdrücklich vom Patienten erstellt und unterschrieben werden.
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Kronen/EInlagefüllungen wie Zahnersatz bezuschusst

***** Ihre Erstattungszusage nach dem Heil- und Kostenplan vom _________

***** Leistungsabrechnung der Liquidation vom ____________

Mit Unverständnis habe ich feststellen können, dass von Ihrer Gesellschaft die ***** Einzelkronen ****** Einlagefüllungen ***** Teilkronen als Zahnersatz angesehen werden – mit entsprechend reduzierter Erstattung.

In meinem Versicherungsvertrag wird bezüglich der Erstattung lediglich zwischen Zahnersatz und Zahnbehandlung unterschieden.

Die amtliche Gebührenordnung GOZ bezeichnet Einzelkronen und Einlagefüllungen als konservierende Zahnbehandlung; ebenso werden Leistungen nach Position 800ff nicht dem Zahnersatz zugerechnet.

Ich erwarte daher eine vertraglich korrekte Bezuschussung der konservierenden Leistungen.

Die Regelungen der AGBs und das Urteil des OLG Düsseldorf, (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen müssen, sind Ihrer Gesellschaft sicherlich bekannt.

Gerne erwarte ich Ihre Antwort bis zum ___________

Freundliche Grüße


Textbaustein für ein Patientenschreiben – Teilkronen als Kronen angsehen

Hinweis: Das Schreiben sollte vom ausdrücklich vom Patienten erstellt und unterschreiben werden.
_______________________________________________________________________

Bezuschussung von Teilkronen wie Kronen

***** Ihre Erstattungszusage nach dem Heil- und Kostenplan vom _________

***** Leistungsabrechnung der Liquidation vom ____________

Mit Unverständnis habe ich feststellen können, dass von Ihrer Gesellschaft die
****** vorgesehenen / eingegliederten

Teilkronen als Zahnersatz angesehen werden – mit entsprechend reduzierter Erstattung.

In meinem Versicherungsvertrag sind zwar „Kronen“ als Zahnersatz bezeichnet, nicht jedoch Teilkronen.

Die Regelungen der AGBs und das Urteil des OLG Düsseldorf, (4 U 43/95), wonach vertragliche Unklarheiten zulasten der Versicherung gehen müssen, sind Ihrer Gesellschaft sicherlich bekannt.

Dazu hat überdies das Amtsgericht München entschieden (10.12. 2002, 182 C 33067/01), dass „Teilkronen zum konservierenden Tarif zu erstatten seien, da im Versicherungsvertrag nur „Kronen“ als Zahnersatz aufgeführt seien, eine Teilkrone hingegen eine medizinisch unterschiedliche Leistung sei“ nur die ist Aufstand.

Gleichlautende Entscheidungen ergingen vom Landgericht Memmingen (16.8. 2001, 3 O 1179/99) sowie von den Amtsgerichten Göttingen (21.12. 2001, 30 C 389/99), Düsseldorf (9.10. 1992, 54 C 8940/92), Lüneburg (24.12. 1995, 10 C 459/94) und Westerburg (27.9. 2001, 23 C 1605/99).

Ich erwarte daher eine vertraglich korrekte Bezuschussung als konservierende Leistungen.

Gerne erwarte ich Ihre Antwort bis zum ___________

Freundliche Grüße

Aktualisierte Leitlinie „Operative Entfernung von Weisheitszähnen“

Die Aktualisierung der Leitlinie „Operative Entfernung von Weisheitszähnen“ wurde im Auftrag des Zentrums Zahnärztliche Qualität (ZZQ) und der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) von Prof. Dr. Dr. Martin Kunkel durchgeführt

und in einem strukturierten Konsensusverfahren mit Vertretern von Fachgesellschaften und anderen Organisationen abgestimmt.

Die Leitlinie richtet sich primär an Zahnärzte und Oralchirurgen sowie an Ärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie.

Die Leitlinie beschreibt, wann Weisheitszähne entfernt werden sollten bzw. wann sie belassen werden können. Leitlinien dienen als Entscheidungshilfen, indem sie den Stand der Forschung zusammenfassen. Sie haben für Zahnärzte und Ärzte weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.

Für Patienten wurde eine Kurzversion der Leitlinie entwickelt. Diese Dokumente finden Sie unter www.zzq-berlin.de/leit.htm.

Die Leitlinie für Zahnärzte finden Sie im Downloadbereich der ZIBS-Homepage.

