Rechtstipp 01/2026 OLG Köln: Patient muss zahnärztlichen Behandlungsfehler beweisen

Urteil vom 13.05.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Beschluss vom 13.05.2025 (Az.: 5 U 129/24) alle Ansprüche eines Patienten gegen seine Zahnärztin zurückgewiesen, obwohl ein sogenanntes Kassengutachten mit einem für die Zahnärztin ungünstigen Ergebnis vorlag. Das Gericht stellte entscheidend darauf ab, dass der Patient einen Behandlungsfehler nicht bewiesen habe und macht dazu eine Reihe von wichtigen Ausführungen.

Sachverhalt:

Der Patient machte gegen seine ehemalige Zahnärztin Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Brückenversorgung geltend. Er rügte insbesondere eine fehlerhafte Okklusion und leitete aus späteren Einschleifmaßnahmen seines Nachbehandlers den Beweis eines Behandlungsfehlers ab. Zudem beanstandete er, dass das Landgericht weder den Nachbehandler noch den von ihm eingeschalteten Privatgutachter als Zeugen bzw. Sachverständigen gehört habe. Das Landgericht Köln (Urt. v. 06.11.2024 – 3 O 177/22) hatte die Klage abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein.

Zentrale rechtliche Aussagen des Gerichts:

1. Beweislast des Patienten (§ 286 ZPO)

Das Gericht hebt hervor, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trägt. Es genügt nicht, dass kein Fehler ausgeschlossen werden kann; erforderlich ist der positive Beweis, dass ein Fehler vorlag. Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden – etwa weil der gerichtliche Sachverständige mangels objektivierbarer Befunde keine Feststellungen treffen kann und sich aus den Behandlungsunterlagen keine sicheren Rückschlüsse ergeben –, geht dies zulasten des Patienten.

Das Gericht betonte, dass nicht die Ärztin ihre Fehlerfreiheit beweisen muss, sondern der Kläger den Behandlungsfehler. Der bloße Umstand einer unklaren Beweislage führt nicht zu einer Beweislastumkehr.

2. Nachbehandler und Privatgutachter sind keine gerichtlichen Sachverständigen

Weder der Nachbehandler noch ein vom Kläger beauftragter Privatgutachter könnten als gerichtliche Sachverständige fungieren. Die Einschätzungen solcher Personen stellen subjektive Wertungen dar und ersetzen kein gerichtliches Sachverständigengutachten. Das Landgericht habe daher nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es den Nachbehandler nicht als Zeugen vernommen hat.

Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Tatsachen der Nachbehandler bezeugen könne, die auf einen Behandlungsfehler schließen ließen. Eine solche Vernehmung wäre eine unzulässige Ausforschung.

3. Einschleifmaßnahmen sind kein Indiz für Behandlungsfehler

Die vom Nachbehandler dokumentierten Einschleifmaßnahmen an der Brücke begründen keinen Anschein eines Behandlungsfehlers. Der gerichtliche Sachverständige hatte die Unterlagen vollständig ausgewertet und dennoch keinen Fehler feststellen können. Einschleifmaßnahmen seien typischer Bestandteil der Eingewöhnungsphase bei neuem Zahnersatz und daher nicht ungewöhnlich. Diese Bewertung entspreche der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
Das Gericht stützte seine Sachkunde insoweit auf seine umfangreiche Erfahrung in Arzthaftungssachen und sah die Auffassung zudem durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt.

4. Kündigung des Behandlungsvertrages (§ 627 BGB)

Die Zahnärztin durfte den Behandlungsvertrag nach § 627 BGB fristlos kündigen, da es sich um Dienste höherer Art handelte. Eine Kündigung zur Unzeit i. S. v. § 627 Abs. 2 BGB lag nicht vor, weil der Kläger zeitnah einen Nachbehandler gefunden hatte.

5. Keine fehlerhafte Beweisaufnahme

Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war notwendig und ordnungsgemäß, da mehrere mögliche Behandlungsfehler im Raum standen. Eine Kostenniederschlagung nach § 21 GKG kam daher nicht in Betracht.

Rechtstipp 12/2025: OLG Düsseldorf: Pauschale „Vollvereinbarung“ über dem 3,5-fachen GOZ-Satz kann wirksam sein

Urteil vom 24.06.2025

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.06.2025 (Az.: 13 U 19/24) klargestellt, dass auch eine umfassende und vorformulierte „Anfangsgebührenvereinbarung“, die sämtliche GOZ-Leistungen pauschal oberhalb des 3,5-fachen Steigerungssatzes vorsieht, nicht automatisch unwirksam ist. Entscheidend sei, dass die Vereinbarung als Individualvereinbarung geschlossen wurde und der Patient die Möglichkeit hatte, sich bewusst für oder gegen die Behandlung zu entscheiden.

Der Fall

Ein Patient war seit 2010 bei seinem Zahnarzt in Behandlung. Im Februar 2017 schloss er – wie alle Patienten der Praxis – vor Beginn weiterer Behandlungen eine schriftliche Gebührenvereinbarung.

