BerG Heilberufe Münster: Für fehlende Notdienstvertretung ist Ordnungsgeld fällig

Urteil vom 05.06.2024

Das Berufsgericht (BerG) für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Münster entschied mit Urteil vom 05.06.2024 (Az.: 18 K 2105/23.T), dass die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst auch die Pflicht des Zahnarztes umfasst, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes reicht nicht aus.

Sachverhalt der Entscheidung des Berufsgerichts:

Ein Zahnarzt war am Sonntag, dem 02.07.2023 von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des Folgetages zum zahnärztlichen Notfalldienst eingeteilt. Am Samstagabend vor seinem Notfalldienst ging um 19:13 Uhr beim Notfalldienstbeauftragten und der KZVWL per E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, wonach der Zahnarzt wegen Krankheit dienstunfähig sei. Weitere Bemühungen um eine Vertretung für den Notfalldienst hatte der Zahnarzt unterlassen.

Die KZVWL erteilte dem Zahnarzt aufgrund eines entsprechenden Beschlusses ihres Kammervorstandes eine Rüge, verbunden mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Er habe es schuldhaft unterlassen, eine Vertretung für seinen Notfalldienst zu organisieren. Durch seine langjährige zahnärztliche Tätigkeit sei es ihm bewusst gewesen oder hätte es ihm zumindest bewusst sein müssen, dass er im Fall der Verhinderung einen Vertreter suchen müsse. Diese Pflicht entfalle nur, wenn krankheitsbedingte oder sonstige die Dienstunfähigkeit begründenden Umstände so gravierend seien, dass auch die Vertretungssuche unmöglich sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach Meinung des Gerichts war die Rüge mit Ordnungsgeld rechtlich nicht zu beanstanden, da der Zahnarzt die ihm obliegenden Berufspflichten schuldhaft verletzt hat. Jedenfalls nach der Notfalldienstordnung Westfalen-Lippe umfasst die Pflicht zur Teilnahme am Notfall auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.

Das Gericht stellt dazu fest, der Antragsteller habe selbst eingeräumt, sich wegen der krankheitsbedingten Verhinderung an der Wahrnehmung des zahnärztlichen Notfalldienstes nicht um eine Vertretung gekümmert zu haben, indem er angab, ihm sei es „aufgrund der akuten Erkrankung nicht möglich gewesen, den Dienst durchzuführen oder eine Vertretung zu organisieren“. Er sei aufgrund seiner „Erkrankung mit hohem Fieber und Apathie nicht in der Lage“ gewesen, selbst E-Mails zu versenden oder „Kollegen abzutelefonieren, ob diese den Notfalldienst übernehmen könnten“.

Die oben genannte Pflicht, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen, habe der Antragsteller auch nicht dadurch erfüllt, dass seine Ehefrau die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per E-Mail dem zuständigen Notfalldienstbeauftragten und der KZVWL übermittelt habe. Zur Erfüllung der Berufspflicht nach § 3 Abs. 5 Satz 2 NFDO reiche eine bloße Benachrichtigung des Notfalldienstbeauftragten über die Verhinderung zur Wahrnehmung des Notfalldienstes nicht aus. Vielmehr habe der betreffende Zahnarzt nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift „selbst für eine Vertretung zu sorgen“.

Krankheit reicht als Entschuldigung nicht aus

Der Antragsteller könne sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entschuldigen, er habe am Morgen des 30.06.2023 sehr hohes Fieber gehabt und sei kaum ansprechbar gewesen. Die Kammer weise zu Recht darauf hin, dass der Antragsteller am 30.06.2023 oder am 01.07.2023 noch rechtzeitig eine Vertretung für seinen Notfalldienst hätte finden können, wobei auch Praxispersonal oder Angehörige herangezogen werden könnten. Gerade aufgrund seiner – von ihm auch selbst hervorgehobenen – langjährigen Tätigkeit als Zahnarzt hätte dem Antragsteller seine Berufspflicht bewusst sein müssen. Auch wenn der Antragsteller zu den in Rede stehenden Zeitpunkten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich persönlich um einen zu seiner Vertretung bereiten Zahnarzt zu bemühen, hätte er zumindest – ebenso wie bei der Beschaffung und beim Versenden der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – mithilfe Dritter den Versuch unternehmen müssen, seine Vertretung zu organisieren. Hierfür hätten nach den Angaben der Antragsgegnerin verschiedene telefonische Möglichkeiten und Angebote im Internet zur Verfügung gestanden.

