Das Bundessozialgericht billigt trotz Lücke im Bonusheft den höheren Festzuschuss

Aktuelles Urteil vom vom 28.05.2026

Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 28.05.2026 (Az. B 1 KR 22/25 R) entschieden, dass gesetzlich Versicherte auch bei einer einmaligen Lücke im Bonusheft Anspruch auf den höchsten Festzuschuss für Zahnersatz haben können – sofern ein begründeter Ausnahmefall vorliegt.

Ein solcher kann gegeben sein, wenn ein unvorhersehbarer Umstand die zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung innerhalb eines Kalenderjahres verhindert.

Im konkreten Fall konnte eine Versicherte wegen einer Corona-Infektion einen bereits vereinbarten Untersuchungstermin nicht wahrnehmen. Ein Ersatztermin war im selben Jahr nicht mehr möglich. Nach Auffassung des BSG musste sie nicht auf eine andere Zahnarztpraxis ausweichen. Entscheidend sei, dass das Versäumen des Termins nachvollziehbar begründet werden könne. „Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn ein für die Versicherte nicht vorhersehbarer Umstand eingetreten ist, weshalb die zahnärztliche Untersuchung bis zum Ende des Kalenderjahrs nicht erfolgen konnte. Dabei dürfen die Anforderungen an die Versicherte nicht überspannt werden.“ In welchem Jahr die Lücke entstanden ist, spiele dabei keine Rolle.

Die Revision der beklagten Krankenkasse hat keinen Erfolg gehabt. Die Klägerin hat somit Anspruch auf den höchsten Festzuschuss in Höhe von 75 Prozent des festgesetzten Betrages für die Regelversorgung.

 

Änderung des Patientenrechtegesetzes zum Februar 2026 – Kostenlose Aushändigung der Behandlungsunterlagen an Patientinnen und Patienten

Die Erstaushändigung der Behandlungsunterlagen an den Patienten muss kostenlos erfolgen

Änderung des Patientenrechtegesetzes zum Februar 2026 – kostenlose Aushändigung der Behandlungsunterlagen an Patientinnen und Patienten

Mit Wirkung zum 6. Februar 2026 wurde das Behandlungsvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wesentlich geändert. Die Neuregelung betrifft insbesondere das Recht von Patientinnen und Patienten auf Einsichtnahme in ihre Behandlungsunterlagen. Erstmals ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden muss. Damit wurde eine bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorgezeichnete Rechtslage in nationales Recht übernommen.

Die Gesetzesänderung stärkt die Patientenrechte, schafft Rechtssicherheit für Leistungserbringer und harmonisiert das deutsche Behandlungsvertragsrecht mit den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Rechtslage vor dem 06. Februar 2026

Bis zur Gesetzesänderung regelte § 630g BGB zwar das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte und auf Erhalt von Kopien, jedoch konnten Ärztinnen, Ärzte und Krankenhäuser für die Anfertigung von Kopien grundsätzlich Kostenerstattung verlangen. Viele Zahnärzte stützten sich dabei auf die Regelungen der Berufsordnungen oder auf den damaligen Wortlaut des § 630g BGB.

Diese nationale Regelung geriet jedoch zunehmend in Konflikt mit dem europäischen Datenschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof entschied am 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22), dass Patientinnen und Patienten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie ihrer Gesundheitsdaten haben. Eine Kostenpflicht für die Erstkopie sei mit dem europäischen Recht nicht vereinbar.

In der Praxis führte dies zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Während die DSGVO eine unentgeltliche Erstkopie vorsah, enthielt das nationale Recht noch Regelungen, die Kostenforderungen ermöglichten. Die nun erfolgte Gesetzesänderung beseitigt diesen Widerspruch.

Die Neuregelung des § 630g BGB

Seit dem 6. Februar 2026 lautet § 630g Abs. 1 BGB auszugsweise:

„Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“

Damit wird gesetzlich klargestellt:

  • Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Einsicht in ihre vollständige Behandlungsakte.
  • Sie können Abschriften in Papierform oder elektronischer Form verlangen.
  • Die erste Abschrift ist kostenfrei bereitzustellen.
  • Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Unterlagen zur persönlichen Information, zur Vorbereitung eines Behandlungswechsels oder zur Prüfung möglicher Behandlungsfehler benötigt werden.

Praktische Auswirkungen für Arztpraxen und Krankenhäuser

Die Neuregelung hat erhebliche organisatorische und wirtschaftliche Konsequenzen für Gesundheitsdienstleister.

1. Wegfall von Kopierkosten

Zahnärzte/Zahnärztinnen dürfen für die erstmalige Herausgabe der Behandlungsunterlagen keine Gebühren mehr verlangen. Dies betrifft sowohl Papierkopien als auch elektronische Datensätze.

