Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Privatversicherung aufklären

Ärzte müssen ihre Patienten zwar vor finanziellen Überraschungen schützen – das heißt aber nicht, dass sie genau wissen müssen, welcher Teil einer Operation eventuell nicht von einer privaten Krankenversicherung übernommen wird. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in einem Urteil betont.

 

Konkret ging es um einen Streit nach einer Operation an der Nasenschleimhaut und eine Rechnung von mehr als 2.000 Euro. Der Patient hatte den Eingriff wegen Atemproblemen empfohlen bekommen, war jedoch nach eigenen Aussagen nicht darüber informiert worden, dass die PKV ggf. nicht für die kompletten Kosten aufkommt.

Nach der Operation verweigerte er die Zahlung. Der Eingriff sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem habe ihn niemand darauf hingewiesen, dass er die Kostenübernahme vorab mit seiner Versicherung hätte klären müssen. Mitarbeitende der Praxis hätten ihm sogar eine vollständige Erstattung zugesichert, behauptete er.

Das Amtsgericht verpflichtete den Patienten nach Beweisaufnahme jedoch zur Zahlung und auch das Landgericht entschied nun dementsprechend. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung, diese solle Patienten aber lediglich „vor finanziellen Überraschungen schützen“, heißt es in der Entscheidung. Bei Privatversicherten müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihren Versicherungsschutz selbst kennen und die Bedingungen individuell ausgehandelt hätten. Der Arzt sei „auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen“, so die Kammer. Den behaupteten Hinweis der Praxis auf eine sichere Kostenerstattung habe der Patient nicht belegen können. Ein Gutachten bestätigte zudem die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs.

Der Patient hat die Berufung inzwischen zurückgenommen; das Urteil des Amtsgerichts ist damit rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Az. 2 S 75/25

 

BSG bestätigt Regress: Arzt muss 490.000 Euro zahlen, insgesamt drohen 1,24 Millionen

Ein Facharzt für Innere Medizin muss einen Regress von fast 490.000 Euro zahlen, weil er Verordnungen nicht selbst unterschrieben, sondern nur gestempelt hat. Die Sprungrevision blieb am Bundessozialgericht erfolglos. Das Urteil zeigt deutlich: Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Verordnungen persönlich unterschreiben. Andernfalls droht ein Totalregress. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte das Urteil „geradezu absurd und unglaublich“.

Die Krankenkasse hatte die Prüfung beantragt, nachdem die Verordnungen ohne persönliche Unterschrift ausgestellt worden waren. Das Sozialgericht Marburg stellte zunächst klar, dass die persönliche Unterschrift eines Arztes nicht nur ein formaler Akt ist, sondern dazu diene, die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten.

Das Bundessozialgericht bestätigte nun das Urteil des Sozialgerichts. Der Kläger habe die für Vertragsärzte bestehende Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verletzt, heißt es im BSG-Terminbericht. Die persönliche Unterschrift des Arztes – jetzt die qualifizierte elektronische Signatur – sei „wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung“. „Nur mit einem Unterschriftenstempel versehene Verordnungen können diese hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und vor allem Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels nicht erfüllen“, so die Vorsitzende Richterin. Außerdem hätte der Arzt die Regeln für die persönliche Unterschrift bei allen Verordnungen kennen und nicht eigenmächtig umgehen dürfen.

Der Arzt hatte zwar argumentiert, dass alle Verordnungen medizinisch korrekt gewesen seien und kein Schaden entstanden sei. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die medizinische Indikation allein den Fehler nicht ausgleiche. Auch das Argument, es sei kein Schaden entstanden ließ das BSG nicht gelten. Immerhin hätten die Krankenkassen für Verordnungen bezahlt, die ungültig waren. Der Vorwurf, die Regressforderung sei unverhältnismäßig, traf nach Auffassung der Richterin ebenfalls nicht zu. Die Prüferinnen und Prüfer hätten den Schaden korrekt festgestellt und die Summe auf Grundlage von vierzehn Quartalen fehlerhafter Verordnungen berechnet.

Zusammen mit weiteren noch anhängigen Verfahren könnten auf den Arzt Rückforderungen von 1,24 Millionen Euro zukommen.

KBV: „Eine Unverhältnismäßigkeit sondergleichen“

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sieht die Entscheidung als symptomatisch für ein überbordendes System von Regressen, das die ambulante Versorgung bedroht. „Geradezu absurd und unglaublich, aber leider wahr: Wegen eines Formfehlers überziehen Krankenkassen ärztliche Kollegen, die medizinisch vollkommen korrekt gehandelt haben, mit einem ruinösen Regress“, kommentierten die KBV-Vorstände Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner das Urteil. Zwar sei es ein Fehler gewesen, Rezepte nur zu stempeln und nicht zu unterschreiben. Doch die Leistungen seien unstrittig notwendig gewesen, ein Schaden sei nicht entstanden.

Die Richterinnen und Richter des BSG hätten jedoch nicht die notwendige Versorgung von Menschen, sondern das bürokratische Konstrukt des Formfehlers zum Maß aller Dinge erhoben, so der Vorwurf der KBV. Mit „fatalen und existenzbedrohenden Folgen“ für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte.

Aus Sicht der KBV geht es dabei nicht nur um einen Einzelfall, sondern um ein strukturelles Problem. Das Urteil sei ein Weckruf für die Politik, endlich klare gesetzliche Regelungen zu schaffen. Konkret forderte die KBV eine gesetzliche Klarstellung zur sogenannten Differenzkostenberechnung. Dabei werden Regresse auf die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den Kosten, die bei einer wirtschaftlichen Verordnung angefallen wären, begrenzt. „Wir brauchen eine Anrechnung dessen, was die Versicherten medizinisch sachgerecht erhalten haben“, machten die KBV-Vorstände deutlich.