LAG Köln: Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb Urteil vom 23.01.2024

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat mit Urteil vom 23.01.2024 (Az.: 4 Sa 389/23) entschieden, dass die Kündigung einer Zahnmedizinischen Fachangestellten nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstieß, wonach ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden darf, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Entscheidend war hierbei, dass die Kündigung der Klägerin nicht hauptsächlich wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit, sondern aufgrund andauernder Teamkonflikte ausgesprochen wurde. Wenn ein Arbeitgeber im Kleinbetrieb eine Kündigung auf Unstimmigkeiten und Probleme im zwischenmenschlichen Umgang im Betrieb stützt, ist dies nicht zu beanstanden.

Sachverhalt:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die in einer Zahnarztpraxis mit weniger als zehn Arbeitnehmer (Kleinbetrieb) beschäftigt war. Zwischen der Klägerin und einer Kollegin gab es Konflikte, wobei die genauen Ursachen hierfür sind zwischen den Parteien streitig sind.

In der Zeit vom 16.05.2022 bis zum 27.05.2022 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Hierzu reichte sie eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Beklagten ein. Der letzte Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit fiel auf einen Freitag. An dem folgenden Montag meldete sich die Klägerin erneut krank und übermittelte hierfür per WhatsApp ein Foto einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.

Die beklagte Arbeitgeberin hatte dazu vorgetragen, die Krankheit der Klägerin sei nicht ursächlich für die Kündigung gewesen, sondern ausgesprochen worden, weil es bereits seit 2020 anhaltende Konflikte im Team der Praxis gegeben habe.

Das Urteil:

Das Landesarbeitsgericht weist zunächst darauf hin, dass der klagende Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB trägt und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung. Er habe einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet. Der Arbeitgeber muss sich nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag erklären. Sind entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die von ihm angebotenen Beweise zu erheben.

Da die Klägerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass die Kündigung vornehmlich deswegen ausgesprochen wurde, weil sie trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen ist, sah das Gericht in der Kündigung keinen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. In dem Telefonat am 30.05.2022 mit der Arbeitgeberin sei nicht nur die krankheitsbedingte Abwesenheit der Klägerin Thema, sondern auch die Konflikte am Arbeitsplatz mit zumindest einer weiteren Mitarbeiterin sowie von der Klägerin monierte fehlerhafte Abrechnungen, was die Klägerin auf Nachfrage der Berufungskammer eingeräumt hat.

Damit sei ein Rückschluss darauf, dass die Beklagte die Kündigung „vornehmlich“ aufgrund des krankheitsbedingten Fernbleibens ausgesprochen hätte, aber nicht möglich.

Insoweit konnten die Richter einen direkten Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Ausübung eines Rechts durch die Klägerin aber nicht feststellen. Es sei grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber im Kleinbetrieb eine Kündigung auf Unstimmigkeiten und Probleme im zwischenmenschlichen Umgang im Betrieb stütze.

Hinweis: Bereits das Arbeitsgericht Köln hatte darauf hingewiesen, dass aufgrund der geringen Anzahl von Beschäftigten in einer Arztpraxis und der Tatsache, dass man sich dort auch nicht aus dem Weg gehen könne, es rechtfertige – anders als im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kündigungen auch zur Aufrechterhaltung einer funktionierenden Teamstruktur auszusprechen.