  • Diese Vereinbarung umfasste sämtliche GOZ-Leistungsziffern und setzte durchweg einen Steigerungsfaktor über dem 3,5-fachen Satz fest.
  • Der Patient erhielt das Formular zunächst im Wartezimmer zusammen mit einem Erläuterungsblatt und unterzeichnete es später im Behandlungszimmer.
  • In den folgenden Jahren erfolgten 58 Behandlungstermine mit Rechnungen über insgesamt ca. 15.000 Euro. Zusätzlich wurden kieferorthopädische Behandlungen mit ca. 8.700 Euro abgerechnet.

Die private Krankenversicherung des Patienten erstattete nur teilweise. Sie hielt die Vereinbarungen für unwirksam und argumentierte, es handele sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Patienten unangemessen benachteiligten. Außerdem sei die Forderung nicht fällig, weil ihr die vom Zahnarzt geführte Patientenkarteikarte nicht zur Verfügung gestellt worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Gericht wies die Argumente der Versicherung zurück und stellte zugunsten des Zahnarztes fest:

Wirksame Individualvereinbarung (§ 2 Abs. 2 GOZ)

  • Eine Gebührenvereinbarung muss vor Beginn der Behandlung geschlossen werden.
  • Auch wenn ein Formular verwendet wurde, sei es keine AGB, sondern eine Individualvereinbarung, da sie mit dem Patienten im persönlichen Kontakt besprochen und unterzeichnet wurde.
  • Es ist nicht erforderlich, dass die Vereinbarung nur einzelne, bereits konkret geplante Leistungen aufführt. Auch eine „Anfangsgebührenvereinbarung“ über sämtliche denkbaren GOZ-Positionen sei zulässig, weil sich der konkrete Behandlungsbedarf oft erst während der Behandlung ergibt.

Kein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GOZ (Angemessenheit der Vergütung)

  • Die Überschreitung des 3,5-fachen Steigerungssatzes macht die Vereinbarung nicht automatisch unangemessen.
  • Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen: Schwierigkeit, Zeitaufwand, verwendete Techniken und besondere Umstände der Behandlung können höhere Honorare rechtfertigen.
  • Im konkreten Fall habe der Zahnarzt ein besonders aufwendiges Behandlungskonzept angewendet, das die höheren Sätze rechtfertigte.

Kein auffälliges Missverhältnis (§ 192 Abs. 2 VVG)

  • Die Versicherung kann ihre Leistungspflicht nur verweigern, wenn die Rechnung in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Ein hoher Betrag allein genügt hierfür nicht. Maßgeblich sei der objektive Wert der Behandlung.
  • Als Vergleichsmaßstab sind rein privat tätige Zahnärzte heranzuziehen, die nicht mit der GKV abrechnen und daher sämtliche Praxiskosten und das unternehmerische Risiko in ihre Honorargestaltung einbeziehen müssen.
  • Der von der Versicherung vorgelegte Vergleich mit durchschnittlichen Abrechnungen früherer Jahre sei untauglich, weil er nicht auf rein privat tätige Praxen beschränkt war und die individuellen Umstände der Behandlung nicht berücksichtigte.

Zur Verfügung stellen der Behandlungsdokumentation

  • Bei einer Patientenkarteikarte oder einer Behandlungsdokumentation handelt es sich nicht um einen Beleg im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 VVG. Somit gehöre es nicht zu den Obliegenheiten des Versicherten, die ihn betreffende Patientenakte der Versicherung zur Verfügung zu stellen.

Rechtstipp 11/2025: BVerwG zu Werbeanrufen in Zahnarztpraxen zum Zahngold-Ankauf ohne Einwilligung

Urteil vom 29.01.2025

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 29.01.2025 (Az.: 6 C 3.23) entschieden, dass die Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung ohne (mutmaßliche) Einwilligung unzulässig ist.
Wer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlichte Telefonnummern von Zahnarztpraxen erhebt und speichert, um unter Nutzung dieser Daten Telefonwerbung zu betreiben, kann sich nicht auf den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO geregelten Erlaubnistatbestand der Wahrung berechtigter Interessen berufen, sofern nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung der betroffenen Zahnärzte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vorliegt.

Sachverhalt:

Ein Unternehmen kaufte Edelmetallreste von Zahnarztpraxen auf. Um neue Kunden zu gewinnen, suchte es in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen (z. B. Gelbe Seiten) nach Namen und Telefonnummern von Zahnarztpraxen. Anschließend wurden die Praxen telefonisch kontaktiert, um zu erfragen, ob sie Edelmetalle verkaufen möchten.

Die Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte dieses Vorgehen bereits 2017 mit der Begründung, dass die Datenerhebung und telefonische Werbung ohne Einwilligung der betroffenen Zahnärzte gegen das Datenschutzrecht und gegen das Wettbewerbsrecht (§ 7 UWG) verstoße.

Nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 beantragte das Unternehmen die Aufhebung der alten Untersagungsverfügung – mit der Begründung, das Vorgehen sei nach der neuen Rechtslage nunmehr zulässig. Der Antrag wurde abgelehnt. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bestätigten die Ablehnung, woraufhin die Klägerin Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegte.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen.

1. Keine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SVwVfG)

Zwar hat sich mit dem Inkrafttreten der DSGVO die Rechtslage geändert, diese Änderung wirkt sich aber nicht zugunsten der Klägerin aus. Auch nach der DSGVO darf die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Voraussetzungen erfüllt ist – insbesondere entweder eine Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse des Verarbeitenden.

2. Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 f DSGVO

Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin sich nicht auf ein berechtigtes Interesse berufen kann.

Denn die telefonische Ansprache der Zahnärzte zum Zweck des Aufkaufs von Edelmetallresten verstößt gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG, der Werbung per Telefon ohne vorherige Einwilligung grundsätzlich als unzumutbare Belästigung einstuft.

Dabei gilt:

  • Auch Nachfragehandlungen (z. B. Anrufe, um etwas zu kaufen) sind Werbung im Sinne des § 7 UWG.
  • Eine mutmaßliche Einwilligung liegt nur vor, wenn ein sachliches Interesse der angerufenen Person an einem solchen Anruf vermutet werden kann.
  • Ein solches Interesse besteht bei Zahnärzten nicht, da der Verkauf von Edelmetallresten nicht typischer Bestandteil der zahnärztlichen Berufsausübung ist.

Selbst wenn Zahnarztpraxen ihre Telefonnummer veröffentlichen, geschieht dies ausschließlich, um für Patienten erreichbar zu sein – nicht für gewerbliche Werbeanrufe.

3. Verhältnis DSGVO – UWG

Das Gericht hat betont, dass datenschutzrechtliche und wettbewerbsrechtliche Vorschriften nebeneinander anzuwenden sind.

Auch wenn die DSGVO einheitliche Standards schaffen soll, dürfen nationale Vorschriften wie § 7 UWG weiterhin zur Konkretisierung des Begriffs des „berechtigten Interesses“ herangezogen werden.

Dies gewährleiste einen kohärenten Schutz des Privatlebens und der beruflichen Kommunikation vor unerwünschter Werbung.

4. Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zum Einschreiten

Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist nach Art. 58 Abs. 2 f DSGVO verpflichtet, eine solche rechtswidrige Datenverarbeitung zu untersagen. Ein bloßes Verwarnen oder Hinweisen wäre nicht ausreichend, da die Klägerin ausdrücklich beabsichtigte, ihre Werbeanrufe fortzusetzen.

Fazit für die Praxis:

Das Urteil stärkt den Datenschutz und den beruflichen Ruhebereich von Zahnärzten. Telefonische „Nachfragewerbung“ – also Anrufe, bei denen etwas angekauft oder eine Geschäftsbeziehung angebahnt werden soll – bleibt ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig.

Rechtstipp 10/2025: OLG Köln: Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag im zahnärztlichen Behandlungsrecht

Urteil vom 28.05.2025

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 28.05.2025 (Az.: 5 U 109/24) zeigt, wie streng die Anforderungen an den Nachweis eines Behandlungsfehlers im zahnärztlichen Bereich sind.

Der Fall:

Eine Patientin befand sich von 2019 bis 2022 in einer Zahnarztpraxis in Behandlung. Es wurde eine umfassende Sanierung mit Implantaten, Brücken und Kronen durchgeführt. Im Oberkiefer wurden alle Zähne miteinander verblockt, im Unterkiefer erhielt ein wurzelbehandelter Zahn eine Brücke. Die Patientin klagte später über Abplatzungen, Sprachprobleme, Schmerzen und mangelnde Hygienefähigkeit.

Nachdem der Praxisinhaber ihr eine Teilrückzahlung von 10.000 Euro auf das Honorar geleistet hatte, setzte sie die Behandlung bei einem anderen Zahnarzt fort. Dort musste die bestehende Versorgung zum Teil entfernt und erneuert werden.

Die Klage:

Die Patientin verlangte Schmerzensgeld und Schadensersatz für die erneute Versorgung des Ober- und Unterkiefers, insgesamt über 15.000 Euro.

Sie hielt die Verblockung, die Materialwahl (Zirkon) und die Einbeziehung des gelockerten Zahns 44 für fehlerhaft. Außerdem sei ihr durch die Abplatzungen an den Kronen ein Schaden entstanden.

Entscheidung des Berufungsgerichts

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil und wies die Berufung zurück.