OLG Düsseldorf: Pauschale „Vollvereinbarung“ über dem 3,5-fachen GOZ-Satz kann wirksam sein

Urteil vom 24.06.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.06.2025 (Az.: 13 U 19/24) klargestellt, dass auch eine umfassende und vorformulierte „Anfangsgebührenvereinbarung“, die sämtliche GOZ-Leistungen pauschal oberhalb des 3,5-fachen Steigerungssatzes vorsieht, nicht automatisch unwirksam ist. Entscheidend sei, dass die Vereinbarung als Individualvereinbarung geschlossen wurde und der Patient die Möglichkeit hatte, sich bewusst für oder gegen die Behandlung zu entscheiden.

Der Fall

Ein Patient war seit 2010 bei seinem Zahnarzt in Behandlung. Im Februar 2017 schloss er – wie alle Patienten der Praxis – vor Beginn weiterer Behandlungen eine schriftliche Gebührenvereinbarung.

  • Diese Vereinbarung umfasste sämtliche GOZ-Leistungsziffern und setzte durchweg einen Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz fest.
  • Der Patient erhielt das Formular zunächst im Wartezimmer zusammen mit einem Erläuterungsblatt und unterzeichnete es später im Behandlungszimmer.
  • In den folgenden Jahren erfolgten 58 Behandlungstermine mit Rechnungen über insgesamt ca. 15.000 Euro. Zusätzlich wurden kieferorthopädische Behandlungen mit ca. 8.700 Euro abgerechnet.

Die private Krankenversicherung des Patienten erstattete nur teilweise. Sie hielt die Vereinbarungen für unwirksam und argumentierte, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Patienten unangemessen benachteiligten. Außerdem sei die Forderung nicht fällig, weil ihr die vom Zahnarzt geführte Patientenkarteikarte nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht wies die Argumente der Versicherung zurück und stellte zugunsten des Zahnarztes fest:

Wirksame Individualvereinbarung (§ 2 Abs. 2 GOZ)

  • Eine Gebührenvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung geschlossen werden.
  • Auch wenn ein Formular verwendet wurde, sei es keine AGB, sondern eine Individualvereinbarung, da sie mit dem Patienten im persönlichen Kontakt besprochen und unterzeichnet wurde.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung nur einzelne, bereits konkret geplante Leistungen aufführt. Auch eine „Anfangsgebührenvereinbarung“ über sämtliche denkbaren GOZ-Positionen sei zulässig, weil sich der konkrete Behandlungsbedarf oft erst während der Behandlung ergibt.

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOZ (Angemessenheit der Vergütung)

  • Die Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes macht die Vereinbarung nicht automatisch unangemessen.
  • Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Schwierigkeit, Zeitaufwand, verwendete Techniken und besondere Umstände der Behandlung können höhere Honorare rechtfertigen.
  • Im konkreten Fall habe der Zahnarzt ein besonders aufwendiges Behandlungskonzept angewendet, das die höheren Sätze rechtfertigte.

Kein auffälliges Missverhältnis (§ 192 Abs. 2 VVG)

  • Die Versicherung kann ihre Leistungspflicht nur verweigern, wenn die Rechnung in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Ein hoher Betrag allein genügt hierfür nicht. Maßgeblich sei der objektive Wert der Behandlung.
  • Als Vergleichsmaßstab sind rein privat tätige Zahnärzte heranzuziehen, die nicht mit der GKV abrechnen und daher sämtliche Praxiskosten und das unternehmerische Risiko in ihre Honorargestaltung einbeziehen müssen.
  • Der von der Versicherung vorgelegte Vergleich mit durchschnittlichen Abrechnungen früherer Jahre sei untauglich, weil er nicht auf rein privat tätige Praxen beschränkt war und die individuellen Umstände der Behandlung nicht berücksichtigte.

Zur Verfügung stellen der Behandlungsdokumentation

  • Bei einer Patientenkarteikarte oder einer Behandlungsdokumentation handelt es sich nicht um einen Beleg im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 VVG. Somit gehöre es nicht zu den Obliegenheiten des Versicherten, die ihn betreffende Patientenakte der Versicherung zur Verfügung zu stellen.

Einen zahnärztlichen Behandlungsfehler muss der Patient beweisen

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem aktuellen Beschluss alle Ansprüche eines Patienten gegen seine Zahnärztin zurückgewiesen und eine Reihe von wichtigen Ausführungen gemacht, die Zahnärzte für ihre Verteidigung nutzen können.

Dabei sah es für die Zahnärztin zunächst gar nicht so gut aus: Sie hatte bei dem Patienten eine Brücke 35–37 eingegliedert. Der Patient klagte danach monatelang über Beschwerden. Er behauptete, dass die Okklusion nicht stimme und er deshalb sieben Monate lang Schmerzmittel habe einnehmen müssen und dadurch Magenschmerzen bekommen habe. Außerdem habe der Zahn 35 aufgrund falscher Behandlung eine Pulpitis entwickelt.

Die Zahnärztin schlug eine Schienentherapie vor, die der Patient aber ablehnte, und verschrieb ihm eine Physiotherapie. Ein Nachbehandler notierte in seinen Behandlungsunterlagen: „VK eingeschliffen, jetzt bds. gleichmäßig, soll mind. 1 Wo warten, sollte fertig sein, sonst ad Vorbehandler zur Revision der Brücke.“ Zwei Wochen später notierte er „keine Besserung“.

Das Kassengutachten rügte die Okklussion

Ein sogenanntes Kassengutachten kam zu einem für die Zahnärztin ungünstigen Ergebnis: „Die ausgeführten prothetischen Leistungen sind nicht frei von Fehlern und Mängeln.“ Der Zahnersatz sei als funktionsuntüchtig einzustufen. Wörtlich schrieb der Gutachter: „Meines Erachtens ist die Okklusion auf der Brücke noch zu stark und sollte noch mehr entlastet werden.“

Dennoch wies das angerufene Landgericht Köln (LG) die Klage ab, das OLG wies die Berufung des Patienten zurück. Beide Gerichte stellten entscheidend darauf ab, dass der Patient einen Behandlungsfehler nicht bewiesen habe.