2. Stärkung der Transparenz

Patientinnen und Patienten erhalten einen niedrigschwelligen Zugang zu ihren Gesundheitsdaten. Dies fördert die informierte Entscheidungsfindung und unterstützt die eigenverantwortliche Mitwirkung am Behandlungsprozess.

3. Anpassung interner Prozesse

Zahnarztpraxen müssen ihre Verwaltungsabläufe überprüfen und sicherstellen, dass Anträge auf Akteneinsicht zeitnah bearbeitet werden. Die Herausgabe der ersten Abschrift darf nicht von einer vorherigen Kostenübernahme abhängig gemacht werden.

Grenzen des Anspruchs

Der Anspruch auf Einsichtnahme ist nicht schrankenlos.

Eine Verweigerung kommt weiterhin in Betracht, wenn:

  • erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen,
  • Rechte Dritter beeinträchtigt würden oder
  • gesetzliche Ausschlussgründe vorliegen.

Darüber hinaus gilt die Kostenfreiheit grundsätzlich nur für die erste Abschrift. Für weitere Kopien können unter bestimmten Voraussetzungen Kosten erhoben werden.

Bewertung der Gesetzesänderung

Die Neuregelung stellt einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Patientenautonomie dar. Sie beseitigt den bisherigen Widerspruch zwischen nationalem Behandlungsvertragsrecht und europäischem Datenschutzrecht und schafft eine einheitliche Rechtslage. Patientinnen und Patienten können ihre Gesundheitsdaten nun ohne finanzielle Hürden einsehen und nutzen. Gleichzeitig werden Transparenz und Nachvollziehbarkeit medizinischer Behandlungen verbessert.

Für Zahnarztpraxen bedeutet die Gesetzesänderung zwar einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, sie sorgt jedoch auch für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Auskunfts- und Einsichtsbegehren.

Fazit

Mit der Änderung des § 630g BGB zum 6. Februar 2026 wurde das Patientenrechtegesetz entscheidend der gültigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst. Die erste Abschrift der Behandlungsakte muss seitdem kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Der Gesetzgeber hat damit die Vorgaben des EuGH und der DSGVO ausdrücklich in deutsches Recht übernommen.

Patient muss Erstattungsanspruch nicht abtreten – so sichern Zahnärzte ihr Honorar

Patienten sind aus dem Behandlungsverhältnis nicht verpflichtet, ihren Erstattungsanspruch gegen die private Krankenversicherung (PKV) an den behandelnden (Zahn-)Arzt abzutreten. Das gilt auch dann, wenn die PKV Einwendungen gegen die Erstattung der Kosten einer ambulanten (zahn-)ärztlichen Behandlung erhebt (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 06.06.2025, Az. 5 U 8/25 ). Zwar hatte im entschiedenen Fall ein Humanmediziner geklagt, das Urteil ist aber gleichermaßen für privat liquidierende Zahnärztinnen und Zahnärzte relevant.

Hintergrund: Warum liegt eine Abtretung nahe?

Privat versicherte Patienten gelten aus Sicht vieler (Zahn-)Arztpraxen zunächst als wirtschaftlich attraktiv. Kommt es jedoch zu Streitigkeiten mit der PKV, zeigt sich schnell eine strukturelle Schwäche des Systems: Der (Zahn-)Arzt hat keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Erstattet die PKV nicht oder kürzt die Rechnung und zahlt der Patient schlicht nicht, trägt zunächst die Praxis das volle Kostenrisiko. Daher liegt es nahe, dass der Patient seinen Erstattungsanspruch gegen die PKV an die Praxis abtritt. Dass dieser Weg rechtlich weder selbstverständlich noch durchsetzbar ist, zeigt das o. g. Urteil des OLG Köln.

Zahlungsklage des Arztes scheitert durch beide Instanzen

Ein Arzt verklagte seinen Patienten auf Zahlung ärztlicher Honorare. Zusätzlich verlangte er Schadensersatz für entstandene Prozesskosten. Er war der Auffassung, dass er bei einer Abtretung direkt mit der PKV hätte abrechnen können, sodass die Prozesskosten nicht entstanden wären. Wie auch die Vorinstanz (Landgericht [LG] Bonn, Urteil vom 20.12.2024, Az. 3 O 236/23) folgte das OLG Köln dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Klage ab.

 

Das Gericht stellte klar, dass sich eine Pflicht zur Abtretung weder aus dem Gesetz noch aus dem Behandlungsvertrag ergibt. Der zwischen Arzt und Patient geschlossene Vertrag enthalte keine entsprechende Vereinbarung. Hinzu komme, dass in vielen privaten Krankenversicherungsverträgen eine Abtretung von Erstattungsansprüchen sogar ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Was bedeutet das Urteil für die (zahn-)ärztliche Praxis?