1. Kein Behandlungsfehler

  • Verblockung im Oberkiefer: Die Verblockung sei nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen medizinisch erforderlich gewesen, um die Kaubelastung bei parodontal geschädigtem Gebiss zu verteilen. Eine alternative Gestaltung mit Einzelkronen sei nicht angezeigt gewesen.
  • Materialwahl Zirkon: Der Einsatz von Zirkon sei fachgerecht und ästhetisch sinnvoll gewesen. Zwar sei das Material spröde und anfällig für Abplatzungen, diese Risiken seien aber bekannt und vertretbar.
  • Pfeilerzahn 44: Eine Lockerung dieses Zahns im Behandlungszeitpunkt konnte nicht nachgewiesen werden. Später aufgetretene Lockerungen erklärte der Sachverständige mit Bruxismus der Patientin.
  • Abplatzungen an der Keramik: Diese seien nicht auf Fehler des Zahnarztes oder Zahntechnikers zurückzuführen, sondern auf patientenspezifische Faktoren oder materialimmanente Eigenschaften.

2. Keine Ansprüche aus werkvertraglicher Gewährleistung

Das Gericht stellte klar, dass der zahnärztliche Behandlungsvertrag grundsätzlich ein Dienstvertrag nach §§ 611, 630a BGB ist.

  • Ein Dienstvertrag verpflichtet den Zahnarzt zur fachgerechten Behandlung, nicht aber zum Eintritt eines bestimmten Erfolges. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung, wenn das Behandlungsergebnis nicht den Vorstellungen des Patienten entspricht.
  • Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche (§§ 633 ff. BGB) kommen nur insoweit in Betracht, als der Zahnarzt auch die technische Herstellung des Zahnersatzes schuldet. In diesem Bereich kann er für zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler haften.
  • Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige jedoch keine handwerklichen Fehler der Zahntechnik festgestellt. Die Abplatzungen an der Keramik stellten keinen „Mangel“ im werkvertraglichen Sinn dar, sondern ergaben sich aus patientenbedingten Faktoren.

3. Kein Schmerzensgeld, keine Feststellungshaftung

Da weder Behandlungsfehler noch zahntechnische Verarbeitungsfehler vorlagen, bestanden weder Ansprüche auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) noch auf Schadensersatz. Auch der Feststellungsantrag hinsichtlich zukünftiger Schäden blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Einordnung

Das Urteil verdeutlicht:

  • Der Zahnarzt schuldet im Rahmen des Behandlungsvertrages eine fachgerechte Dienstleistung, nicht aber den perfekten Erfolg.
  • Werkvertragliche Gewährleistung greift nur, wenn konkrete technische Mängel der Zahntechnik vorliegen, nicht jedoch bei Abplatzungen oder Brüchen, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind.
  • Die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren nach § 136a Abs. 4 SGB V bezieht sich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen Zahnarzt und gesetzlicher Krankenversicherung – Patienten können daraus keine direkten Ansprüche herleiten.

Rechtstipp 09/2025: Approbationswiderruf wegen Abrechnungsbetrugs – Wann darf wieder behandelt werden?

OVG Sachsen-Anhalt: Approbationswiderruf wegen Abrechnungsbetrugs – Wann darf wieder behandelt werden?

Urteil vom 19.02.2024

Der Widerruf der Approbation gilt gemeinhin als endgültiger Schlusspunkt einer ärztlichen Laufbahn. Doch ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt vom 19.02.2024 (Az.: 1 M 5/24) zeigt: Auch nach einer Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs und dem Verlust der Approbation ist ein (begrenzter) Wiedereinstieg in den Beruf nicht ausgeschlossen – zumindest unter bestimmten Voraussetzungen.

Der Fall: Approbationsverlust nach Betrug – und doch weiterbehandelt

Eine Zahnärztin aus Sachsen-Anhalt war 2017 rechtskräftig wegen Abrechnungsbetrugs in 38 Fällen verurteilt worden. Die Taten stammten aus den Jahren 2006 bis 2010 und führten zu einem Schaden von rund 130.000 Euro. Das Gericht verhängte eine Bewährungsstrafe von 10 Monaten.

Erst 2020, also Jahre nach dem Strafverfahren, widerrief die Approbationsbehörde (AB) die Approbation der Zahnärztin wegen Unwürdigkeit zur Berufsausübung. Da der Widerruf im laufenden Klageverfahren nicht sofort wirksam wurde, durfte sie bis Ende 2023 weiter praktizieren. Im Verfahren einigten sich die Zahnärztin und die Behörde schließlich auf einen Approbationsverzicht zum Jahresende 2023 – im Hinblick auf einen geplanten Ruhestand.

Doch kurz vor dem Wirksamwerden des Verzichts änderte die Zahnärztin ihre Pläne und beantragte sowohl eine Wiedererteilung der Approbation als auch – vorsorglich – eine auf zwei Jahre befristete Berufserlaubnis nach § 7a ZHG. Die AB lehnte beides ab bzw. äußerte sich zur Berufserlaubnis nicht. Daraufhin zog die Zahnärztin vor Gericht – mit Erfolg.

Die Entscheidung: Zwei Jahre Berufserlaubnis trotz Vorverurteilung

Das OVG Sachsen-Anhalt verpflichtete die Behörde, eine zweijährige Berufserlaubnis zu erteilen. Die Richter betonten in ihrer Begründung:

► Der Approbationswiderruf ist keine Strafe, sondern dient allein dem Schutz des öffentlichen Vertrauens in die Integrität des Berufsstandes.

