Rechtstipp 04 / 2026: Kostenlos oder vergünstigt behandeln
Ein Zahnarzt darf in der Regel in seiner Praxis keine kostenlosen Leistungen anbieten, da die Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (Stand: 5. Auflage, November 2024) dies verbietet. So muss gemäß § 15 Abs. 1 die Honorarforderung des Zahnarztes „angemessen“ sein.
Zudem verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) in § 7 Abs. 1: „Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren (…).
1. Kostenlose Behandlung von Ärzten
Allerdings ist für bestimmte Spezialfälle ein Ausnahmetatbestand zumindest in der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte vorgesehen (MBO-Ä § 12 Abs. 3, Stand 9. Mai 2024):
„Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“
Da eine vergleichbare Regelung in der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO) nicht enthalten ist, existiert bezüglich kostenfreier Leistungen Rechtsunsicherheit, auch wenn die gleichen Grundsätze wie für Ärztinnen und Ärzte gelten sollten.
2. Wann ein Rabatt auf eine Honorarforderung möglich ist
Ein Zahnarzt darf grundsätzlich auf eine Honorarforderung verzichten, aber es gibt dabei rechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten
- Persönliche Gründe:
Ein Zahnarzt kann gegenüber Freunden oder Familienmitgliedern auf einen Teil oder die gesamte Rechnung verzichten. - Kulanzgründe:
Auch aus Kulanz kann ein Zahnarzt eine Vergünstigung seines Honorars gewähren, um einen Patienten im Einzelfall zu entlasten (bspw. mittelloser Person). - Auslegung der GOZ:
Problemlos ist auch die Konstellation, dass eine eigentlich berechtigte Honorarforderung im Nachhinein teilweise erlassen wird, weil die private Krankenversicherung aufgrund eigener Interpretation diese nicht oder nicht vollständig erstatten will. In diesem Fall hat sich der Zahnarzt an die GOZ bzw. die Auslegung der BZÄK gehalten, sodass er mit dem Erlass des nicht erstatteten Differenzbetrags dem Patienten lediglich langwierige Streitigkeiten gegen die PKV ersparen will.
| Formulierungsbeispiel für die Rechnung:
„Aufgrund langjähriger Patientenbeziehung gewähren wir Ihnen einen Kulanzrabatt in Höhe von insgesamt 200,00 Euro. Der von Ihnen zu zahlende Betrag reduziert sich von 4.000,00 Euro auf 3.800,00 Euro.“ |
Wichtig ist nur: Es darf keine versteckte Umgehung der GOZ sein (z. B. pauschale Behandlungspakete) und die Rechnung muss transparent sein.
3. Was man nicht tun sollte:
- GOZ-Gebührenfaktor mit Faktor 0 berechnen
Hierzu stellt die Bundeszahnärztekammer in ihrem Kommentar zur Musterberufsordnung klar (Stand: 5. Auflage, November 2024) fest:
„Berufsrechtlich bedeutsam sind letztlich die Fälle, in denen gegenüber Patienten die Mindestsätze der GOZ unterschritten werden; auch hier handelt der betreffende Zahnarzt wettbewerbswidrig gegenüber seinen Kollegen. Zulässig und berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist es hingegen, wenn ein Zahnarzt sich bereit erklärt, bestimmte Behandlungsmaßnahmen zu einem niedrigeren Steigerungssatz als ein anderer Kollege zu erbringen, sofern sich das Honorar innerhalb des Gebührenrahmens der GOZ bewegt.“
- Zusammenfassen von Leistungen zu einem einheitlich abzurechnenden Gesamtkomplex
(Pauschalhonorare dürfen nach § 2 Abs. 1 GOZ nicht vereinbart werden) - Einzelne Positionen streichen, die tatsächlich erbracht wurden
(unzulässig, da Tatsachenrechnung)
- Patient soll nur bezahlen, was er von der Krankenversicherung oder Beihilfestelle erstattet bekommt
- Dazu stellt die Bundeszahnärztekammer in ihrem Kommentar zur Musterberufsordnung klar (Stand: 5. Auflage, November 2024): „(…) Der Zahnarzt macht sich in diesem Fall der Anstiftung und/oder Beihilfe zu einem Betrug des Patienten gegenüber seiner Krankenkasse strafbar. Solche Absprachen sind somit auch berufsrechtlich relevant.“
4. Mangelhafte Leistung:
Bei einer unbrauchbaren oder objektiv wertlosen Behandlung muss der Zahnarzt sogar auf sein Honorar verzichten, wenn die Leistung unbrauchbar ist und der Patient sie nicht mehr nutzen möchte.
- Kein Nutzungsinteresse: Der Honoraranspruch entfällt, wenn der Patient kein Interesse mehr an der mangelhaften Leistung hat, auch wenn er diese weiterhin aus praktischen Gründen benutzt. Dies gilt auch dann, wenn der Patient den mangelhaften Zahnersatz weiterhin trägt, um das Beweisverfahren vor Gericht nicht zu gefährden (vgl. OLG Köln, 10.06.2020 (Az.: 5 U 171/19).
- Schadensersatz: Neben dem Honorarverzicht können Patienten bei einer unbrauchbaren Behandlung auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise die Kosten für eine Nachbehandlung.
5. Steuerliche Aspekte
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 10.12.1971 – VI R 180/7) wirkt sich ein freiwilliger Verzicht auf Einnahmen – etwa wenn ein Zahnarzt eine Behandlung kostenlos erbringt – grundsätzlich auch steuerlich aus. Nur wenn der Zahnarzt erst im Nachhinein aus rein persönlichen Gründen auf seine Vergütung verzichtet, kann das steuerlich anders eingeordnet werden: Dann gilt es so, als hätte er die Forderung zunächst privat entnommen und anschließend erlassen.
Verzichtet der Zahnarzt jedoch aus betrieblichen Gründen auf eine Forderung, führt das steuerlich dazu, dass der eigentlich geschuldete Betrag als Betriebseinnahme zählt, der jedoch eine gleich hohe Betriebsausgabe gegenübersteht. Dieses Prinzip gilt unabhängig davon, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt wird.
Neben den steuerlichen Aspekten können auch berufs- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen entstehen: Selbst bei Verstößen gegen die Berufsordnung kommt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Anwendung. Dadurch können Unterlassungs- oder sogar Schadensersatzansprüche drohen. Dies betrifft auch Konstellationen, in denen Patienten kostenlose Zusatzleistungen erhalten, wenn sie bestimmte kostenpflichtige Behandlungen durchführen lassen. Werden solche Gratisleistungen zudem beworben, kann dies zusätzlich einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darstellen.
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