Für die Praxis ist die Entscheidung eine wichtige Erinnerung an ein Grundprinzip des PKV-Systems – und zugleich ein Hinweis darauf, dass privat liquidierende (Zahn-)Ärzte ihr wirtschaftliches Risiko bereits im Vorfeld absichern sollten. Denn anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es im PKV-System keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Arzt und Versicherer. Rechtlich bestehen zwei getrennte Vertragsverhältnisse:

 

  • der Behandlungsvertrag zwischen Arzt bzw. Zahnarzt und Patient
  • der Versicherungsvertrag zwischen Patient und der PKV

 

Der Honoraranspruch des Behandlers richtet sich ausschließlich gegen den Patienten. Juristen sprechen hier von Leistungsbeziehungen „inter partes“, also zwischen den Vertragsparteien. Ob und in welchem Umfang die Versicherung die Kosten erstattet, ist für den Vergütungsanspruch grundsätzlich unerheblich. Diese Trennung betont das OLG Köln ausdrücklich. Ein (Zahn-)Arzt kann daher weder eine Direktabrechnung mit der PKV verlangen, noch den Patienten zur Abtretung seines Versicherungsanspruchs verpflichten.

So sichern Sie Ihr Honorar ab – fünf anwaltliche Tipps

Anstatt zu versuchen, eine Zahlung bzw. Abtretung einzuklagen, gehen Sie bei der Sicherung Ihres Honorars wie folgt vor:

  • Fixieren Sie Kosten vor der Behandlung schriftlich. Bei höheren Steigerungssätzen oder notwendigen Analogabrechnungen raten wir dazu, sich durch eine transparente, schriftliche Honorarvereinbarung und/oder einen Heil- und Kostenplan abzusichern. Textbausteine können dabei individuell mit den jeweiligen GOÄ- oder GOZ-Ziffern ergänzt werden.
  • Bieten Sie dem Patienten die Abtretung weiterhin an. Auch wenn Patienten hierzu nicht verpflichtet sind und manche Versicherungsverträge ein Abtretungsverbot enthalten, kann eine freiwillige Abtretungserklärung im Vorfeld der Behandlung sinnvoll sein.
  • Vereinbaren Sie Abschlagszahlungen mit dem Patienten. Gerade bei umfangreichen oder mehrschrittigen Behandlungen können Teilzahlungen das wirtschaftliche Risiko deutlich reduzieren.
  • Kommunizieren Sie direkt und klar mit dem Patienten (Zahlungsschuldner). Rechtlich schuldet immer der Patient das Honorar – unabhängig von der Entscheidung seiner PKV. Eine direkte und klare Kommunikation mit dem Patienten ist daher entscheidend.
  • Nutzen Sie Abrechnungsdienstleister.Viele (Zahn-)Ärzte arbeiten inzwischen mit Factoring-Modellen oder privatärztlichen Verrechnungsstellen. Diese übernehmen häufig das Forderungsmanagement und können die Liquidität der Praxis sichern.

 

FAZIT — Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt ein zentrales Prinzip des privaten Krankenversicherungsrechts: Der Patient bleibt der unmittelbare Schuldner der (zahn-)ärztlichen Vergütung und kann eine Abtretungsvereinbarung ablehnen. Für medizinische Leistungserbringer bedeutet die Entscheidung zwar keine neue Rechtslage. Sie verdeutlicht jedoch, wie wichtig eine frühzeitige Absicherung ist. Wer Kosten transparent kommuniziert, Vereinbarungen sauber dokumentiert und organisatorisch vorsorgt, kann Konflikte mit privat versicherten Patienten vermeiden und das Risiko offener Honorarforderungen deutlich reduzieren

 

OLG-Urteil: Verzicht auf Risikoaufklärung möglich – aber nur unter strengen Voraussetzungen

Patientinnen und Patienten können auf eine mündliche Risikoaufklärung verzichten – aber nur unter engen Voraussetzungen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Arzthaftungsfall nach zwei Wirbelsäulenoperationen (Az. 17 U 78/24) klargestellt. Entscheidend sei, dass der Verzicht „deutlich, klar und unmissverständlich“ erfolge und der Patient zumindest grob wisse, worauf er sich einlasse.  Ein solcher Verzicht könne ebenso Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts sein wie der Anspruch auf umfassende Aufklärung vor einem Eingriff. Zur persönlichen Autonomie gehöre auch das Recht, bestimmte Informationen nicht wissen zu wollen.