► Die vorübergehende Berufserlaubnis nach § 7a ZHG sei vom Gesetzgeber als Brücke gedacht, um den Betroffenen eine Chance zur Rehabilitierung zu geben.

► Eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sei möglich, wenn sich die persönliche und berufliche Situation nach dem Fehlverhalten nachweislich gebessert habe.

Im konkreten Fall sprach aus Sicht des Gerichts vieles für eine positive Prognose:

  • Die letzte einschlägige Tat lag über 13 Jahre zurück.
  • Die Zahnärztin hatte den verursachten Schaden vollständig ersetzt.
  • Sie hatte sich über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei im Beruf bewährt.

Daher sei es unangemessen, die Berufsausübung weiterhin zu verhindern – zumal der Approbationsverzicht mit dem Ziel eines Ruhestands erklärt worden war, dieser jedoch dann nicht eingetreten sei. Ein „bestrafendes“ Zuwarten sei mit der Funktion des § 7a ZHG nicht vereinbar.

Fazit für die Praxis

Diese Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt schafft wichtige Klarheit für den Umgang mit ehemaligen Approbationsinhabern, die nach gravierendem Fehlverhalten zurück in den Beruf wollen:

  • Die Gerichte prüfen differenziert, ob trotz früherer Unwürdigkeit heute wieder Vertrauen gerechtfertigt ist.
  • Dabei zählen vor allem Zeit, Reue, Schadensausgleich und beanstandungsfreies Verhalten.
  • Eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ist möglich, aber nur unter strengen Auflagen – etwa zunächst über eine befristete Berufserlaubnis.

 

Für Zahnärztinnen und Zahnärzte zeigt sich: Auch bei schwerem Fehlverhalten ist nicht in jedem Fall eine lebenslange berufliche Disqualifikation die Folge. Aber der Weg zurück ist lang – und nur über gelebte Integrität zu erreichen.

Rectstipp 8/2025: Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung und Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

SG München: Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung und Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen

Das Sozialgericht (SG) München bestimmt mit Urteil vom 04.06.2019 (Az.: S 38 KA 5001/17), dass der Vertragszahnarzt auch nach Beendigung seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit zur Herausgabe von Behandlungsunterlagen verpflichtet ist. Dies ergebe sich aus seiner allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflicht (vgl. allgemeine Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes, aber auch § 295 Abs. 1a SGB V, § 8 Gesamtvertrag-Zahnärzte). Es handle sich hierbei um eine im Zusammenhang mit seiner vertragszahnärztlichen Tätigkeit stehende nachwirkende Pflicht.

Sollte die Beschaffung von Unterlagen durch den ehemaligen Vertragszahnarzt erschwert sein, erwachse daraus keine Pflicht der Kassenzahnärztlichen Vereinigung oder von ihren Ausschüssen, sich ihrerseits um die Beschaffung der Unterlagen zu kümmern.

Korrespondierend zu den nachwirkenden Pflichten des ehemaligen Vertragszahnarztes bestehe auch das Recht des ehemaligen Vertragszahnarztes auf Nachbesserung bzw. auf Neuanfertigung. Dieses Recht auf Nachbesserung oder Neuanfertigung könne auch von einem anderen Vertragszahnarzt in Vertretung des ursprünglichen Behandlers oder durch den Behandler selbst wahrgenommen werden.

Der (ehemalige) Vertragszahnarzt werde sich nach der Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zweckmäßigerweise für eine kurze Übergangszeit so organisieren müssen, dass Möglichkeiten zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung bestehen, möchte er sein Nachbesserungsrecht wahrnehmen und wegen Mängeln nicht in Regress genommen zu werden.

Der Vertragszahnarzt könne sich nur dann darauf berufen, er habe keine Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Neuanfertigung gehabt, wenn er den Patienten vorher nachhaltig zur Nachbesserung / Neuanfertigung aufgefordert und ihm zu verstehen gegeben habe, dass hierfür keine Kosten anfallen.

Rechtstipp 07/2025 LSG Berlin-Brandenburg: Sechs Monate zur fristgerechten Eingliederung eines Zahnersatzes

Urteil vom 19.11.2024

Die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 19.11.2024 (Az.: L 1 KR 135/24) ist für alle gesetzlich versicherten Patienten von Bedeutung, die eine prothetische Versorgung planen. Das Gericht stellt klar: Ein genehmigter Heil- und Kostenplan (HKP) verliert seine Gültigkeit nach sechs Monaten. Danach besteht selbst dann kein Anspruch mehr auf Kostenbeteiligung der Krankenkasse, wenn sich am Zahnstatus nichts geändert hat.