Die Gerichte stützten sich dabei auf das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters, der „keine Feststellungen dazu treffen konnte, ob die dem Kläger seinerzeit eingegliederte Brücke zu hoch gewesen sei“. Die Feststellungen im Kassengutachten seien nur unkonkret und sehr vage. Außerdem habe ein Nachbehandler notiert, nach dem durch ihn erfolgten Einschleifen habe gleichmäßiger Kontakt bestanden. Das OLG wies darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte (OLG Celle am 23. Januar 2017, Az.: 1 U 65/15; OLG Dresden am 9. Mai 2022, Az.: 4 U 2562/21; OLG Karlsruhe am 31. Juli 2019, Az.: 7 U 118/18) dem Zahnarzt eine Nachbesserung von Zahnersatz zu ermöglichen sei. Ein Einschleifen von neuem Zahnersatz sei üblich und lasse nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler zu.

Der Patient verlangte, dass seine Nachbehandler vernommen werden, damit diese eine Fehlerhaftigkeit der Brücke bestätigen können. Diese Forderung wiesen das LG und das OLG jedoch zurück: Grundsätzlich seien medizinisch-sachverständige Bewertungen dem gerichtlichen Gutachter vorbehalten. Nachbehandler würden nur dann vernommen, wenn deren Behandlungsaufzeichnungen unzureichend sind. Dies war jedoch nicht der Fall.

Das Gerichtsgutachten sah keinen Mangel

Die zitierte Eintragung eines Nachbehandlers „keine Besserung“ half dem Patienten nicht: Sie basierte nach dem eindeutigen Inhalt der Karteikarte nicht auf einer körperlichen Untersuchung, sondern auf einer bloßen mündlichen Mitteilung des Patienten. Im Übrigen sei nicht zu erwarten, dass sich der Nachbehandler nach fünf Jahren noch an den genauen Zustand des Zahnersatzes erinnern kann.

Auch wenn ein Patient monatelange Schmerzen behauptet und ein „Kassengutachten“ dem Zahnarzt erhebliche Vorwürfe macht, lohnt es sich also zu kämpfen. Die beiden stärksten Argumente des Zahnarztes sind dabei:

  • Der Patient muss einen Behandlungsfehler beweisen. Ist dies nicht aufklärbar, geht das zulasten des Patienten.
  • Der Zahnarzt hat ein Nachbesserungsrecht, das heißt, neuer Zahnersatz muss nicht sofort genau passen. Zwar kann kein Patient zu einer weiteren Behandlung gezwungen werden. Verweigert er jedoch eine Nachbesserung, kann er eventuell bestehende Fehler dem Zahnarzt nicht vorwerfen.

Oberlandesgericht Köln
Az.: 5 U 129/24
Beschluss vom 13. Mai 2025

Arbeitsrecht

Kündigung wirksam zustellen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil mit der
wirksamen Zustellung von Kündigungen auseinandergesetzt. Anhand dieses Urteils beleuchtet
der Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Nicolai Culik, KWM LAW in Münster, und Henning Ahlers das
Thema umfassend. Was ist wie zu tun? Die Autoren geben rechtssichere Handlungsempfehlungen für die Praxis.

Folgender Sachverhalt liegt dem Urteil zugrunde: Die Arbeitgeberin, eine Augenarztpraxis, sah sich gezwungen, ihre Arbeitnehmerin aufgrund von verhaltensbedingten Gründen zu kündigen. Kündigungen von Arbeitsverträgen müssen schriftlich erfolgen und dem Empfänger zugehen, d. h. – so die klassische juristische Definition:
d.h.:  Die Kündigung muss in verkehrsüblicher Weise in die tägliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangen und für
diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit bestehen, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Als klassische Empfangseinrichtung gilt der Briefkasten, der einmal täglich geleert werden muss. Problematisch ist stets der rechtssichere Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens, den der Arbeitgeber beweisen muss, wenn sich der Arbeitnehmer in einem späteren Kündigungsschutzprozess darauf beruft, die Kündigung nicht (oder erst zu einem späteren Zeitpunkt,
etwa nach Ablauf von Probe- bzw. Wartezeit) erhalten zu haben. Beweis der Zustellung in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall versendete die Augenärztin der Arbeitnehmerin die
Kündigung per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post und legte im gerichtlichen Verfahren die Sendungsnummer sowie den Einlieferungsbeleg vor. Den entsprechenden Auslieferungsbeleg, der aus einem Abziehetikett der Sendungsnumme1 der Unterschrift des Postangestellten und der Datumsangabe des Einwurfs besteht, konnte sie allerdings nicht als Beweis anführen, weil dieser lediglich 15 Monate auf der Webseite der Deutschen Post heruntergeladen werden kann und die Praxisinhaberin dies innerhalb dieses Zeitraums versäumte.
Aus diesem Grund konnte die Arbeitgeberin nach dem BAC den Zugang des Schreibens nicht nachweisen. Denn:

  •  Der reine Online-Status der Sendung (,,Die Sendung wurde am 28.07.2022 zugestellt“) sei nicht ausreichend für den Beweis der Zustellung: Es fehlten Angaben über die Person des
    den Einwurf bewirkenden Postbediensteten und über die Einzelheiten sowie die Durchführung der Zustellung. Allerdings ließ das BAC ausdrücklich offen, ob die Vorlage des Auslieferungsbeleges beim Einwurf-Einschreiben im Rahmen von Kündigungen ausreichend gewesen wäre, in diesem Feld besteht also nach wie vor eine große Rechtsunsicherheit.

