Urteil im Rechtsfall: „Auskunftsansprüche des Patienten nach Paragraf 630 g BGB und Artikel 15 DSGVO“

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dringt immer weiter in das Behandlungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient vor. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Vorlage der elektronischen Patientenakte machen Patienten immer häufiger Ansprüche aus Artikel 15 DSGVO auf Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten geltend.

Diese Ansprüche sind aber nicht deckungsgleich, wenngleich sie sich teilweise überschneiden. Hierdurch bestehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten, wie diese verschiedenen gesetzlichen Ansprüche von dem Zahnarzt zu erfüllen sind. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) hierzu, wie das Urteil vom 4. Mai 2023 (Az.: C-487/21) hierzu sind zum Teil nur schwer verständlich und vor kurzem hat ein Urteil des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023, Az.: 15 U 184/22, RN 24) zur Rechtsfrage weitere Verunsicherung gebracht, weil es von einigen Anwälten unzulässigerweise verallgemeinert wurde, obgleich ein Spezialfall vorlag.

Immerhin kann es in Ausnahmefällen geboten sein, auch die interne Korrespondenz mit Dritten nach Artikel 15 DSGVO vorzulegen. Dies geht aber wohl nicht so weit, dass die interne Korrespondenz mit der Berufshaftpflicht oder der Abrechnungsstelle vorgelegt werden muss. Hierzu hat das Landgericht Köln am 14. Mai 2025 (AZ.: 3 O 4/25) mit einem vom Unterzeichner erstrittenen Urteil Licht ins Dunkel gebracht.

Behandlungsunterlagen eingefordert

Der Fall: Die Patientin war mit einer vorgenommenen Zahnersatzbehandlung nicht zufrieden und forderte den Zahnarzt mit anwaltlichem Schreiben zur Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen auf. Der Beklagte erfüllte diesen Anspruch.
Die Patientin war jedoch der Auffassung, dass die Behandlungsunterlagen nicht vollständig seien. Es gab verschiedene Abdrücke von dem Gebiss der Patientin, die der Zahnarzt vernichtet hat, da er diese nicht an das Labor gesendet hat. Nach eigenen Angaben verfügte er nur noch über ein Modell, das er dann in Kopie an die Anwälte der Klägerin übersendete.

Die Patientin erhob daher Klage auf Vorlage der Behandlungsunterlagen. Im Verlauf des Prozesses erklärte der Vertreter des Zahnarztes gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Patientin, dass sämtliche Unterlagen übersandt worden seien und sich keine weiteren Modelle bei dem Zahnarzt befinden. Die Patientin behauptete jedoch weiterhin, die übersandten Behandlungsunterlagen seien unvollständig. Es würden die weiteren gefertigten Modelle fehlen.

Hinsichtlich des erst im Gerichtsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruches nach Paragraf 15 DSGVO hat der Zahnarzt das Muster­dokument „Auskunftsrecht betroffener Personen gegenüber Arztpraxen“ des hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) vollständig ausgefüllt. Hinsichtlich der Abrechnungsstelle und der Berufshaftpflicht legte er jedoch die interne Korrespondenz im Prozessverlauf nicht vor.

Die Klageanträge

Konkret beantragte die Patientin bei Gericht

  1. den Zahnarzt zu verurteilen, an die Patientin Fotokopien der vollständigen und unzensierten Behandlungsunterlagen nebst sämtlichen Modellen und sämtlichen Röntgenaufnahmen und sonstigen bildgebenden Aufnahmen betreffend die zahnärztliche Behandlung der Klägerin herauszugeben;
  2. den Zahnarzt zu verurteilen, der Patientin die Dokumentation des EDV-Dienstleisters vorzulegen, der zu entnehmen ist, wann welche Einträge in den Behandlungsunterlagen der Klägerin erfolgt beziehungsweise ob, wann und durch wen welche nachträglichen Änderungen, insbesondere Löschungen, an der elektronisch geführten Behandlungsdokumentation erfolgt sind;
  3. den Zahnarzt darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO zu erteilen, insbesondere zu den an die Haftpflichtversicherung des Beklagten und die Abrechnungsgesellschaft übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin abzüglich der vom Beklagten übersandten Behandlungsunterlagen.

Das Klageziel der Patientin

Die Patientin erhoffte neben der Vorlage weiterer Modelle den Zahnarzt einer Manipulation der Patientenakte zu überführen und wollte insbesondere Einblick in die interne Korrespondenz mit der Abrechnungsgesellschaft und der Haftpflicht des Zahnarztes. Letzteres hätte ihr Kenntnisse zur Sachverhaltsschilderung des Zahnarztes gegenüber diesen beide Stellen gebracht.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hat diese Klage insgesamt abgewiesen. Da der Zahnarzt Behandlungsunterlagen vorgelegt hat und zudem erklärte, er habe eine Kopie sämtlicher Behandlungsunterlagen übersendet, hat das Gericht auf Grund dieser Erklärung die Erfüllung des zivilrechtlichen Anspruchs nach Paragraf 630 g BGB festgestellt. Damit war der erste Antrag abzuweisen.