Worum ging es im konkreten Fall?
Ein Patient reichte im Mai 2022 über seinen Zahnarzt einen HKP bei seiner gesetzlichen Krankenkasse ein. Die Kasse schaltete einen Gutachter ein, um die geplante Versorgung zu prüfen. Weil jedoch die Unterlagen des Zahnarztes verspätet beim Gutachter eingingen, verzögerte sich die Begutachtung. Erst Anfang Juli 2022 wurde der Patient untersucht – mit dem Ergebnis: Der vorgelegte HKP wurde abgelehnt. Es fehle an einer abgeschlossenen Vorbehandlung, und bestimmte Zahnschäden machten die geplante Versorgung aus medizinischer Sicht nicht indiziert.

Daraufhin lehnte die Krankenkasse mit Bescheid vom 7. Juli 2022 eine Kostenbeteiligung ab. Der Patient klagte – ohne Erfolg.

Warum hatte die Klage keinen Erfolg?
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Nach § 87 Abs. 1a SGB V und den entsprechenden Regelungen im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) muss ein HKP innerhalb von sechs Monaten umgesetzt werden. Dem HKP ist immanent, dass er sich (nur) auf eine unmittelbar bevorstehende, nur durch das Genehmigungsverfahren hinausgeschobene vertragszahnärztliche Behandlung bezieht.

Diese Frist dient dazu, sicherzustellen, dass sich der Zustand der Zähne zwischen Planung und Behandlung nicht so verändert, dass der ursprüngliche Plan medizinisch nicht mehr passt. Der Anspruch auf die geplante Versorgung ist daher automatisch erloschen, wenn die Eingliederung des Zahnersatzes nicht innerhalb dieser Frist erfolgt – unabhängig davon, ob ein Behandlungsbeginn möglich war oder ob sich der Zahnbefund verändert hat.

Das LSG stellte klar: Selbst wenn die Krankenkasse zu lange mit ihrer Entscheidung gewartet hätte – was im konkreten Fall nicht der Fall war –, würde ein „fingierter“ Genehmigungsanspruch ebenfalls nur für sechs Monate gelten.

Was bedeutet das für Zahnarztpraxen und Patienten?
Für Zahnärzte ist es wichtig, Patienten rechtzeitig über die Bedeutung der Sechsmonatsfrist aufzuklären. Verzögerungen (auch unverschuldete), etwa bei der Einreichung von Unterlagen oder bei der Terminvereinbarung mit Gutachtern, können dazu führen, dass der Heil- und Kostenplan seine Gültigkeit verliert.

Patienten wiederum sollten nach Genehmigung des HKP oder auch während eines laufenden Begutachtungsverfahrens möglichst eng mit der Praxis und gegebenenfalls mit dem Gutachter kommunizieren, um Fristüberschreitungen zu vermeiden. Ist die Frist überschritten, muss ein neuer HKP erstellt und erneut genehmigt werden. Dies kann für den Patienten zeit- und kostenaufwändig werden.

Rechtstipp 6/2025 AG Reutlingen: Digitale Volumentomographie vor prothetischer/implantologischer Versorgung medizinisch notwendig und rechtlich abgesichert

Urteil vom 28.02.2020

Zahnärzte stehen regelmäßig vor der Frage, ob eine Digitale Volumentomographie (DVT) medizinisch notwendig und gegenüber dem Patienten sowie dem Kostenträger abrechnungsfähig ist. Das Amtsgericht (AG) Reutlingen hat mit Urteil vom 28.02.2020 (Az.: 5 C 409/19) bestätigt, dass vor einer prothetischen Versorgung sowie Implantation zur Abklärung von Zustand, Behandlungswürdigkeit, Erhaltungsfähigkeit und Situation der Zähne eine aussagekräftige Digitale Volumentomographie notwendig und sogar medizinisch geboten ist.

Sachverhalt:
Eine Patientin wurde zahnärztlich wegen zweier vorgeschädigter Zähne behandelt, bei denen zusätzlich eine Versorgung mit einem Implantat im Raum stand. Die hausärztlich vorgelegten 2D-Röntgenbilder reichten dem behandelnden Zahnarzt nicht aus, um eine fundierte Entscheidung über die Erhaltungswürdigkeit der Zähne zu treffen. Er veranlasste deshalb eine Digitale Volumentomographie (DVT) zur weiterführenden Diagnostik. Nach erfolgter Behandlung verweigerte die Patientin die Zahlung der Röntgenaufnahme und wendet ein, dass eine Leistungserstattung durch die private Krankenversicherung nicht erfolgt, weil die Aufnahme unnötigerweise erstellt worden sei.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht: Die Patientin wurde zur Zahlung der restlichen Behandlungskosten in Höhe von 722,84 Euro verpflichtet. Im Zentrum der Entscheidung stand die medizinische Notwendigkeit der DVT.