 

Empfehlungen für die Praxis:

In Anbetracht dieser Rechtsunsicherheit ergeben sich aus anwaltlicher Perspektive zwei zu empfehlende Möglichkeiten:
. Die Aushändigung der Kündigung in der Praxis und den Einwurf in den Briefkasten durch einen Boten.
Persönliche Übergabe der Kündigung in der Praxis
Die Übergabe in der Praxis ist der einfachere Fall: Hierbei sollten zwei jeweils handschriftlich unterschriebene Kündigungen erstellt werden.
. Die Unterschriften müssen lesbar sein; insbesondere ist eine Paraphenicht ausreichend, um die Schriftform zu wahren
. Die Kündigungen sollten über Empfangsbestätigungen verfügen, die mitDatum und Uhrzeit ausgefüllt undvon dem Arbeitnehmer unterschrieben werden.
Dieses Vorgehen ist etwa bei Krankheit oder Zerrüttung des Arbeitsverhältnisses nur erschwert durchführbar. Für diesen Fall ist die Überbringung der Kündigung durch einen Boten anzuraten.

Überbringung der Kündigung durch einen Boten

Nicht die Praxisinhaberin (oder beispielsweise ein MVZ-Geschäftsführer) sollte die Kündigung überbringen, sondern z. B. ein Mitarbeitender, damit dieser in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess als Zeuge aussagen kann. Der Bote muss bezeugen können, dass es sich bei dem Schreiben um eine Kündigung an den entsprechenden Mitarbeitenden handelt und dass diese handschriftlich unterschrieben ist. Die Kündigung sollte dementsprechend ,,vor seinen Augen“ unterschrieben und in den Briefumschlaggesteckt werden. Dieses Vorgehen ist
datenschutzrechtlich zulässig, denn die Einsichtnahme durch den Mitarbeitenden ist vor dem Hintergrund der Absicherung bezüglich eines etwaigen Kündigungsschutzprozesses
erforderlich.
Sodann kommt der Bote dem Auftrag nach, die Kündigung an die Privatadresse des zu kündigenden Arbeitnehmers zuzustellen.

Der Bote kann den Einwurf selbst fotografisch oder per Video dokumentieren. In jedem Fall sollte er den Einwurf schriftlich dokumentieren (Ort,Datum, Uhrzeit, Unterschrift) und
diese Dokumentation dem Arbeitgeber zukommen lassen.

Fazit:

Zusammengefasst besteht im Rahmeneiner Kündigung – neben den Anforderungen an ihre inhaltliche Rechtfertigung- bei ihrer wirksamen Zustellung eine
Vielzahl an Förmlichkeiten, die unbedingt zu beachten ist, um sich rechtssicher von dem Arbeitsverhältnis zu lösen.

Dr. Henning Ahlers
war bis März2025 wissenschaftlicher Mitarbeiterbei KWM LAW in Münster.
Während dieser Zeit entstand der Beitrag.
www.kwm-law.de

 

Urteil im Rechtsfall: „Auskunftsansprüche des Patienten nach Paragraf 630 g BGB und Artikel 15 DSGVO“

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dringt immer weiter in das Behandlungsverhältnis zwischen Zahnarzt und Patient vor. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Vorlage der elektronischen Patientenakte machen Patienten immer häufiger Ansprüche aus Artikel 15 DSGVO auf Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten geltend.

Diese Ansprüche sind aber nicht deckungsgleich, wenngleich sie sich teilweise überschneiden. Hierdurch bestehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten, wie diese verschiedenen gesetzlichen Ansprüche von dem Zahnarzt zu erfüllen sind. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) hierzu, wie das Urteil vom 4. Mai 2023 (Az.: C-487/21) hierzu sind zum Teil nur schwer verständlich und vor kurzem hat ein Urteil des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023, Az.: 15 U 184/22, RN 24) zur Rechtsfrage weitere Verunsicherung gebracht, weil es von einigen Anwälten unzulässigerweise verallgemeinert wurde, obgleich ein Spezialfall vorlag.

Immerhin kann es in Ausnahmefällen geboten sein, auch die interne Korrespondenz mit Dritten nach Artikel 15 DSGVO vorzulegen. Dies geht aber wohl nicht so weit, dass die interne Korrespondenz mit der Berufshaftpflicht oder der Abrechnungsstelle vorgelegt werden muss. Hierzu hat das Landgericht Köln am 14. Mai 2025 (AZ.: 3 O 4/25) mit einem vom Unterzeichner erstrittenen Urteil Licht ins Dunkel gebracht.

Behandlungsunterlagen eingefordert

Der Fall: Die Patientin war mit einer vorgenommenen Zahnersatzbehandlung nicht zufrieden und forderte den Zahnarzt mit anwaltlichem Schreiben zur Herausgabe von Kopien der Behandlungsunterlagen auf. Der Beklagte erfüllte diesen Anspruch.
Die Patientin war jedoch der Auffassung, dass die Behandlungsunterlagen nicht vollständig seien. Es gab verschiedene Abdrücke von dem Gebiss der Patientin, die der Zahnarzt vernichtet hat, da er diese nicht an das Labor gesendet hat. Nach eigenen Angaben verfügte er nur noch über ein Modell, das er dann in Kopie an die Anwälte der Klägerin übersendete.

Die Patientin erhob daher Klage auf Vorlage der Behandlungsunterlagen. Im Verlauf des Prozesses erklärte der Vertreter des Zahnarztes gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Patientin, dass sämtliche Unterlagen übersandt worden seien und sich keine weiteren Modelle bei dem Zahnarzt befinden. Die Patientin behauptete jedoch weiterhin, die übersandten Behandlungsunterlagen seien unvollständig. Es würden die weiteren gefertigten Modelle fehlen.