Der Entscheidung lag die Klage einer Patientin zugrunde, die sich im Jahr 2015 zwei Operationen an der Lendenwirbelsäule unterzogen hatte. Sie verlangte unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 Euro, Ersatz materieller Schäden und die Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Die Klägerin machte geltend, die Behandlung habe nicht dem damaligen fachärztlichen Standard entsprochen. Außerdem sei sie weder ausreichend über konservative Behandlungsalternativen noch über die Risiken der Eingriffe aufgeklärt worden.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des OLG stand weder ein Behandlungsfehler fest noch lag der in der Berufung geltend gemachte Aufklärungsmangel vor. Die Einwilligung der Patientin in die operativen Eingriffe sei wirksam gewesen.

Konservative Therapie laut Gericht ausreichend thematisiert

Bei den Operationen habe es sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nur um relativ indizierte Eingriffe gehandelt. Deshalb musste die Patientin auch über Behandlungsalternativen, insbesondere konservative Therapien, informiert werden. Das sah der Senat jedoch als erfüllt an. Das Landgericht habe sich zu Recht auf die Aussage des aufklärenden Arztes gestützt, der zwar keine konkrete Erinnerung an den Einzelfall mehr gehabt habe, aber sein übliches Vorgehen bei solchen Aufklärungsgesprächen beschrieben habe.

Der Arzt hatte nach Darstellung des Gerichts erläutert, dass bei Wirbelsäulenoperationen konservative Maßnahmen regelmäßig angesprochen würden. Gerade weil solche Eingriffe selten absolut indiziert seien, komme der Information über Alternativen eine besondere Bedeutung zu. Auf dem Aufklärungsbogen war zudem handschriftlich vermerkt, die Patientin fühle sich „empfohlenen konservativen Maßnahmen nicht mehr zugänglich“. Dieser Vermerk ergebe nur Sinn, wenn über solche Maßnahmen gesprochen worden sei, so das Gericht.

Auch den Vorwurf, die Patientin sei nicht über Operationsrisiken aufgeklärt worden, ließ das OLG nicht durchgreifen. Nach § 630e Abs. 3 BGB brauche es keine Aufklärung, wenn der Patient ausdrücklich darauf verzichte. Im vorliegenden Fall vermerkte der Arzt im Aufklärungsbogen „Risikoaufklärung Ø gewünscht“. Damit habe die Klägerin wirksam auf eine spezifische mündliche Risikoaufklärung verzichtet.

Strenge Anforderungen an die Wirksamkeit des Verzichts

An einen solchen Verzicht seien allerdings strenge Anforderungen zu stellen, machte das Gericht zugleich deutlich. Der Patient müsse ihn „deutlich, klar und unmissverständlich“ erklären und „im großen Ganzen wissen, worauf er sich einlässt“. Erforderlich sei eine grobe Grundorientierung: Der Patient müsse Basisinformationen zur Diagnose, zum Ablauf des Eingriffs und dazu haben, dass der Eingriff mit Risiken verbunden sei. Außerdem müsse er wissen, dass es weitere Informationen gebe, die er zur Kenntnis nehmen könne. Der Verzicht müsse individuell, freiwillig, ernsthaft und ohne Einfluss des Behandlers erfolgen.

Diese Voraussetzungen sah der Senat im konkreten Fall erfüllt. Die Patientin sei bereits voroperiert gewesen und daher mit dem Wesen invasiver orthopädischer Operationen vertraut gewesen. Sie sei über ihren Krankheitszustand und den Ablauf der vorgesehenen Eingriffe informiert worden, habe Fragen stellen können und die Aufklärungsbögen vor der Einwilligung gelesen. Der Arzt habe sie außerdem darauf hingewiesen, dass ihr eine Risikoaufklärung zustehe.

Nach den Feststellungen hatte die Patientin erklärt, sie sei ohnehin zur Operation entschlossen und wolle sich durch weitere Erläuterungen einzelner Risiken nicht beunruhigen lassen. Diese Erklärung wertete das Gericht als hinreichend eindeutig. Hinweise darauf, dass die Patientin unter Druck gestanden habe oder in ihrer freien Entscheidung beeinflusst worden sei, sah der Senat nicht.

Die Berufung wurde daher zurückgewiesen. Die Revision ließ das OLG nicht zu.

Gericht untersagt „Klimaneutral“-Werbung für Zahnpflegeprodukte

Ein Hersteller von Zahnpflegeprodukten hatte Zahnbürsten im eigenen Online-Shop sowie Zahnpasta in Web-Shops großer Drogerieketten mit Klimaneutralitätsangaben beworben.

Darunter waren Aussagen wie „Klimaneutral zertifiziert“, „Klimaneutral – Ja“, „Klimaneutral Produkt“ und „Klimaneutral“. Die Wettbewerbszentrale reichte deswegen beim Landgericht München I Klage gegen das Unternehmen ein, die Beklagte erkannte die Klage nun an.