 

 

Rechtstipp Januar 2008 – Ganz auf Nummer sicher gehen

Allgemeine Information

Das Begleitblatt in der Anlage deckt alle möglichen Informationen und Bestätigungen des Patienten ab; es macht die Zahlungspflicht quasi „wasserdicht“. Es kann den sehr vorsichtigen Patienten allerdings auch etwas verunsichern; daher ist eine individuelle Erläuterung sinnvoll.

Dem Benutzer ist es überlassen, dieses Blatt als „Universal-Text“ mit Ankreuzmöglichkeit oder in mehreren Versionen (PKV, Beihilfe, GKV) zu gestalten.

Das Blatt kann – mit kleinen Textänderungen – natürlich auch separat verwendet werden.

Hinweis: Nach anwaltlicher Auskunft kann ein Anhang an einen HKP wegen möglicher Unübersicherlichkeit für den Patienten im Streitfall ungültig sein. Daher in jedem Fall irgendwelche Zusatzerklärungen immer auf separatem Blatt vorlegen.

Anregungen zur Änderung oder Erweiterung sind sehr willkommen.

Begleitblatt zum Heil- und Kostenplan vom _________

Ich bin von meinen Zahnarzt über den wirtschaftlichen Umfang der geplanten Behandlung ausreichend aufgeklärt worden

_____ Privat versichert: Mir ist bekannt, dass meine Versicherung die Kosten nur im Rahmen meines abgeschlossen Tarifs übernimmt.

_____ Beihilfepatient: Mir ist bekannt, dass meine Beihilfestelle bezüglich der Erstattung und der Anerkennung von Begründungen sehr restriktive Bestimmungen hat

_____ Gesetzlich versichert: Mir ist bekannt, dass meine gesetzliche Krankenkasse zu den geplanten Privatleistungen keine oder nur geringe Zuschüsse geben darf.

_____ Gesetzlich versichert mit Zusatzversicherung: ich wurde darauf hingewiesen, dass meine Zusatzversicherung möglicherweise auch nur sehr reduzierte Zuschüsse leistet. Über die Bedingungen habe ich mich informiert.

Mir ist bekannt, dass mein Zahnarzt sei Liquidation ausschließlich nach der amtlichen Gebührenordnung und ergangenen Urteilen, nicht aber nach Einschränkungen durch Versicherungstarife oder Beihilfebestimmungen erstellen darf.

Mir wurde erklärt, dass mein Kostenerstatter möglicherweise nicht alle Kosten übernehmen wird oder muss. Ich weiß, dass mein Zahnarzt diesbezüglichen Schriftverkehr nur in sehr begrenztem Umfang führen kann.

Ich verpflichte mich, eine gebührenkonforme Rechnung ohne Abzüge zu bezahlen, ungeachtet von Reduktionen durch meine Versicherung/Beihilfestelle.

Ich verzichte darauf, Forderungen auf meine Liquidation abzutreten oder zu verpfänden.

Name ____________________ Datum __________ Unterschrift ______________

 

 

 

 

Urteil: Keine GEZ-Gebühren fürs Autoradio

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat der Klage einer Fachärztin stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein in ihrem PKW befindliches Radio gewendet hatte.

Die Medizinerin betreibt in der Innenstadt Göttingens eine Facharztpraxis. Sie zahlt für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren. Der Norddeutsche Rundfunk wollte jedoch weiteren Gebühren für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät einfordern – was die Ärztin ablehnte: Es handele sich um ein gebührenfreies Zweitgerät, da das Kfz nicht zu beruflichen Zwecken genutzt werde. Sie erledige mit dem Fahrzeug weder Hausbesuche noch benutze sie es anderweitig in Ausübung ihrer Tätigkeit als Ärztin. Vielmehr setze sie es ausschließlich für private Zwecke ein, wozu auch die Fahrten von ihrer Wohnung zur Praxis und zurück zählten. Da das Fahrzeug nicht Bestandteil ihres Betriebsvermögens sei, dürfe sie nicht anders behandelt werden als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, deren Rundfunkgeräte in ihren Fahrzeugen auch Zweitgeräte seien, argumentierte die Klägerin. Mit ihrer Klage hatte die Ärztin Erfolg: Das Gericht führte unter anderem aus, Zweitgeräte in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Anders seien Fahrten zu Patienten oder solche Fahrten zu beurteilen, die zur Beschaffung von Praxismaterial dienten. AZ: 2 A 394/06