Hinsichtlich des erst im Gerichtsverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruches nach Paragraf 15 DSGVO hat der Zahnarzt das Muster­dokument „Auskunftsrecht betroffener Personen gegenüber Arztpraxen“ des hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) vollständig ausgefüllt. Hinsichtlich der Abrechnungsstelle und der Berufshaftpflicht legte er jedoch die interne Korrespondenz im Prozessverlauf nicht vor.

Die Klageanträge

Konkret beantragte die Patientin bei Gericht

  1. den Zahnarzt zu verurteilen, an die Patientin Fotokopien der vollständigen und unzensierten Behandlungsunterlagen nebst sämtlichen Modellen und sämtlichen Röntgenaufnahmen und sonstigen bildgebenden Aufnahmen betreffend die zahnärztliche Behandlung der Klägerin herauszugeben;
  2. den Zahnarzt zu verurteilen, der Patientin die Dokumentation des EDV-Dienstleisters vorzulegen, der zu entnehmen ist, wann welche Einträge in den Behandlungsunterlagen der Klägerin erfolgt beziehungsweise ob, wann und durch wen welche nachträglichen Änderungen, insbesondere Löschungen, an der elektronisch geführten Behandlungsdokumentation erfolgt sind;
  3. den Zahnarzt darüber hinaus zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO zu erteilen, insbesondere zu den an die Haftpflichtversicherung des Beklagten und die Abrechnungsgesellschaft übermittelten personenbezogenen Daten der Klägerin abzüglich der vom Beklagten übersandten Behandlungsunterlagen.

Das Klageziel der Patientin

Die Patientin erhoffte neben der Vorlage weiterer Modelle den Zahnarzt einer Manipulation der Patientenakte zu überführen und wollte insbesondere Einblick in die interne Korrespondenz mit der Abrechnungsgesellschaft und der Haftpflicht des Zahnarztes. Letzteres hätte ihr Kenntnisse zur Sachverhaltsschilderung des Zahnarztes gegenüber diesen beide Stellen gebracht.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln hat diese Klage insgesamt abgewiesen. Da der Zahnarzt Behandlungsunterlagen vorgelegt hat und zudem erklärte, er habe eine Kopie sämtlicher Behandlungsunterlagen übersendet, hat das Gericht auf Grund dieser Erklärung die Erfüllung des zivilrechtlichen Anspruchs nach Paragraf 630 g BGB festgestellt. Damit war der erste Antrag abzuweisen.

Den Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters, wonach gegebenenfalls nachträgliche Änderungen der Dokumentation hätten festgestellt werden können, hat das Gericht ebenfalls abgewiesen, da insoweit keine Anspruchsgrundlage bestehe. Zwar habe der BGH (Urteil vom 27. April 2021, Az. VI ZR 84/19, BGHZ 229, 331–344, Rn. 28), entschieden, dass im eigentlichen Haftungsprozess einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen nicht kenntlich macht, keine positive Indizwirkung hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung von dokumentierten Maßnahmen zukommt.

Dies führe aber nicht zu einem selbstständigen Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation des EDV-Dienstleisters. (Die Frage wird aber in einem eventuellen Haftungsprozess von Bedeutung werden, denn dann muss der Zahnarzt darlegen, dass die elektronische Dokumentation fälschungssicher ist.)

Den Auskunftsanspruch nach Paragraf 15 DSGVO sah das Gericht ebenfalls durch die Übersendung des ausgefüllten Musters des hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als erfüllt an.

Der Zahnarzt hat damit Auskunft über die verarbeiteten Daten sowie die jeweiligen Empfänger der Daten und den Zweck der Datenverarbeitung beziehungsweise Datenübermittlung erteilt. So hat der Beklagte sowohl die Abrechnungsstelle benannt und mitgeteilt, dass an diese personenbezogenen Daten zwecks Erstellung der Rechnung vom 25. August 2023 und 19. Januar 2024 übersandt worden seien, als auch die Haftpflichtversicherung benannt, an die personenbezogene Daten aufgrund einer Schadensmeldung vom 15. Mai 2024 übersandt worden seien.

Anders als in der von der Patientin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 10.08.2023, I-15 U 184/22), hat der Beklagte im vorliegenden Fall auch nicht – ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung – deutlich gemacht, dass er bestimmte geschuldete Auskünfte nicht erteilen wolle. Der Beklagte hat im Rahmen seines Vortrages lediglich erklärt, dass eine tatsächliche Vorlage von Auszügen interner Kommunikation beziehungsweise eine Reproduktion der Kommunikation nicht erfolge, da dies nur in Ausnahmefällen geboten sei. Dies war aus Sicht des Gerichts unschädlich.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich aus Artikel 15 DSGVO jedoch nur ein Anspruch auf Auskunft darüber, ob personenbezogenen Daten im Rahmen dieser internen Kommunikation verarbeitet beziehungsweise weitergegeben wurden. Nicht erfasst ist jedoch ein grundsätzlicher Anspruch auf Herausgabe von Kopien sämtlicher (interner) Kommunikation. Eine solche Vorlage ist nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich erforderlich, wenn sich dies als unerlässlich erweist, so wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten.

Eine Unerlässlichkeit der tatsächlichen Vorlage der internen Kommunikation – was über eine Auskunft, über die im Rahmen der internen Kommunikation verarbeiteten Daten hinausginge – ist aus Sicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Im Übrigen würde – bei Unterstellung eines Anspruchs auf Herausgabe von Kopien sämtlicher interner Kommunikation mit Haftpflichtversicherer und Abrechnungsgesellschaft Artikel 15 Absatz 4 DSGVO einem solchen Anspruch entgegenstehen. Denn bei einer pauschalen Verpflichtung zur Herausgabe sämtlicher Kommunikation mit dem Haftpflichtversicherer, wäre eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung im Falle eines Klageverfahrens erheblich beeinträchtigt. So zum Beispiel, wenn intern ein negatives Gutachten vorläge, was der Behandler dann gegenüber dem Patienten offenbaren müsse.