Den Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters, wonach gegebenenfalls nachträgliche Änderungen der Dokumentation hätten festgestellt werden können, hat das Gericht ebenfalls abgewiesen, da insoweit keine Anspruchsgrundlage bestehe. Zwar habe der BGH (Urteil vom 27. April 2021, Az. VI ZR 84/19, BGHZ 229, 331–344, Rn. 28), entschieden, dass im eigentlichen Haftungsprozess einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht, keine positive Indizwirkung hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von dokumentierten Maßnahmen zukommt.

Dies führe aber nicht zu einem selbstständigen Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters. (Die Frage wird aber in einem eventuellen Haftungsprozess von Bedeutung werden, denn dann muss der Zahnarzt darlegen, dass die elektronische Dokumentation fälschungssicher ist.)

Den Auskunftsanspruch nach Paragraf 15 DSGVO sah das Gericht ebenfalls durch die Übersendung des ausgefüllten Musters des hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als erfüllt an.

Der Zahnarzt hat damit Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die jeweiligen Empfänger der Daten und den Zweck der Datenverarbeitung beziehungsweise Datenübermittlung erteilt. So hat der Beklagte sowohl die Abrechnungsstelle benannt und mitgeteilt, dass an diese personenbezogenen Daten zwecks Erstellung der Rechnung vom 25. August 2023 und 19. Januar 2024 übersandt worden seien, als auch die Haftpflichtversicherung benannt, an die personenbezogene Daten aufgrund einer Schadensmeldung vom 15. Mai 2024 übersandt worden seien.

Anders als in der von der Patientin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 10.08.2023, I-15 U 184/22), hat der Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht – ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung – deutlich gemacht, dass er bestimmte geschuldete Auskünfte nicht erteilen wolle. Der Beklagte hat im Rahmen seines Vortrages lediglich erklärt, dass eine tatsächliche Vorlage von Auszügen interner Kommunikation beziehungsweise eine Reproduktion der Kommunikation nicht erfolge, da dies nur in Ausnahmefällen geboten sei. Dies war aus Sicht des Gerichts unschädlich.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich aus Artikel 15 DSGVO jedoch nur ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob personenbezogenen Daten im Rahmen dieser internen Kommunikation verarbeitet beziehungsweise weitergegeben wurden. Nicht erfasst ist jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe von Kopien sämtlicher (interner) Kommunikation. Eine solche Vorlage ist nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich erforderlich, wenn sich dies als unerlässlich erweist, so wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

Eine Unerlässlichkeit der tatsächlichen Vorlage der internen Kommunikation – was über eine Auskunft, über die im Rahmen der internen Kommunikation verarbeiteten Daten hinausginge – ist aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Im Übrigen würde – bei Unterstellung eines Anspruchs auf Herausgabe von Kopien sämtlicher interner Kommunikation mit Haftpflichtversicherer und Abrechnungsgesellschaft Artikel 15 Absatz 4 DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen. Denn bei einer pauschalen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer, wäre eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung im Falle eines Klageverfahrens erheblich beeinträchtigt. So zum Beispiel, wenn intern ein negatives Gutachten vorläge, was der Behandler dann gegenüber dem Patienten offenbaren müsse.

Ordnungsgemäße    Dokumentation     unverzichtbar

Fazit: Für die Abwehr von Haftungsklagen ist eine ordnungsgemäße Dokumentation unverzichtbar. Diese ist unter anderem Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtverfahren. Sofern diese fälschungssicher ist, wird das mit dem Haftpflichtfall betraute Gericht bis zum Beweis des Gegenteils, der Dokumentation des Zahnarztes in der Patientenakte Glauben schenken.

Die Klage auf Herausgabe einer elektronischen Kopie der Patientenakte dient dem gegebenenfalls folgenden Haftpflichtverfahren des Patienten gegen den Zahnarzt. Im Verfahren auf Herausgabe der Patientenakte muss der Zahnarzt vortragen, dass er alles, was sich in der Patientenakte befindet, vollständig als elektronische Abschrift vorgelegt hat.

Der Patient hat aber keinen Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung des EDV-Dienstleisters, wonach die Patientenakte fälschungssicher sei, dass also nachträgliche Änderungen vom Programm kenntlich gemacht werden. Im Prozess um die Herausgabe der Patientenakte muss der Zahnarzt dies jedoch noch nicht beweisen. Die Fälschungssicherheit wird aber im folgenden Haftpflichtfall von entscheidender Bedeutung, falls der Patient den Einwand führt, die Dokumentation sei nicht fälschungssicher.

Der daneben bestehende Anspruch aus Artikel 15 DSGVO muss vom Zahnarzt auch erfüllt werden und das oben zitierte Muster des Hessischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit war für das Gericht völlig ausreichend. Es muss also nicht auch die interne Korrespondenz mit der Haftpflicht oder Abrechnungsstelle vorgelegt werden.

BGH: Therapiewahl ist Entscheidungssache des Arztes, aber nicht ohne den Patienten!

Urteil vom 21.01.2025

Stehen für eine Erkrankung mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, ist die Wahl der Therapie grundsätzlich Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt – aber sie hat Grenzen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.01.2025 (Az.: VI ZR 204/22) unmissverständlich klargestellt:

Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.