Begriffe wie „klimaneutral“ sind rechtlich besonders sensibel. Verbraucher verstehen sie regelmäßig so, dass Emissionen bei Herstellung und Wertschöpfung vermieden oder deutlich reduziert werden. Tatsächlich beruhte die beworbene Klimaneutralität jedoch auf Kompensationsmaßnahmen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Unternehmen bei der Verwendung eines mehrdeutigen Umweltbegriffs klar und unmittelbar in der Werbung selbst erläutern, welche konkrete Bedeutung gemeint ist. Eine solche Erläuterung fehlte hier.

Da keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, erhob die Wettbewerbszentrale Klage. Das Landgericht untersagte die beanstandeten Werbeaussagen im Wege des Anerkenntnisurteils.

Landgericht München I
Az. 37 O 14726/25
Urteil vom 10. Februar 2026

GOÄ-GOZ-Honorarklagen landen jetzt vor Landgerichten

Seit 1. Januar müssen GOÄ-GOZ Honorarklagen unabhängig vom Streitwert vor den Landgerichten verhandelt werden. Für ZAHN-Ärztinnen und Zahn-Ärzte bedeutet die Neuregelung Anwaltszwang, längere Verfahren und deutlich höhere Kosten.

Eine kaum beachtete Änderung im Zivilprozessrecht hat spürbare Folgen für Ärztinnen und Ärzte. GOÄ-Honorarklagen müssen seit 1. Januar 2026 unabhängig vom Streitwert grundsätzlich vor den Landgerichten verhandelt werden. Darauf weist Jörg Paßmann, Fachanwalt für Medizinrecht, hin. Grundlage ist das im Dezember verabschiedete Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte und zur Spezialisierung der Justiz, das am 11. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Bislang richtete sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Streitwert. Forderungen bis zu 5.000 Euro konnten vor den Amtsgerichten geltend gemacht werden – häufig auch ohne anwaltliche Vertretung. Damit ist nun Schluss: Ab 2026 fallen alle Streitigkeiten aus Heilbehandlungen in die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte. Nach der Gesetzesbegründung seien davon ausdrücklich auch Honorarstreitigkeiten zwischen Ärzten/Zahnärzten und Patienten erfasst, betont der Anwalt.

Der Gesetzgeber rechtfertigt die Verlagerung mit der angeblich zunehmenden Verknüpfung von Honorarklagen und haftungsrechtlichen Vorwürfen. In der Praxis sieht Paßmann diese Annahme kritisch. In den von ihm begleiteten Honorarverfahren gehe es regelmäßig nicht um Behandlungsfehler, sondern ausschließlich um die Frage der Abrechnung. Die pauschale Unterstellung, Patienten verweigerten Zahlungen wegen behaupteter Behandlungsfehler, sei empirisch nicht belegt.

Anwaltszwang und höhere Kosten

Mit der Zuständigkeit der Landgerichte greift künftig zwingend der Anwaltszwang. Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte müssen ihre GOÄ-GOZ Ansprüche anwaltlich geltend machen, ebenso können sich Patientinnen und Patienten nur noch durch Rechtsanwälte verteidigen. Gerade für kleinere Forderungen bedeutet dies eine erhebliche Kostensteigerung.

Auch zahn/ärztliche Verrechnungsstellen, die bislang routinemäßig Forderungen vor den Amtsgerichten durchgesetzt haben, müssen ihre Verfahren umstellen. Die wirtschaftliche Hürde für die Durchsetzung offener Honorare steigt damit deutlich.

Hinzu kommt ein zeitlicher Nachteil. Nach der Justizstatistik dauern Verfahren vor den Landgerichten im Durchschnitt rund 17,5 Monate, nahezu doppelt so lange wie Verfahren vor den Amtsgerichten. Besonders problematisch laut Paßmann: Der Gesetzgeber habe es versäumt, den Landgerichten ein vereinfachtes Verfahren für geringfügige Streitwerte an die Hand zu geben. Anders als bei den Amtsgerichten gibt es keine Möglichkeit, kleinere Honorarklagen ohne mündliche Verhandlung zügig zu entscheiden.

Folgen für Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte

Nach Einschätzung Paßmanns wird die Neuregelung dazu führen, dass sich die gerichtliche Durchsetzung kleiner GOÄ-GOZ Forderungen für viele Praxen wirtschaftlich kaum noch lohnt. Die Kombination aus Anwaltszwang, längerer Verfahrensdauer und höheren Kosten dürfte das Forderungsmanagement in Zahn/Arztpraxen nachhaltig verändern.