Ordnungsgemäße    Dokumentation     unverzichtbar

Fazit: Für die Abwehr von Haftungsklagen ist eine ordnungsgemäße Dokumentation unverzichtbar. Diese ist unter anderem Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtverfahren. Sofern diese fälschungssicher ist, wird das mit dem Haftpflichtfall betraute Gericht bis zum Beweis des Gegenteils, der Dokumentation des Zahnarztes in der Patientenakte Glauben schenken.

Die Klage auf Herausgabe einer elektronischen Kopie der Patientenakte dient dem gegebenenfalls folgenden Haftpflichtverfahren des Patienten gegen den Zahnarzt. Im Verfahren auf Herausgabe der Patientenakte muss der Zahnarzt vortragen, dass er alles, was sich in der Patientenakte befindet, vollständig als elektronische Abschrift vorgelegt hat.

Der Patient hat aber keinen Anspruch auf Vorlage einer Bescheinigung des EDV-Dienstleisters, wonach die Patientenakte fälschungssicher sei, dass also nachträgliche Änderungen vom Programm kenntlich gemacht werden. Im Prozess um die Herausgabe der Patientenakte muss der Zahnarzt dies jedoch noch nicht beweisen. Die Fälschungssicherheit wird aber im folgenden Haftpflichtfall von entscheidender Bedeutung, falls der Patient den Einwand führt, die Dokumentation sei nicht fälschungssicher.

Der daneben bestehende Anspruch aus Artikel 15 DSGVO muss vom Zahnarzt auch erfüllt werden und das oben zitierte Muster des Hessischen Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit war für das Gericht völlig ausreichend. Es muss also nicht auch die interne Korrespondenz mit der Haftpflicht oder Abrechnungsstelle vorgelegt werden.

BGH: Therapiewahl ist Entscheidungssache des Arztes, aber nicht ohne den Patienten!

Urteil vom 21.01.2025

Stehen für eine Erkrankung mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung, ist die Wahl der Therapie grundsätzlich Sache des Arztes, dem die Rechtsprechung bei seiner Entscheidung grundsätzlich einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt – aber sie hat Grenzen. Dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 21.01.2025 (Az.: VI ZR 204/22) unmissverständlich klargestellt:

Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.

Zudem erfordert die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten die Einbindung in die Entscheidung, und zwar nach dem Grundsatz der partizipativen Entscheidungsfindung („Shared Decision Making“) umfassend, ehrlich und rechtzeitig – sonst droht die Unwirksamkeit der Einwilligung und damit ein voller Haftungsdurchgriff bei Komplikationen.

Der Fall:

Eine 12-jährige Patientin litt an einer instabilen Fehlstellung der oberen Halswirbelsäule – eine seltene, aber ernstzunehmende Erkrankung. Die behandelnden Ärzte führten wiederholt eine sog. Gallie-Technik durch – eine Operationsmethode, bei der die Wirbel miteinander verbunden werden. Leider kam es infolge der Eingriffe zu einer inkompletten Querschnittslähmung.

Die Eltern hatten dem Eingriff zwar zugestimmt – aber nicht gewusst, dass es auch risikoärmere Alternativen wie moderne Verschraubungstechniken gegeben hätte. Diese wurden nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters bereits damals an pädiatrischen Zentren durchgeführt – sie wären also durchaus eine Option gewesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der BGH hat dem klagenden Mädchen und ihren Eltern Recht gegeben und eine wichtige medizinrechtliche Weichenstellung vorgenommen:

1. Therapiefreiheit ist nicht gleich Alleinentscheidungsrecht

Ärzte haben einen weiten Beurteilungsspielraum, müssen aber bei der Wahl zwischen verschiedenen Methoden eine verantwortliche Abwägung treffen – insbesondere, wenn mehrere Optionen bestehen. Dabei sind sie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falles oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden.

Aber: Er darf sich nicht einfach für die risikoreichere Methode entscheiden, ohne den Patienten oder dessen Sorgeberechtigte umfassend einzubinden. Jedenfalls hat der Arzt alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anzuwenden, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten, und muss umso vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann.

2. Pflicht zur Aufklärung über Alternativen

Gibt es mehrere fachlich anerkannte Verfahren, muss der Arzt erklären, was sie jeweils leisten, wo ihre Risiken liegen und wie sie sich voneinander unterscheiden. Nur so kann der Patient (bzw. bei Kindern die Eltern) sein Selbstbestimmungsrecht ausüben und wirksam einwilligen und erst eine nach vollständiger und gewissenhafter Aufklärung des Patienten wirksame Einwilligung („informed consent“) macht den Eingriff in seine körperliche Integrität auch rechtmäßig.

3. Beweislast bei Aufklärungsfehlern liegt beim Arzt

Wurde nicht ausreichend aufgeklärt, trägt im Streitfall nicht der Patient die Beweislast dafür, dass er sich anders entschieden hätte. Es genügt, einen echten Entscheidungskonflikt plausibel darzulegen. In diesem Fall muss dann der Arzt beweisen, dass die Entscheidung auch bei vollständiger Aufklärung gleich ausgefallen wäre – ein schwieriges Unterfangen.

4. Vertrauen ersetzt keine Aufklärung

Das OLG Naumburg hatte die Klage zunächst mit der Begründung abgewiesen, die Eltern hätten dem Ärzteteam vertraut. Das ließ der BGH nicht gelten. Vertrauen kann nicht ersetzen, was rechtlich zwingend ist: eine vollständige und verständliche Information über Behandlungsalternativen. Gerade bei schwerwiegenden Risiken sei zu erwarten, dass Eltern bei vollständiger Aufklärung zumindest ernsthaft über Alternativen nachgedacht hätten.