Zudem erfordert die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten die Einbindung in die Entscheidung, und zwar nach dem Grundsatz der partizipativen Entscheidungsfindung („Shared Decision Making“) umfassend, ehrlich und rechtzeitig – sonst droht die Unwirksamkeit der Einwilligung und damit ein voller Haftungsdurchgriff bei Komplikationen.

Der Fall:

Eine 12-jährige Patientin litt an einer instabilen Fehlstellung der oberen Halswirbelsäule – eine seltene, aber ernstzunehmende Erkrankung. Die behandelnden Ärzte führten wiederholt eine sog. Gallie-Technik durch – eine Operationsmethode, bei der die Wirbel miteinander verbunden werden. Leider kam es infolge der Eingriffe zu einer inkompletten Querschnittslähmung.

Die Eltern hatten dem Eingriff zwar zugestimmt – aber nicht gewusst, dass es auch risikoärmere Alternativen wie moderne Verschraubungstechniken gegeben hätte. Diese wurden nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters bereits damals an pädiatrischen Zentren durchgeführt – sie wären also durchaus eine Option gewesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der BGH hat dem klagenden Mädchen und ihren Eltern Recht gegeben und eine wichtige medizinrechtliche Weichenstellung vorgenommen:

1. Therapiefreiheit ist nicht gleich Alleinentscheidungsrecht

Ärzte haben einen weiten Beurteilungsspielraum, müssen aber bei der Wahl zwischen verschiedenen Methoden eine verantwortliche Abwägung treffen – insbesondere, wenn mehrere Optionen bestehen. Dabei sind sie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.

Aber: Er darf sich nicht einfach für die risikoreichere Methode entscheiden, ohne den Patienten oder dessen Sorgeberechtigte umfassend einzubinden. Jedenfalls hat der Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss umso vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann.

2. Pflicht zur Aufklärung über Alternativen

Gibt es mehrere fachlich anerkannte Verfahren, muss der Arzt erklären, was sie jeweils leisten, wo ihre Risiken liegen und wie sie sich voneinander unterscheiden. Nur so kann der Patient (bzw. bei Kindern die Eltern) sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und wirksam einwilligen und erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirksame Einwilligung („informed consent“) macht den Eingriff in seine körperliche Integrität auch rechtmäßig.

3. Beweislast bei Aufklärungsfehlern liegt beim Arzt

Wurde nicht ausreichend aufgeklärt, trägt im Streitfall nicht der Patient die Beweislast dafür, dass er sich anders entschieden hätte. Es genügt, einen echten Entscheidungskonflikt plausibel darzulegen. In diesem Fall muss dann der Arzt beweisen, dass die Entscheidung auch bei vollständiger Aufklärung gleich ausgefallen wäre – ein schwieriges Unterfangen.

4. Vertrauen ersetzt keine Aufklärung

Das OLG Naumburg hatte die Klage zunächst mit der Begründung abgewiesen, die Eltern hätten dem Ärzteteam vertraut. Das ließ der BGH nicht gelten. Vertrauen kann nicht ersetzen, was rechtlich zwingend ist: eine vollständige und verständliche Information über Behandlungsalternativen. Gerade bei schwerwiegenden Risiken sei zu erwarten, dass Eltern bei vollständiger Aufklärung zumindest ernsthaft über Alternativen nachgedacht hätten.

Fazit für die Praxis:

Für Ärzte – und ebenso für Zahnärzte – bedeutet dieses Urteil: Werden verschiedene Behandlungsmethoden diskutiert, muss der Patient mitentscheiden können. Ein einfacher Hinweis auf eine Alternative im Nebensatz genügt nicht. Die Pflicht zur gemeinsamen Entscheidungsfindung verlangt echte Einbindung – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Komplikationen (wie hier: Querschnittslähmung) im Raum stehen. Aber auch in der Zahnmedizin – etwa bei der Wahl zwischen Zahnerhalt und Extraktion, Brücke oder Implantat, konservativer oder chirurgischer Parodontaltherapie – kann eine unzureichende Aufklärung schnell zur Haftungsfalle werden.

Die rechtzeitige, dokumentierte und patientenzentrierte Aufklärung ist daher ein Muss – nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich.

Beschluss der Justizministerkonferenz: Wie rechtssicher sind Ausfallgebühren in Arztpraxen?

Das Bundesjustizministerium soll prüfen, ob im Zusammenhang mit No-Show-Klauseln und Terminausfallgebühren ausreichende Rechtssicherheit besteht. Das geht aus einem Beschluss der Justizministerkonferenz hervor.

„Bei Gebühren, die etwa Arztpraxen, Friseursalons oder Restaurants gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern für versäumte Termine erheben, herrscht bislang große Rechtsunsicherheit – und zwar für beide Seiten“, kommentiert das niedersächsische Justizministerium – das den Prüfauftrag in die Justizministerkonferenz (JuMiKo) eingebracht hatte – den Beschluss. Dieser wurde an die zuständige Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) übermittelt. Nach dem Willen der JuMiKo soll das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nun ermitteln, ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind.