Kernaussagen des Gerichts:

  • Die DVT war medizinisch notwendig und fachlich geboten, um Zustand, Erhaltungsfähigkeit und die Planung der weiteren Versorgung zu beurteilen.
  • Es handelt sich dabei um ein etabliertes und durch Leitlinien empfohlenes Verfahren, insbesondere laut der 2k-Leitlinie der AWMF zur dentalen DVT.
  • Die Behandlung war nicht ungewöhnlich teuer, gefährlich oder mit seltenen Methoden verbunden. Deshalb bestand keine besondere wirtschaftliche Aufklärungspflicht (§ 630c Abs. 3 BGB).
  • Der medizinische Sachverständige bestätigte, dass die 3D-Bildgebung gegenüber herkömmlichen 2D-Röntgenbildern signifikante diagnostische Vorteile bietet.
  • Der Vorwurf der „Gerätemedizin“ wurde ausdrücklich zurückgewiesen – vielmehr handele es sich um eine sinnvolle Weiterentwicklung der zahnärztlichen Diagnostik.

Dieses Urteil unterstreicht:

Zahnärzte dürfen und sollen moderne bildgebende Verfahren einsetzen, wenn herkömmliche Diagnostik nicht ausreicht.

Eine DVT kann insbesondere vor implantologischen oder komplex prothetischen Maßnahmen nicht nur sinnvoll, sondern aus haftungsrechtlicher Sicht geboten sein.

Die bloße Nichtverfügbarkeit eines DVT-Geräts in einer Praxis spricht nicht gegen die medizinische Notwendigkeit – das Gericht erkennt an, dass wirtschaftliche Aspekte die Geräteausstattung beeinflussen können.

Rechtstipp 5/2025: AG Bottrop bestätigt: GOZ-Nr. 2197 neben GOZ-Nr. 6100 abrechenbar

Urteil vom 13.01.2025

In Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 05.03.2021 – Az.: 5 C 11.19) hat am 13.01.2025 das Amtsgericht (AG) Bottrop (Az.: 12 C 40/23) entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 neben den Gebühren nach Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ abrechenbar ist.

Die Beihilfe hatte dem Versicherten unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt, dass die Gebühr nach GOZ-Nr. 2197 nicht neben der Gebühr nach GOZ-Nr. 6100 abrechenbar sei. Unter Berufung auf dieses Urteil forderte die Klägerin die Beklagten zur Rückforderung eines Betrages in Höhe von 386,86 EUR auf.

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO habe das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten sei. Die hiernach erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichts erfordere keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifel zwar nicht ausschließe, diesen jedoch Schweigen gebiete (BGH, Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07).

Das Gericht verweist zunächst auf Urteile mit vergleichbaren Fallkonstellationen des Amtsgerichts WaiblingenUrteil vom 21.07.202 (Az.: 7 C 533/20), Landgerichts Stuttgart, Urteil vom 15.02.2023 (Az.: 4 S 153/22) und Landgerichts Hildesheim, Urteil vom 24.07.2014 (Az.: 1 S 15/14) und vertritt wie diese die Ansicht, dass im Streitfall die Gebühren nach GOZ-Nr. 2197 neben den Gebühren nach GOZ-Nr. 6100 abrechenbar sind.

Es stellt sodann fest, dass der Sachverständige in seinen schriftlichen Gutachten in nachvollziehbarer und überzeugender Weise zu der Beurteilung gelangt sei, dass die adhäsive Befestigung von Brackets im Rahmen der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel nur eine der möglichen Behandlungsalternativen für das Aufkleben von Brackets darstelle. Zur Begründung führte der Sachverständige insbesondere aus, dass als Alternative zu Bracketklebern auf Kunststoffbasis kunststoffverstärkte Kleber auf Glasionomerbasis zur Verfügung stehen und zur Bracketklebung eingesetzt würden. Im Fachgebiet der Kieferorthopädie seien im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Leistungserbringung sehr unterschiedliche Bracket-Klebesysteme gebräuchlich gewesen und seien in der Fachwelt einzelfallbezogen unterschiedlich zum Einsatz gekommen.

Das Gericht schließt sich den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Zunächst sei der Sachverständige als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie für die vorliegende Beweisfrage besonders geeignet. Zudem habe der Sachverständige sein Ergebnis sorgfältig und in einer überzeugenden Art und Weise begründet.

Nach Ansicht des Gerichts wäre eine Gebühr nach Nr. 2197 neben der Gebühr nach Nr. 6100 der Anlage 1 der GOZ nur dann nicht abrechenbar, wenn einzig die adhäsive Befestigung im Rahmen der Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel eine Behandlung darstellen würde, welche den allgemein anerkannten fachlichen Standards entspreche.

Die entsprechende Zahlung des kieferorthopädischen Honorars erfolgte insoweit aufgrund zulässiger Abrechnung der unstreitig durchgeführten kieferorthopädischen Behandlungen, mithin mit Rechtsgrund, so abschließend das Gericht.

Rechtstipp 4/2025 OLG Brandenburg: Keine Haftung für Reparatur einer Interimsprothese im Notdienst

Beschluss vom 01.10.2024

Mit Beschluss vom 01.10.2024 (Az.: 12 U 30/24) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg alle Haftungsansprüche eines Patienten nach einer notfallmäßigen Reparatur einer bereits vorhandenen und gebrochenen Interimsprothese abgewiesen.