Fazit für die Praxis:

Für Ärzte – und ebenso für Zahnärzte – bedeutet dieses Urteil: Werden verschiedene Behandlungsmethoden diskutiert, muss der Patient mitentscheiden können. Ein einfacher Hinweis auf eine Alternative im Nebensatz genügt nicht. Die Pflicht zur gemeinsamen Entscheidungsfindung verlangt echte Einbindung – sonst drohen rechtliche Konsequenzen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn schwerwiegende Komplikationen (wie hier: Querschnittslähmung) im Raum stehen. Aber auch in der Zahnmedizin – etwa bei der Wahl zwischen Zahnerhalt und Extraktion, Brücke oder Implantat, konservativer oder chirurgischer Parodontaltherapie – kann eine unzureichende Aufklärung schnell zur Haftungsfalle werden.

Die rechtzeitige, dokumentierte und patientenzentrierte Aufklärung ist daher ein Muss – nicht nur medizinisch, sondern auch rechtlich.

Beschluss der Justizministerkonferenz: Wie rechtssicher sind Ausfallgebühren in Arztpraxen?

Das Bundesjustizministerium soll prüfen, ob im Zusammenhang mit No-Show-Klauseln und Terminausfallgebühren ausreichende Rechtssicherheit besteht. Das geht aus einem Beschluss der Justizministerkonferenz hervor.

„Bei Gebühren, die etwa Arztpraxen, Friseursalons oder Restaurants gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern für versäumte Termine erheben, herrscht bislang große Rechtsunsicherheit – und zwar für beide Seiten“, kommentiert das niedersächsische Justizministerium – das den Prüfauftrag in die Justizministerkonferenz (JuMiKo) eingebracht hatte – den Beschluss. Dieser wurde an die zuständige Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) übermittelt. Nach dem Willen der JuMiKo soll das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nun ermitteln, ob weitere gesetzliche Regelungen notwendig sind.

„Da muss gegengesteuert werden: Über den Geldbeutel“

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Bremen unterstützt diese Entscheidung. „Angesichts des zunehmenden Ärzte- und Fachkräftemangels ist der verantwortungsvolle Umgang mit Arztterminen unerlässlich. Wer Termine unentschuldigt verstreichen lässt, schadet anderen. Da muss gegengesteuert werden: Über den Geldbeutel“, teilt die KV heute in Reaktion auf die kürzlich veröffentlichten Beschlüsse der JuMiKo-Frühjahrskonferenz in Sachsen mit 21 Prozent der Arzttermine werden nicht wahrgenommen

KV Bremen fordert No-Show-Honorar von Krankenkassen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) befürwortet ebenfalls, dass die Rechtslage in diesem Bereich geprüft werden soll, sieht aber eine andere Problematik. „Pauschale Ausfallhonorare sind mit der Etablierung privater digitaler Terminvermittlung in der ärztlichen Versorgung häufiger geworden“, schreibt Thomas Moormann, der beim vzbv das Ressort Gesundheit und Pflege leitet, auf LinkedIn. Rechtlich sei das aus seiner Sicht jedoch sehr umstritten, da bei Ärztinnen und Ärzten selten ein Verdienstausfall enstehe.

Moormann: „Und sie haben selten Leerlauf, die Wartezimmer sind voll, es sind immer Arztbriefe zu schreiben oder andere Tätigkeiten zu erledigen. Eine gesetzliche Klarstellung, in welchen Fällen und in welcher Höhe eine Zahlung möglich ist, wäre daher von großer Bedeutung für den Verbraucherschutz. Ein Muss sollte stets der Nachweis eines Verdienstausfalls sein.“

Focus-Siegel für Ärzte sind doch zulässig

Oberlandesgericht München hebt Urteil aus 2023 auf

Das Oberlandesgericht München hat geurteilt, dass die von Focus-Gesundheit vergebenen Siegel „Focus TOP Mediziner“ und „Focus Empfehlung“ nicht irreführend sind – und hob damit ein Urteil des Landgerichts auf.

Die Siegel können damit auch zukünftig von Ärztinnen und Ärzten in Deutschland verwendet werden, die von Focus-Gesundheit empfohlen sind. Das ist das Ergebnis eines Berufungsverfahrens am Oberlandesgericht München.

Der Fall

Die Wettbewerbszentrale hatte die Vergabe der Auszeichnungen „TOP Mediziner“ beziehungsweise „Focus Empfehlung“ an Ärztinnen und Ärzte durch einen Verlag als irreführend kritisiert, weil der Eindruck erweckt werde, es habe eine Überprüfung nach objektiven Kriterien stattgefunden. Sie vertrat die Auffassung, es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die behauptete Spitzenstellung beruhe auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien. Der Siegelvergabe liegen ihrzufolge aber subjektive Kriterien wie die Bewertung durch Patienten, die Bewertung durch Kollegen und eine Selbstauskunft zugrunde.

Der Verlag berief sich unter anderem auf die Meinungs- und Pressefreiheit. Die gelte nicht nur für die im Verlagsprodukt publizierten Ärztelisten, sondern erstrecke sich auch auf die Siegel. Die für die Erstellung der Ärztelisten herangezogenen Kriterien seien im Vergleich mit allen anderen verfügbaren Quellen die mit Abstand beste Grundlage für eine redaktionelle Empfehlung.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München im Februar 2023 der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben: Der Verlag verstoße durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot“, hieß es damals. Mit den Siegeln werde der Eindruck erweckt, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet wurden (zm berichtete).

Die Siegel können damit auch weiterhin ausgestellt werden

Anders als das Landgericht hält das Oberlandesgericht die von dem siegelverleihenden Verlag zu Grunde gelegte Methode für ausreichend. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehle es nicht an der notwendigen Nachvollziehbarkeit im Hinblick auf die Kriterien, die die angepriesenen Ärzte zu „Top Medizinern“ machen, teilt die Wettbewerbszentrale in ihrer Stellungnahme mit. Der Vergleich sei objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Dienstleistungen bezogen.