„Da muss gegengesteuert werden: Über den Geldbeutel“

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bremen unterstützt diese Entscheidung. „Angesichts des zunehmenden Ärzte- und Fachkräftemangels ist der verantwortungsvolle Umgang mit Arztterminen unerlässlich. Wer Termine unentschuldigt verstreichen lässt, schadet anderen. Da muss gegengesteuert werden: Über den Geldbeutel“, teilt die KV heute in Reaktion auf die kürzlich veröffentlichten Beschlüsse der JuMiKo-Frühjahrskonferenz in Sachsen mit 21 Prozent der Arzttermine werden nicht wahrgenommen

KV Bremen fordert No-Show-Honorar von Krankenkassen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) befürwortet ebenfalls, dass die Rechtslage in diesem Bereich geprüft werden soll, sieht aber eine andere Problematik. „Pauschale Ausfallhonorare sind mit der Etablierung privater digitaler Terminvermittlung in der ärztlichen Versorgung häufiger geworden“, schreibt Thomas Moormann, der beim vzbv das Ressort Gesundheit und Pflege leitet, auf LinkedIn. Rechtlich sei das aus seiner Sicht jedoch sehr umstritten, da bei Ärztinnen und Ärzten selten ein Verdienstausfall enstehe.

Moormann: „Und sie haben selten Leerlauf, die Wartezimmer sind voll, es sind immer Arztbriefe zu schreiben oder andere Tätigkeiten zu erledigen. Eine gesetzliche Klarstellung, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Zahlung möglich ist, wäre daher von großer Bedeutung für den Verbraucherschutz. Ein Muss sollte stets der Nachweis eines Verdienstausfalls sein.“

Focus-Siegel für Ärzte sind doch zulässig

Oberlandesgericht München hebt Urteil aus 2023 auf

Das Oberlandesgericht München hat geurteilt, dass die von Focus-Gesundheit vergebenen Siegel „Focus TOP Mediziner“ und „Focus Empfehlung“ nicht irreführend sind – und hob damit ein Urteil des Landgerichts auf.

Die Siegel können damit auch zukünftig von Ärztinnen und Ärzten in Deutschland verwendet werden, die von Focus-Gesundheit empfohlen sind. Das ist das Ergebnis eines Berufungsverfahrens am Oberlandesgericht München.

Der Fall

Die Wettbewerbszentrale hatte die Vergabe der Auszeichnungen „TOP Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ an Ärztinnen und Ärzte durch einen Verlag als irreführend kritisiert, weil der Eindruck erweckt werde, es habe eine Überprüfung nach objektiven Kriterien stattgefunden. Sie vertrat die Auffassung, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Der Siegelvergabe liegen ihrzufolge aber subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Bewertung durch Kollegen und eine Selbstauskunft zugrunde.

Der Verlag berief sich unter anderem auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Die gelte nicht nur für die im Verlagsprodukt publizierten Ärztelisten, sondern erstrecke sich auch auf die Siegel. Die für die Erstellung der Ärztelisten herangezogenen Kriterien seien im Vergleich mit allen anderen verfügbaren Quellen die mit Abstand beste Grundlage für eine redaktionelle Empfehlung.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München im Februar 2023 der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben: Der Verlag verstoße durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot“, hieß es damals. Mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden (zm berichtete).

Die Siegel können damit auch weiterhin ausgestellt werden

Anders als das Landgericht hält das Oberlandesgericht die von dem siegelverleihenden Verlag zu Grunde gelegte Methode für ausreichend. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehle es nicht an der notwendigen Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Kriterien, die die angepriesenen Ärzte zu „Top Medizinern“ machen, teilt die Wettbewerbszentrale in ihrer Stellungnahme mit. Der Vergleich sei objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Dienstleistungen bezogen.

Auch fehle der Gestaltung keine wesentliche Information. Soweit in die Bewertung subjektive Wertungen einflössen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie der zahlenmäßige Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht angegeben werde, könne diese Information aufgrund der räumlichen Beschränkung in einem Siegel nicht angegeben werden.

Wettbewerbszentrale will Mindeststandards klären lassen

Die Wettbewerbszentrale will die Entscheidungsgründe des Gerichts nun prüfen und die Aussichten eines Rechtsmittels bewerten. „Eine informierte Entscheidung bei der Arztwahl ist von großer Bedeutung für Patienten. An die Verlässlichkeit von Empfehlungen sind gerade im Gesundheitsbereich hohe Anforderungen zu stellen. Es ist uns daher ein wichtiges Anliegen, die Mindeststandards für Arztempfehlungen klären zu lassen“, unterstreicht Rechtsanwalt Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale die Bedeutung des Verfahrens.

Hubert Burda Media zeigte sich mit der OLG-Entscheidung zufrieden: „Von Focus-Gesundheit empfohlene Medizinerinnen und Mediziner dürfen zurecht weiterhin stolz auf ihre Nennung in den Ärztelisten sein. Das OLG München stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Siegel anhand sachgerechter Kriterien vergeben werden und dass die Methodik für Verbraucher deutlich erkennbar ist.“ Das Urteil bestätige die Seriosität der Siegel, lautet das Fazit des Verlags.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vorinstanz:Landgericht München I
Az.: 4 HK O 14545/21
Urteil vom 13. Februar 2023

Oberlandesgericht München
Az: 29 U 867/23
Beschluss vom 22. Mai 2025

LG Offenburg: Zulässigkeit der Bezeichnung „Zahnzentrum“ – wann ist eine Zahnarztpraxis ein Zentrum?