Für bereits anhängige Verfahren gelten Übergangsregelungen. Zahn/Ärztinnen und Zahn/Ärzte sowie Abrechnungsstellen sollten ihre Prozesse daher frühzeitig überprüfen und anpassen.

 

Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Ärzte müssen ihre Patienten zwar vor finanziellen Überraschungen schützen – das heißt aber nicht, dass sie genau wissen müssen, welcher Teil einer Operation eventuell nicht von einer privaten Krankenversicherung übernommen wird. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil betont.

 

Konkret ging es um einen Streit nach einer Operation an der Nasenschleimhaut und eine Rechnung von mehr als 2.000 Euro. Der Patient hatte den Eingriff wegen Atemproblemen empfohlen bekommen, war jedoch nach eigenen Aussagen nicht darüber informiert worden, dass die PKV ggf. nicht für die kompletten Kosten aufkommt.

Nach der Operation verweigerte er die Zahlung. Der Eingriff sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er die Kostenübernahme vorab mit seiner Versicherung hätte klären müssen. Mitarbeitende der Praxis hätten ihm sogar eine vollständige Erstattung zugesichert, behauptete er.

Das Amtsgericht verpflichtete den Patienten nach Beweisaufnahme jedoch zur Zahlung und auch das Landgericht entschied nun dementsprechend. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, diese solle Patienten aber lediglich „vor finanziellen Überraschungen schützen“, heißt es in der Entscheidung. Bei Privatversicherten müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Versicherungsschutz selbst kennen und die Bedingungen individuell ausgehandelt hätten. Der Arzt sei „auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen“, so die Kammer. Den behaupteten Hinweis der Praxis auf eine sichere Kostenerstattung habe der Patient nicht belegen können. Ein Gutachten bestätigte zudem die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.

Der Patient hat die Berufung inzwischen zurückgenommen; das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 2 S 75/25

 

BSG bestätigt Regress: Arzt muss 490.000 Euro zahlen, insgesamt drohen 1,24 Millionen

Ein Facharzt für Innere Medizin muss einen Regress von fast 490.000 Euro zahlen, weil er Verordnungen nicht selbst unterschrieben, sondern nur gestempelt hat. Die Sprungrevision blieb am Bundessozialgericht erfolglos. Das Urteil zeigt deutlich: Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Verordnungen persönlich unterschreiben. Andernfalls droht ein Totalregress. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte das Urteil „geradezu absurd und unglaublich“.

Die Krankenkasse hatte die Prüfung beantragt, nachdem die Verordnungen ohne persönliche Unterschrift ausgestellt worden waren. Das Sozialgericht Marburg stellte zunächst klar, dass die persönliche Unterschrift eines Arztes nicht nur ein formaler Akt ist, sondern dazu diene, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun das Urteil des Sozialgerichts. Der Kläger habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt, heißt es im BSG-Terminbericht. Die persönliche Unterschrift des Arztes – jetzt die qualifizierte elektronische Signatur – sei „wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung“. „Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen“, so die Vorsitzende Richterin. Außerdem hätte der Arzt die Regeln für die persönliche Unterschrift bei allen Verordnungen kennen und nicht eigenmächtig umgehen dürfen.

Der Arzt hatte zwar argumentiert, dass alle Verordnungen medizinisch korrekt gewesen seien und kein Schaden entstanden sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die medizinische Indikation allein den Fehler nicht ausgleiche. Auch das Argument, es sei kein Schaden entstanden ließ das BSG nicht gelten. Immerhin hätten die Krankenkassen für Verordnungen bezahlt, die ungültig waren. Der Vorwurf, die Regressforderung sei unverhältnismäßig, traf nach Auffassung der Richterin ebenfalls nicht zu. Die Prüferinnen und Prüfer hätten den Schaden korrekt festgestellt und die Summe auf Grundlage von vierzehn Quartalen fehlerhafter Verordnungen berechnet.

Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren könnten auf den Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zukommen.

KBV: „Eine Unverhältnismäßigkeit sondergleichen“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht die Entscheidung als symptomatisch für ein überbordendes System von Regressen, das die ambulante Versorgung bedroht. „Geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr: Wegen eines Formfehlers überziehen Krankenkassen ärztliche Kollegen, die medizinisch vollkommen korrekt gehandelt haben, mit einem ruinösen Regress“, kommentierten die KBV-Vorstände Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner das Urteil. Zwar sei es ein Fehler gewesen, Rezepte nur zu stempeln und nicht zu unterschreiben. Doch die Leistungen seien unstrittig notwendig gewesen, ein Schaden sei nicht entstanden.