Der Patient hatte sich notfallmäßig in der Praxis der beklagten Zahnärztin mit einer zwei Jahre alten gebrochenen Interims-Unterkieferprothese vorgestellt, die repariert und ein paar Tage später wieder eingegliedert wurde.

Der Patient beklagt daraufhin eine zu niedrige Bisshöhe in der Region 44 – 47 sowie den fehlerhaften Einsatz einer Klammer am Zahn 37, die den Zahn aufgrund der kippelnden Bewegung fast vollständig zerstört und schwere Entzündungen hervorgerufen habe, die nicht behandelt worden seien. Darüber hinaus rügt er eine fehlende ordnungsgemäße Aufklärung.

Das Landgericht Potsdam hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Patient sich unstreitig nur als Notfallpatient zur Reparatur einer nicht von der Beklagten gefertigten und gebrochenen Interimsprothese vorgestellt habe. Sein Sachvortrag, dass die Interimsprothese „gekippelt“ habe, die Bisshöhe zu gering sei und sich später Entzündungen gezeigt hätten, lasse keinen Behandlungsfehler der Beklagten erkennen. Die Prothese sei durch andere Zahnärzte gefertigt und eingegliedert worden, sodass auch die Bisshöhe durch die vorbehandelnden Zahnärzte festgelegt worden sei. Die Beklagte habe nur eine Notfallreparatur durchgeführt und damit denklogisch die Bisshöhe nicht verändert. Eine etwaige Entzündung im Bereich der Klammer am Zahn 37 lasse ebenfalls nicht auf einen Behandlungsfehler der Beklagten schließen, da der Kläger unstreitig eine schlechte Mundhygiene habe. Mangels eines Sachvortrags, der einen Behandlungsfehler der Beklagten jedenfalls andeute, sei das Gericht nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gehalten gewesen.

Der Patient rügte mit der Berufung, dass das Landgericht fehlerhaft von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen und damit sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Es habe nicht ohne eigene Sachkunde entscheiden dürfen. Auch über die Aufklärung sei fehlerhaft kein Beweis erhoben worden. Eine Anhörung der Beklagten über die Aufklärung sei nicht vorgenommen worden, was eine Rechtsverletzung darstelle. Die Behandlung mittels Klammer am Zahn 37 sei kontraindiziert gewesen. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, eine definitive Versorgung einzubringen oder ihn mit einer Sicherungsaufklärung überzuleiten.

Aus den Entscheidungsgründen des OLG Brandenburg:

Der Senat hält daran fest, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte nicht gegeben sind. Soweit der Kläger ausführt, dass bei einem neuen Einsatz der Prothese denklogisch immer auch die Bisshöhe verändert wird, mag dies bei einer neu angefertigten Prothese der Fall sein. Im Streitfall handelte es sich jedoch – was bislang unstreitig war und so auch im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils festgehalten wurde – um eine notfallmäßige Reparatur einer bereits vorhandenen gebrochenen Interimsprothese und nicht um die Neuanfertigung einer Prothese. Die Veränderung der Bisshöhe durch die Notfallreparatur ist daher ausgeschlossen, was der Senat auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen kann.

Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Behandlung des Zahnes 37 verbleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass Schadensersatzansprüche des Klägers wegen der fehlenden Möglichkeit der Nachbesserung ausgeschlossen sind. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen und der Senat demgemäß auch nicht im Hinweisbeschluss festgestellt, dass er sich am 18.03.2021 wegen einer Zahnfleischentzündung im Bereich der Klammer bei der Beklagten vorgestellt hat. Vielmehr ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, dass er keine Beschwerden am Zahn 37 angab. Auch hat der Kläger über drei Monate zugewartet, bis er die Beklagte erneut aufgesucht hat.

Ungeachtet dessen hätte sich ein Behandlungsfehler nicht kausal ausgewirkt. Denn nach dem vom Kläger in erster Instanz nicht substantiiert bestrittenen Vorbringen der Beklagten, wie es sich auch aus der Dokumentation in den Behandlungsunterlagen ergibt, hat die Beklagte den Kläger darüber aufgeklärt, dass er in der Praxis der Beklagten nur notfallmäßig behandelt worden ist und er sich zur weiteren Behandlung an einen anderen Zahnarzt wenden müsse, was der Kläger offenbar nicht getan hat. Sofern dieser Vortrag – ebenfalls im unstreitigen Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils mit der Bindungswirkung des § 314 ZPO festgehalten – nunmehr bestritten werden soll, ist dieses Bestreitens mangels Darlegung entsprechender Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen ist das Bestreiten nicht ausreichend, da der Kläger für eine fehlerhafte therapeutische Aufklärung darlegungs- und beweisbelastet ist, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Insoweit handelt es sich um einen Behandlungsfehler, der vom Patienten zu beweisen ist.