Urteil vom 12.06.2024

Darf eine Zahnarztpraxis sich selbst als „Zahnzentrum“ bezeichnen? Oder erweckt eine solche Bezeichnung bei Patienten den falschen Eindruck, es handle sich um eine besonders große oder gar die führende Einrichtung in der Region?

Mit genau dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Offenburg mit Urteil vom 12.06.2024 (Az.: 5 O 25/23 KfH) befasst und kam zu dem Ergebniss, dass eine Zahnarztpraxis sich dann als „Zahnzentrum“ bezeichnen darf, wenn sie überdurchschnittliche Leistungen anbietet und damit eine besondere Stellung im Versorgungsbereich einnimmt – unabhängig von ihrer Größe.

Der Fall: Spezialisierte Praxis wird zur Zielscheibe

Ein Zahnarztehepaar betreibt gemeinsam eine Praxis, die unter dem Namen „Zahnzentrum K.tal“ firmiert. Die Praxis bietet ein breites zahnmedizinisches Leistungsspektrum an – insbesondere auch in den Bereichen Oralchirurgie und Kieferorthopädie, für die regelmäßig Patienten von anderen Zahnarztpraxen überwiesen werden. Für chirurgische Eingriffe wird ein externer Anästhesist hinzugezogen. Auch die technische Ausstattung der Praxis liegt laut unbestrittenem Vortrag deutlich über dem Durchschnitt.

Eine Zahnärztin aus der Region sah darin eine irreführende Werbung und klagte. Ihrer Ansicht nach werde durch die Bezeichnung „Zahnzentrum“ suggeriert, dass es sich um die einzige oder führende Praxishandle. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG)sowie gegen die zahnärztliche Berufsordnung (§ 21 Abs. 1 BO). Sie verlangte, dass die Bezeichnung künftig unterlassen wird – und forderte außerdem die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht Offenburg wies die Klage vollumfänglich ab. Die Richter führten aus, dass die Bezeichnung „Zahnzentrum“ nicht irreführend sei, da die Praxis tatsächlich eine zentrale Rolle in der zahnärztlichen Versorgungeinnehme:

  • Fachliche Spezialisierung: Die Praxis bietet spezialisierte Leistungen in der Oralchirurgie und Kieferorthopädie an, die von anderen Praxen nicht vorgehalten werden.
  • Überdurchschnittliche Ausstattung: Die Praxis ist technisch besonders ausgestattet und kann auch anspruchsvolle Behandlungen durchführen.
  • Regelmäßige Überweisungen: Die gezielte Zuweisung von Patienten durch andere Zahnärzte zeigt, dass die Praxis eine Art „Versorgungszentrum“ für bestimmte Leistungen darstellt.

Wichtig ist: Das Gericht knüpft den Begriff „Zentrum“ nicht an eine bestimmte Praxisgröße (z. B. Zahl der Behandler oder Räume). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Praxis durch ihr Angebot und ihre Funktion im Versorgungsumfeld eine herausgehobene Stellung einnimmt. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung und mit gesetzlichen Entwicklungen: Seit der Reform von § 95 SGB V muss ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nicht mehr eine bestimmte Anzahl an Ärzten beschäftigen. Auch eine Praxis mit zwei Behandlern kann ein MVZ sein. Daraus folgt – so das Gericht –, dass auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „Zentrum“ nicht mehr zwingend an Größe gekoppelt sein kann.

Arbeitslohn in Kryptowährung? Ist zulässig!

Kryptowährungen im Arbeitsvertrag? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aufsehenerregenden Fall entschieden: Teile des Gehalts dürfen in Kryptowährung wie Ethereum (ETH) gezahlt werden – solange bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Worauf es ankommt, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte mit Sitz in Stuttgart.

Krypto-Zahlungen sind nicht pauschal verboten

Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat geurteilt: Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Teil des Gehalts nicht in Euro, sondern in einer Kryptowährung gezahlt wird – solange der unpfändbare Teil des Einkommens weiterhin in Geld ausgezahlt wird.

Eine Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens erhielt 2.400 Euro brutto als monatliches Festgehalt. Zusätzlich war eine erfolgsabhängige Provision vereinbart, die auf Basis des Geschäftsvolumens berechnet und in ETH ausgezahlt werden sollte. Doch die Arbeitgeberin zahlte später nur in Euro – trotz anderslautender Vereinbarung.