Auch fehle der Gestaltung keine wesentliche Information. Soweit in die Bewertung subjektive Wertungen einflössen, nämlich Selbstauskünfte der Ärzte, Patientenbewertungen, Kollegenempfehlungen sowie der zahlenmäßige Umfang der Bewertungen und die Gewichtung der einzelnen Kriterien nicht angegeben werde, könne diese Information aufgrund der räumlichen Beschränkung in einem Siegel nicht angegeben werden.

Wettbewerbszentrale will Mindeststandards klären lassen

Die Wettbewerbszentrale will die Entscheidungsgründe des Gerichts nun prüfen und die Aussichten eines Rechtsmittels bewerten. „Eine informierte Entscheidung bei der Arztwahl ist von großer Bedeutung für Patienten. An die Verlässlichkeit von Empfehlungen sind gerade im Gesundheitsbereich hohe Anforderungen zu stellen. Es ist uns daher ein wichtiges Anliegen, die Mindeststandards für Arztempfehlungen klären zu lassen“, unterstreicht Rechtsanwalt Alexander Strobel von der Wettbewerbszentrale die Bedeutung des Verfahrens.

Hubert Burda Media zeigte sich mit der OLG-Entscheidung zufrieden: „Von Focus-Gesundheit empfohlene Medizinerinnen und Mediziner dürfen zurecht weiterhin stolz auf ihre Nennung in den Ärztelisten sein. Das OLG München stellt in seiner Urteilsbegründung fest, dass die Siegel anhand sachgerechter Kriterien vergeben werden und dass die Methodik für Verbraucher deutlich erkennbar ist.“ Das Urteil bestätige die Seriosität der Siegel, lautet das Fazit des Verlags.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Vorinstanz:Landgericht München I
Az.: 4 HK O 14545/21
Urteil vom 13. Februar 2023

Oberlandesgericht München
Az: 29 U 867/23
Beschluss vom 22. Mai 2025

LG Offenburg: Zulässigkeit der Bezeichnung „Zahnzentrum“ – wann ist eine Zahnarztpraxis ein Zentrum?

Urteil vom 12.06.2024

Darf eine Zahnarztpraxis sich selbst als „Zahnzentrum“ bezeichnen? Oder erweckt eine solche Bezeichnung bei Patienten den falschen Eindruck, es handle sich um eine besonders große oder gar die führende Einrichtung in der Region?

Mit genau dieser Frage hat sich das Landgericht (LG) Offenburg mit Urteil vom 12.06.2024 (Az.: 5 O 25/23 KfH) befasst und kam zu dem Ergebniss, dass eine Zahnarztpraxis sich dann als „Zahnzentrum“ bezeichnen darf, wenn sie überdurchschnittliche Leistungen anbietet und damit eine besondere Stellung im Versorgungsbereich einnimmt – unabhängig von ihrer Größe.

Der Fall: Spezialisierte Praxis wird zur Zielscheibe

Ein Zahnarztehepaar betreibt gemeinsam eine Praxis, die unter dem Namen „Zahnzentrum K.tal“ firmiert. Die Praxis bietet ein breites zahnmedizinisches Leistungsspektrum an – insbesondere auch in den Bereichen Oralchirurgie und Kieferorthopädie, für die regelmäßig Patienten von anderen Zahnarztpraxen überwiesen werden. Für chirurgische Eingriffe wird ein externer Anästhesist hinzugezogen. Auch die technische Ausstattung der Praxis liegt laut unbestrittenem Vortrag deutlich über dem Durchschnitt.

Eine Zahnärztin aus der Region sah darin eine irreführende Werbung und klagte. Ihrer Ansicht nach werde durch die Bezeichnung „Zahnzentrum“ suggeriert, dass es sich um die einzige oder führende Praxishandle. Dies verstoße gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG)sowie gegen die zahnärztliche Berufsordnung (§ 21 Abs. 1 BO). Sie verlangte, dass die Bezeichnung künftig unterlassen wird – und forderte außerdem die Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Landgericht Offenburg wies die Klage vollumfänglich ab. Die Richter führten aus, dass die Bezeichnung „Zahnzentrum“ nicht irreführend sei, da die Praxis tatsächlich eine zentrale Rolle in der zahnärztlichen Versorgungeinnehme:

  • Fachliche Spezialisierung: Die Praxis bietet spezialisierte Leistungen in der Oralchirurgie und Kieferorthopädie an, die von anderen Praxen nicht vorgehalten werden.
  • Überdurchschnittliche Ausstattung: Die Praxis ist technisch besonders ausgestattet und kann auch anspruchsvolle Behandlungen durchführen.
  • Regelmäßige Überweisungen: Die gezielte Zuweisung von Patienten durch andere Zahnärzte zeigt, dass die Praxis eine Art „Versorgungszentrum“ für bestimmte Leistungen darstellt.

Wichtig ist: Das Gericht knüpft den Begriff „Zentrum“ nicht an eine bestimmte Praxisgröße (z. B. Zahl der Behandler oder Räume). Maßgeblich ist vielmehr, ob die Praxis durch ihr Angebot und ihre Funktion im Versorgungsumfeld eine herausgehobene Stellung einnimmt. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung und mit gesetzlichen Entwicklungen: Seit der Reform von § 95 SGB V muss ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) nicht mehr eine bestimmte Anzahl an Ärzten beschäftigen. Auch eine Praxis mit zwei Behandlern kann ein MVZ sein. Daraus folgt – so das Gericht –, dass auch im allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff „Zentrum“ nicht mehr zwingend an Größe gekoppelt sein kann.