Rechtstipp 03/2026: Extraktion auf Patientenwunsch
Extraktion auf Patientenwunsch
Jeder zahnmedizinische Eingriff ist auch ein Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten, die nur deswegen straffrei bleibt, weil der Patient seine Einwilligung dazu gibt.
Insoweit obliegt allein dem Patienten die Entscheidung, ob er die Heilbehandlung vornehmen lassen möchte oder nicht. Die Wahlfreiheit des Patienten resultiert im Wesentlichen aus dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung (Art. 2 GG).
Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn der behandelnde Zahnarzt mit Behandlungswünschen des Pateinten konfrontiert wird, die zahnmedizinisch zwar möglich, aber aus fachlichen Sicht nicht angezeigt sind.
So stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 22.02.1978 (Az. 2 StR 372/77) fest:
„Ein Patient, der in laienhaftem Unverstand aufgrund einer unsinnigen selbstgestellten Diagnose von einem Zahnarzt eine umfassende Extraktion seiner Zähne wünscht, erteilt damit keine wirksame Einwilligung zu dieser Maßnahme.“
Für den Bereich der Zahnextraktion/Wurzelbehandlung haben Zivilgerichte bereits mehrfach entschieden, dass eine Extraktion erst als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann.
Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 12.09.1996 (Az. 14 U 1/96) kommt der konservativ endodontischen Behandlung grundsätzlich der Vorrang vor der Extraktion des Zahnes zu. Daran ändert auch die Gefahr einer Ausschwemmung von Bakterien in den Blutkreislauf (sog. Bakteriämie) nichts, da hiervon die Entscheidung zwischen Extraktion und Wurzelkanalbehandlung nicht abhängt, denn die Gefahr einer Ausschwemmung besteht in beiden Fällen in gleichem Maße. Danach kann der Extraktion allenfalls dann Vorrang zukommen, wenn es um die Sanierung einer vermuteten Streuquelle geht.
Das OLG Jena stellt mit Urteil vom 14.05.1997 (Az. 4 U 1271/96) fest, dass nach allgemeiner Ansicht für den Zahnarzt eine unbedingte Pflicht zur Erhaltung des Zahnes besteht. Eine
Extraktion könne erst als letzte Möglichkeit in Betracht gezogen werden, wenn konservierende Maßnahmen (wie z.B. Wurzelbehandlung) aussichtslos erscheinen oder bereits gescheitert sind.
Für das OLG Oldenburg stellt sogar eine palliative Zahnsanierung durch eine Reihenextraktion bei einem schwerstbehinderten, völlig unkooperativen Patienten kein akzeptables Behandlungskonzept dar (Urteil vom 02.03.1999, Az. 5 U 176/98)
Das OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.11.2009, Az. I-1 U 16/09) verurteilte einen Zahnarzt zu Schmerzensgeld, Rückzahlung des Honorars und Übernahme der Folgekosten nach der Extraktion von drei Zähnen, die er auf den ausdrücklichen Wunsches des Patienten durchgeführt hatte.
Gleichsam umgekehrt gilt nach einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 06.12.1977 (Az. 8 U 127/77), dass die Existenz definitiv „verlorener“ Zähne nicht sinnlos durch eine endodontische Behandlung hinausgezögert werden darf. Verweigert der Patient die Extraktion, ist eine endodontische Behandlung zurückzuweisen.
Fazit:
Verantwortlich für die Durchführung einer Behandlung ist allein der Zahnarzt. Eine medizinisch kontraindizierte Behandlung erlangt auch durch den ausdrücklichen Wunsch des Patienten keine Rechtmäßigkeit und der Zahnarzt setzt sich in der Regel der Gefahr zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus, auch drohen Regressansprüche der gesetzlichen Krankenkassen.
Juradent-ID: 1744