Arbeitnehmerin klagt auf Auszahlung in Krypto

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin: Zahlung der ausstehenden Provisionen in Ethereum! Die Arbeitgeberin verweigerte dies und argumentierte, eine solche Vereinbarung sei gesetzlich nicht zulässig. Die Arbeitgeberin berief sich auf § 107 Abs. 1 GewO: Arbeitsentgelt sei in Euro zu zahlen. Das BAG widersprach jedoch: Zwar handle es sich bei Krypto nicht um „Geld“ im klassischen Sinne – aber um einen sogenannten Sachbezug, der nach § 107 Abs. 2 GewO zulässig ist, wenn er im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Das BAG stellte klar: Der unpfändbare Teil des Gehalts muss weiterhin in Euro gezahlt werden. Nur darüber hinausgehende Beträge dürfen in Kryptowährung fließen. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Beschäftigte ihren täglichen Lebensbedarf in bar decken können. Ein Ziel des Gesetzes ist es, dass Arbeitnehmer nicht gezwungen sind, Sachbezüge wie Ethereum erst in Euro zu tauschen, um zum Beispiel Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Auch eine Abhängigkeit von Sozialleistungen soll so verhindert werden.

BAG erkennt Rechenfehler

Obwohl die Klägerin im Grundsatz gewann, musste das BAG den Fall zurückverweisen. Die Vorinstanz hatte Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemacht. Das Berufungsgericht muss nun neue Tatsachen ermitteln – insbesondere zu Steuern und Sozialabgaben.

Der VDAA hält fest: Wer Gehaltsbestandteile in Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen auszahlen will, muss auf klare Vereinbarungen achten – und die Pfändungsgrenzen im Blick behalten. Für Arbeitgeber bietet dies Spielraum und moderne Anreize – für Arbeitnehmer spannende Chancen.

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 19 Sa 29/23
Urteil vom 10. April 2024

Bundesarbeitsgericht
Az.: 10 AZR 80/24
Urteil vom 16. April 2025

VG Kassel verneint Anspruch auf Zahnimplantate nach Biss auf Hühnerknochen

Urteil vom 10.05.2024

In einem Urteil vom 10.05.2024 (Az.: 1 K 1762/22.KS) hat das Verwaltungsgericht (VG) Kassel entschieden, dass ein Pensionär, der sich beim Essen eines Hühnchens zwei Zähne beschädigte, keinen Anspruch auf Beihilfe für mehr als zwei Implantate im Oberkiefer hat.

Zum Fall:
Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Pensionär, zerbiss beim Essen eines Hühnchens einen im Fleisch verborgenen Knochen. Dabei wurden zwei Zähne im rechten Oberkiefer (Zähne 12 und 13) stark gelockert, mit Verdacht auf Querfrakturen. Diese mussten entfernt und durch Implantate ersetzt werden. Der Kläger beantragte hierfür Beihilfe – konkret für das 3. und 4. Implantat im Oberkiefer –, da er den Vorfall als Unfall einstufte und somit eine Ausnahme von der üblichen Begrenzung auf zwei Implantate je Kiefer annehmen wollte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Gericht wies die Klage ab. Maßgeblich war § 15 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), wonach implantologische Leistungen grundsätzlich nur bei bestimmten medizinischen Indikationen beihilfefähig sind. Ohne eine solche Indikation sind höchstens zwei Implantate pro Kiefer beihilfefähig – einschließlich früherer Implantate, für die Beihilfe gezahlt wurde.

Dazu führt das Gericht aus, dass mit der Regelung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Implantate durch § 15 BBhV habe der Dienstherr in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Begrenzung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für diese Art der Zahnbehandlung gefunden, die den Wesenskern der Fürsorgepflicht nicht tangiere. Zu berücksichtigen sei hier auch, dass – anders als bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wo im Regelfall lediglich Festbeträge gezahlt werden – bei einem Bundesbeamten immerhin maximal vier Implantate mit dem entsprechenden Beihilfesatz bezuschusst werden könnten und für weitere evtl. notwendige Implantate eine Zusatzversicherung möglich sei. Hinzu komme, dass sich der im vorliegenden Fall durch die Beihilfe nicht erstattete Betrag der Zahnarztrechnung auf eine recht moderate Summe belaufe, deren Tragung dem Kläger möglich gewesen sein dürfte.

Zwar erkannte das Gericht den Vorfall als Unfall an, betonte aber, dass für eine erweiterte Beihilfefähigkeit ein größerer Kiefer- oder Gesichtsdefekt vorliegen müsse. Dieser sei bei lediglich zwei verlorenen Zähnen nicht gegeben. Zur Einordnung verwies das Gericht auf andere Urteile, in denen Kieferdefekte mit Ausmaßen von 4 x 6 cm bzw. 8 x 3 cm als „größer“ eingestuft wurden – Dimensionen, die zwei Zähne nicht erreichen.

Fazit für die Praxis:
Dieses Urteil unterstreicht, wie streng die Gerichte die Voraussetzungen für Beihilfeleistungen bei implantologischen Maßnahmen auslegen. Beihilfeberechtigte müssen auch bei unfallbedingtem Zahnverlust beachten, dass die Beihilfeverordnung enge Grenzen für Implantatleistungen setzt. Ohne das Vorliegen einer medizinisch anerkannten Indikation oder eines erheblichen Kieferdefekts ist die Beihilfe für Implantate begrenzt. Ein Unfall allein reicht nicht aus, um darüber hinausgehende Ansprüche zu begründen.