Die Richterinnen und Richter des BSG hätten jedoch nicht die notwendige Versorgung von Menschen, sondern das bürokratische Konstrukt des Formfehlers zum Maß aller Dinge erhoben, so der Vorwurf der KBV. Mit „fatalen und existenzbedrohenden Folgen“ für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte.

Aus Sicht der KBV geht es dabei nicht nur um einen Einzelfall, sondern um ein strukturelles Problem. Das Urteil sei ein Weckruf für die Politik, endlich klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Konkret forderte die KBV eine gesetzliche Klarstellung zur sogenannten Differenzkostenberechnung. Dabei werden Regresse auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären, begrenzt. „Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben“, machten die KBV-Vorstände deutlich.

OLG Düsseldorf: Pauschale „Vollvereinbarung“ über dem 3,5-fachen GOZ-Satz kann wirksam sein

Urteil vom 24.06.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.06.2025 (Az.: 13 U 19/24) klargestellt, dass auch eine umfassende und vorformulierte „Anfangsgebührenvereinbarung“, die sämtliche GOZ-Leistungen pauschal oberhalb des 3,5-fachen Steigerungssatzes vorsieht, nicht automatisch unwirksam ist. Entscheidend sei, dass die Vereinbarung als Individualvereinbarung geschlossen wurde und der Patient die Möglichkeit hatte, sich bewusst für oder gegen die Behandlung zu entscheiden.

Der Fall

Ein Patient war seit 2010 bei seinem Zahnarzt in Behandlung. Im Februar 2017 schloss er – wie alle Patienten der Praxis – vor Beginn weiterer Behandlungen eine schriftliche Gebührenvereinbarung.

  • Diese Vereinbarung umfasste sämtliche GOZ-Leistungsziffern und setzte durchweg einen Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz fest.
  • Der Patient erhielt das Formular zunächst im Wartezimmer zusammen mit einem Erläuterungsblatt und unterzeichnete es später im Behandlungszimmer.
  • In den folgenden Jahren erfolgten 58 Behandlungstermine mit Rechnungen über insgesamt ca. 15.000 Euro. Zusätzlich wurden kieferorthopädische Behandlungen mit ca. 8.700 Euro abgerechnet.

Die private Krankenversicherung des Patienten erstattete nur teilweise. Sie hielt die Vereinbarungen für unwirksam und argumentierte, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Patienten unangemessen benachteiligten. Außerdem sei die Forderung nicht fällig, weil ihr die vom Zahnarzt geführte Patientenkarteikarte nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht wies die Argumente der Versicherung zurück und stellte zugunsten des Zahnarztes fest:

Wirksame Individualvereinbarung (§ 2 Abs. 2 GOZ)

  • Eine Gebührenvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung geschlossen werden.
  • Auch wenn ein Formular verwendet wurde, sei es keine AGB, sondern eine Individualvereinbarung, da sie mit dem Patienten im persönlichen Kontakt besprochen und unterzeichnet wurde.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung nur einzelne, bereits konkret geplante Leistungen aufführt. Auch eine „Anfangsgebührenvereinbarung“ über sämtliche denkbaren GOZ-Positionen sei zulässig, weil sich der konkrete Behandlungsbedarf oft erst während der Behandlung ergibt.

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOZ (Angemessenheit der Vergütung)

  • Die Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes macht die Vereinbarung nicht automatisch unangemessen.
  • Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Schwierigkeit, Zeitaufwand, verwendete Techniken und besondere Umstände der Behandlung können höhere Honorare rechtfertigen.
  • Im konkreten Fall habe der Zahnarzt ein besonders aufwendiges Behandlungskonzept angewendet, das die höheren Sätze rechtfertigte.

Kein auffälliges Missverhältnis (§ 192 Abs. 2 VVG)

  • Die Versicherung kann ihre Leistungspflicht nur verweigern, wenn die Rechnung in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Ein hoher Betrag allein genügt hierfür nicht. Maßgeblich sei der objektive Wert der Behandlung.
  • Als Vergleichsmaßstab sind rein privat tätige Zahnärzte heranzuziehen, die nicht mit der GKV abrechnen und daher sämtliche Praxiskosten und das unternehmerische Risiko in ihre Honorargestaltung einbeziehen müssen.
  • Der von der Versicherung vorgelegte Vergleich mit durchschnittlichen Abrechnungen früherer Jahre sei untauglich, weil er nicht auf rein privat tätige Praxen beschränkt war und die individuellen Umstände der Behandlung nicht berücksichtigte.

Zur Verfügung stellen der Behandlungsdokumentation

  • Bei einer Patientenkarteikarte oder einer Behandlungsdokumentation handelt es sich nicht um einen Beleg im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 VVG. Somit gehöre es nicht zu den Obliegenheiten des Versicherten, die ihn betreffende Patientenakte der Versicherung zur Verfügung zu stellen.

Einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss der Patient beweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss alle Ansprüche eines Patienten gegen seine Zahnärztin zurückgewiesen und eine Reihe von wichtigen Ausführungen gemacht, die Zahnärzte für ihre Verteidigung nutzen können.

Dabei sah es für die Zahnärztin zunächst gar nicht so gut aus: Sie hatte bei dem Patienten eine Brücke 35–37 eingegliedert. Der Patient klagte danach monatelang über Beschwerden. Er behauptete, dass die Okklusion nicht stimme und er deshalb sieben Monate lang Schmerzmittel habe einnehmen müssen und dadurch Magenschmerzen bekommen habe. Außerdem habe der Zahn 35 aufgrund falscher Behandlung eine Pulpitis entwickelt.

Die Zahnärztin schlug eine Schienentherapie vor, die der Patient aber ablehnte, und verschrieb ihm eine Physiotherapie. Ein Nachbehandler notierte in seinen Behandlungsunterlagen: „VK eingeschliffen, jetzt bds. gleichmäßig, soll mind. 1 Wo warten, sollte fertig sein, sonst ad Vorbehandler zur Revision der Brücke.“ Zwei Wochen später notierte er „keine Besserung“.

Das Kassengutachten rügte die Okklussion

Ein sogenanntes Kassengutachten kam zu einem für die Zahnärztin ungünstigen Ergebnis: „Die ausgeführten prothetischen Leistungen sind nicht frei von Fehlern und Mängeln.“ Der Zahnersatz sei als funktionsuntüchtig einzustufen. Wörtlich schrieb der Gutachter: „Meines Erachtens ist die Okklusion auf der Brücke noch zu stark und sollte noch mehr entlastet werden.“

Dennoch wies das angerufene Landgericht Köln (LG) die Klage ab, das OLG wies die Berufung des Patienten zurück. Beide Gerichte stellten entscheidend darauf ab, dass der Patient einen Behandlungsfehler nicht bewiesen habe.

Die Gerichte stützten sich dabei auf das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters, der „keine Feststellungen dazu treffen konnte, ob die dem Kläger seinerzeit eingegliederte Brücke zu hoch gewesen sei“. Die Feststellungen im Kassengutachten seien nur unkonkret und sehr vage. Außerdem habe ein Nachbehandler notiert, nach dem durch ihn erfolgten Einschleifen habe gleichmäßiger Kontakt bestanden. Das OLG wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG Celle am 23. Januar 2017, Az.: 1 U 65/15; OLG Dresden am 9. Mai 2022, Az.: 4 U 2562/21; OLG Karlsruhe am 31. Juli 2019, Az.: 7 U 118/18) dem Zahnarzt eine Nachbesserung von Zahnersatz zu ermöglichen sei. Ein Einschleifen von neuem Zahnersatz sei üblich und lasse nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu.

Der Patient verlangte, dass seine Nachbehandler vernommen werden, damit diese eine Fehlerhaftigkeit der Brücke bestätigen können. Diese Forderung wiesen das LG und das OLG jedoch zurück: Grundsätzlich seien medizinisch-sachverständige Bewertungen dem gerichtlichen Gutachter vorbehalten. Nachbehandler würden nur dann vernommen, wenn deren Behandlungsaufzeichnungen unzureichend sind. Dies war jedoch nicht der Fall.

Das Gerichtsgutachten sah keinen Mangel

Die zitierte Eintragung eines Nachbehandlers „keine Besserung“ half dem Patienten nicht: Sie basierte nach dem eindeutigen Inhalt der Karteikarte nicht auf einer körperlichen Untersuchung, sondern auf einer bloßen mündlichen Mitteilung des Patienten. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass sich der Nachbehandler nach fünf Jahren noch an den genauen Zustand des Zahnersatzes erinnern kann.

Auch wenn ein Patient monatelange Schmerzen behauptet und ein „Kassengutachten“ dem Zahnarzt erhebliche Vorwürfe macht, lohnt es sich also zu kämpfen. Die beiden stärksten Argumente des Zahnarztes sind dabei:

  • Der Patient muss einen Behandlungsfehler beweisen. Ist dies nicht aufklärbar, geht das zulasten des Patienten.
  • Der Zahnarzt hat ein Nachbesserungsrecht, das heißt, neuer Zahnersatz muss nicht sofort genau passen. Zwar kann kein Patient zu einer weiteren Behandlung gezwungen werden. Verweigert er jedoch eine Nachbesserung, kann er eventuell bestehende Fehler dem Zahnarzt nicht vorwerfen.

Oberlandesgericht Köln
Az.: 5 U 129/24
Beschluss vom 13. Mai 2025

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