AG Dresden zur Berechnung DVT, IKD und präendodontischer Aufbaufüllung

Urteil vom 13.10.2023

In einem Verfahren zwischen einem zahnärztlichen Factoring-Unternehmen und einem Patienten hat das Amtsgericht (AG) Dresden die Entscheidungen getroffen, dass der Patient die Zahlung der DVT-Röntgenaufnahme, der gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechneten präendodontischen Aufbaufüllung sowie der intrakoronalen Befundaufnahme (IKD) schuldete (Urteil vom 13.10.2023, Az.: 116 C 1333/22).

Zur medizinischen Notwendigkeit der DVT-Röntgenaufnahme im Rahmen der endodontischen Behandlung

Entgegen der Auffassung des Kostenerstatters waren Röntgenaufnahmen im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt:

„Als Gutachter, der hier angefragt wurde, kann ich primär nur die Komplexität des Falls bewerten, die hier in allen Parametern als „schwierig“ einzustufen war, was mit folgenden Punkten zu begründen ist:

  • Überweisung zur Weiterbehandlung: anbehandelter Zahn, mit subjektiver Einschätzung der Vorbehandlers, hier eine endodontische Therapie erfolgreich durchzuführen nicht durchführen zu können. Gründe hierfür können sein: fehlende Erfahrung und/oder Fähigkeiten, nicht geeignetes Material/Equipment
  • Radiologische Diagnostik ohne erkennbare Wurzelkanalstrukturen und mit Verdacht auf Wurzelanomalie
  • Erweiterte radiologische Diagnostik mittels DVT (kleinvolumig und hochauflösend) mit Verifizierung der schwierigen Wurzelkanalmorphologie (u.a. Wurzelkanalkrümmung der mesio-bukkalen Wurzel und apikale Aufzweigung des Wurzelkanals in der palatinalen Wurzel) und der ausgeprägten Kalzifizierungen.
  • Zusätzlich bestand eine äußerst nahe Lagebeziehung zum Sinus maxillaris mit bereits weitgehend aufgelöster knöcherner Barriere.
  • Verdacht auf reaktive Schleimhautschwellung in der Kieferhöhle als Antwort auf einen (entzündlichen) Reiz
  • Verdacht auf einen weiteren Wurzelkanal mit separatem Foramen in der mesiobukkalen Wurzel.
  • Vermutlich insuffiziente provisorische Füllung

Aus gutachterlicher Sicht war die Anfertigung einer DVT-Aufnahme indiziert. Diese Indikation ist konform mit den Inhalten der zu dieser Zeit gültigen und der neuen Leitlinie zur DVT.“

Zur intrakoronalen Befundaufnahme (IKD)

Die intrakoronale Diagnostik (IKD) konnte nach GOZ-Nr. 9000 analog abgerechnet werden und war nicht, wie von der Versicherung behauptet, bereits durch die Zuschlagposition GOZ-Nr. 0110 abgegolten.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die IKD aufgrund der komplexen Kanalmorphologie und der bereits erfolgten vorhergehenden Behandlung mit potentiellen iatrogenen Komplikationen ebenfalls indiziert gewesen sei, um die Erhaltungsfähigkeit zu prüfen und einen Behandlungsplan zu entwickeln, oder diesen auf die notwendigen Bedürfnisse abzustimmen. Da diese Diagnostik nicht direkt im Zusammenhang mit den GOZ-Positionen 2195, 2330, 2340, 2360, 2410, 2440, 3020, 3030, 3040, 3045, 3060, 3110, 3120, 3190, 3200, 4090, 4100, 4130, 4133, 9100, 9110, 9120, 9130 und 9170 gestanden habe, wie es bei der GOZ-Nr. 0110 benannt ist, sei es auch hier eine selbstständige Leistung gewesen, die einer Analogposition bedurfte.

Zur präendodontischen Aufbaufüllung

Die präendodontische Aufbaufüllung konnte nach GOZ-Nr. 2090 analog abgerechnet werden und war nicht bereits in den GOZ-Nrn. 2180 und 2197 enthalten.

Der Sachverständige habe erläutert, dass das vermutlich provisorische Füllungsmaterial Anzeichen einer Insuffizienz (Aufhellungslinie basal des Materials) aufgewiesen habe und die Kautelen der Asepsis, die für eine endodontische Behandlung zwingend notwendig sind, nicht garantieren würde. Deshalb sei vor der Therapie ein präendodontischer Aufbau erforderlich gewesen, um eine dauerhafte stabile und bakteriendichte dentinadhäsive Versorgung zu gewährleisten. Die GOZ-Positionen 2180 und 2197 spiegelten diesen Schritt nicht wider, weshalb die Wahl einer Analogposition hier gerechtfertigt sei.

Das Gericht schloss sich vollumfänglich den Ausführungen des Gutachters an und stellte abschließend fest, dass dem von der Krankenversicherung vorgerichtlich eingeholten privaten Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden könne, da es sich lediglich um allgemeine Ausführungen handelte, ohne auf das zahnmedizinische Problem des beklagten Patienten konkret einzugehen.

EuGH: Mitgliedsstaaten ist Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren erlaubt

Urteil vom 19.12.2024

Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten, das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 19.12.2024 (Az.: C-295/23) entschieden. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sei durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können, begründet der EuGH die Entscheidung.

 

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die rechtliche Frage, ob eine österreichische nicht zur Rechtsberatung zugelasse Gesellschaft einen Anteil am Gesellschaftskapital einer in Deutschland tätigen Rechtsanwaltsgesellschaft erwerben darf. Die Rechtsanwaltskammer München (RAK München) hatte diesen Erwerb untersagt, da sie ihn als unvereinbar mit dem deutschen Berufsrecht ansah. Diese Entscheidung führte zu einem Rechtsstreit, der dem Bayerischen Anwaltsgerichtshof (BayAGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde.

Zum Hintergrund:
Der Gesetzesentwurf des BMG war bei seiner Vorlage im April 2024 von vielen Seiten kritisiert worden. Im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens hatte die Bundesregierung in Aussicht gestellt, auch die Rahmenbedingungen für MVZ in Investorenhand weiterzuentwickeln. Die Bundesländer hatten bereits detaillierte Vorschläge erarbeitet und die Bundesregierung zu einer Nachjustierung aufgefordert, der Bundesrat hatte einen entsprechenden Beschluss gefasst. In einer Gegenäußerung hat die Bundesregierung daraufhin angekündigt, keinen der Vorschläge des Bundesrates aufzugreifen bzw. die Regelung für investorenbetriebene MVZ zu prüfen. Dabei hatte der Bundesgesundheitsminister diese Regelung eigentlich angekündigt.

Für BZÄK und KZBV ist der Fall übertragbar auf die Gesundheitspolitik:
Damit stützt der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen“, schreiben die beiden Standesorganisationen.
„Ob Rechtsanwaltskanzlei, Arzt- oder Zahnarztpraxis: Finanzinvestoren haben Freiberuflerpraxen als Renditeobjekte ausgemacht. Dabei steht es außer Frage, dass das erklärte Ziel eines Finanzinvestors – die Gewinnmaximierung – Einfluss auf die Organisation und die Tätigkeit einer Freiberufler-Gesellschaft haben kann“, melden Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV).
Quelle: Bundeszahnärztekammer (BZÄK) – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V.

BGH: Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor einem Eingriff kann nur mündlich erfolgen

Urteil vom 05.11.2024

Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken medizinischer Eingriffe darf nicht allein schriftlich erfolgen. Ärzte sind verpflichtet, Patienten mündlich aufzuklären, denn ein vertrauensvolles Aufklärungsgespräch zwischen Arzt und Patient soll immer auch die Möglichkeit für Rückfragen ermöglichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 05.11.2024 klargestellt (Az.: VI ZR 188/23).

Die Richter verweisen in ihrem Urteil zunächst darauf, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten dessen ordnungsgemäße Aufklärung nach § 630d Abs. 2 BGB voraussetze. Dabei müssten die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genüge vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern.

Ordnungsgemäße Aufklärung kann nur mündlich erfolgen

Zu den Modalitäten der Aufklärung bestimme § 630e Abs. 2 BGB, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen habe und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden könne, die der Patient in Textform erhalte. Nach den Gesetzgebungsmaterialien solle dem Patienten die Möglichkeit eröffnet werden, in einem persönlichen Gespräch mit dem Behandelnden gegebenenfalls auch Rückfragen zu stellen, so dass die Aufklärung nicht auf einen lediglich formalen Merkposten innerhalb eines Aufklärungsbogens reduziert werde. Das schließe die ergänzende Verwendung von Merkblättern nicht aus, in denen die notwendigen Informationen zu dem Eingriff einschließlich seiner Risiken schriftlich festgehalten seien.

Aufklärung bedarf grundsätzlich des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten

Die mündlich gebotene Vermittlung der Chancen und Risiken der Behandlung „im Großen und Ganzen“ und damit einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlange, dass diese Gefahren auch im Gespräch genannt werden. Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten (als Gedächtnisstütze), zur bildlichen Darstellung und zur Verbesserung des Verständnisses des mündlich Erläuterten und zur Vermittlung vertiefender Informationen, die hilfreich, für das Verständnis der Risiken aber nicht unbedingt notwendig seien, könne (müsse aber nicht) auf Informationen in Textform Bezug genommen werden.

Entgegen der Vorstellung des Berufungsgerichts entstehe das Gesamtbild der gebotenen Aufklärung nicht durch eine Zusammenfügung eines mündlichen und schriftlichen Teils, sondern es müsse jedenfalls der für die selbstbestimmte Entscheidung notwendige Inhalt mündlich mitgeteilt werden. Nur so bestehe für den Patienten die ausreichende Gelegenheit für (Rück)fragen im Gespräch und für den Arzt die Möglichkeit, Verständnisprobleme, Fehlvorstellungen, aber auch Ängste zu erkennen und auf sie unmittelbar und individuell zu reagieren. Daran fehle es, wenn – was zu unterstellen sei – das Risiko der Nervenschädigung lediglich im Aufklärungsbogen, aber nicht im Gespräch genannt werde.

Von Angelika Enderle, erstellt am 19.02.2025, zuletzt aktualisiert am 19.02.2025

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