Anwendung des Medikaments Toxavit nur in Ausnahmefällen

OLG Jena: Anwendung des Medikaments Toxavit nur in Ausnahmefällen

Urteil vom 23.01.2024

Trotz bestehender Zulassung wird die Applikation aldehydhaltiger Devitalisierungsmittels (z.B. Toxavit®) unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für Patienten nicht mehr empfohlen. So wird laut Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Mund-, Zahn- und Kieferheilkunde (DGZMK) die Anwendung von aldehyd- oder formokresolhaltigen Präparaten zur Pulpotomie wegen mutagener und kanzerogener Eigenschaften deutlich in Frage gestellt (DGZMK, Stellungnahme: Endodontie im Milchgebiss, Stand Juni 2002).
Auch aus juristischer Sicht erscheint die die Anwendung für den Zahnarzt kritisch. So führt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seiner Entscheidung vom 24.10.2006 (Az.: 26 U 171/05) aus, dass die Verwendung des Medikamentes Toxavit zur Abtötung des Pulpengewebes einen groben Behandlungsfehler darstellt.
Mit Urteil vom 23.01.2024 (Az.: 7 U 1170/22) hält das Oberlandesgericht (OLG) Jena die Anwendung des Medikaments Toxavit als behandlungsfehlerhaft. Sachverständig beraten habe das Erstgericht festgestellt, dass die Mortaltechnik, d. h. die Abtötung des noch schmerzreaktiven Nervengewebes zum Zweck der Schmerzbeseitigung unter Verwendung des Medikaments Toxavit, nicht mehr dem gegenwärtigen zahnmedizinischen Kenntnisstand entspreche.
Die Anwendung von Toxavit könne in bestimmten Ausnahmefällen indiziert sein; sie erfordere eine Risikoabwägung und es bedürfe dann einer – dokumentationspflichtigen – entsprechenden Begründung durch den Zahnarzt. Aus der Behandlungsdokumentation des Beklagten ergeben sich diese Voraussetzungen indes nicht.
Kein grober Behandlungsfehler
Allerdings konnte der Patient das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht nachweisen. Das Landgericht sei, den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen folgend, in nicht zu beanstandender Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass die vom Kläger erlittene Entzündung des Kieferknochens nicht auf die Medikation zurückzuführen sei. Somit stelle die Anwendung des Medikaments Toxavit keinen groben Behandlungsfehler dar, der zur Umkehr der Beweislast führe.
Von Expertenmeinung kann abgewichen werden
Zudem gelte zu berücksichtigen, dass das Medikament Toxavit nach wie vor im Handel erhältlich und in der Bundesrepublik Deutschland auch als Arzneimittel zugelassen sei. Zwar werde in der zahnmedizinischen Fachliteratur von der Anwendung von Mortaltechniken abgeraten und die Anwendung von Devitalissationsmedikamenten wie Toxavit kritisch gesehen, da ihnen ein ungünstiges Nutzen-Risiko- Verhältnis zugeschrieben werde. Bei dieser zahnmedizinischen Fachliteratur handle es sich aber bestenfalls um eine S1-Leitlinie, das heißt, um eine durch ärztliche Fachgremien gesetzte Handlungsempfehlung, die aber nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichzusetzen sei und damit um eine Expertenmeinung, von der abgewichen werden könne.

Erhebung des PSI (BEMA-Nr. 04) ist keine Überweisungsleistung

LSG NRW: Erhebung des PSI (BEMA-Nr. 04) ist keine Überweisungsleistung

Urteil vom 10.04.2024

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) stellt mit Urteil vom 10.04.2024 (Az.: L 11 KA 36/20) klar, dass ein Fachzahnarzt für Parodontologie und Oralchirurgie insbesondere bei Zielüberweisungen die BEMA-Nr. 04 für Untersuchung mithilfe des parodontalen Screening-Index (PSI) nicht abseits des Überweisungsauftrags erheben darf.
Hintergrund: 
Der Kläger ist Fachzahnarzt für Parodontologie und für Oralchirurgie und zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er setzt das PSI-Verfahren regelhaft ein, auch für Patienten, die mit Zielauftrag an die Praxis überwiesen werden. Er war schon mehrfach (1/2007 bis 4/2008, 1/2010 bis 4/2011, 1/2013 bis 4/2013 sowie 1/2014 bis 4/2014) auf die Gebührennummer 04 geprüft worden und von der Prüfungsstelle auf Abweichungen aufmerksam gemachen worden.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 kürzte die Prüfungsstelle sodann das Honorar des Klägers bzgl. der Gebührennummer 04, soweit der allgemeine Durchschnitt dieser Leistung um mehr als 400 % überschritten wurde.
Der Kläger trug zur Begründung vor: Hinsichtlich der beanstandeten Leistungen nach Gebührennummer 04 lägen ausreichend Praxisbesonderheiten vor, um etwaige Überschreitungen vollständig aufzuklären. Zudem habe die Gebührennummer 04 eine Ausnahmestellung. Der Parodontale-Screening-Index (PSI) sei dazu da, um aus dem Kollektiv kranke Patienten herauszufiltern.
Aus den Entscheidungsgründen:
Anders als im Bundesmantelvertrag für die Ärzte gebe es im BMV-Z zwar keine entsprechende ausdrückliche Regelung. Aus § 8 Abs. 3 Satz 2 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe folge jedoch, dass der Zahnarzt u.a. eine Überweisungsbehandlung über den begrenzten Auftrag und die notwendigen Maßnahmen hinaus nicht ausdehnen dürfe.
„Ist ein Zielauftrag nicht hinreichend präzise, ist er demgegenüber verpflichtet, beim Überweiser Nachfrage zu halten (Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 – L 11 KA 142/11 zu Vertragsärzten).“

Unabhängig von dieser Frage sei weder erkennbar noch durch den Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen, in welchem Fällen, in denen ihm Patienten zur chirurgischen Behandlung überwiesen worden sind, einzelfallbezogen ein PSI erforderlich gewesen sei.

„Der Beklagte verweist insofern zutreffend darauf, dass es auch bei Berücksichtigung des Vortrages bezogen auf unkorrekte/unvollständige Zielaufträgen nicht nachvollziehbar sei, woraus sich regelmäßig die Notwendigkeit eines Screenings bei Patienten ergeben solle, die für chirurgische Maßnahmen wie z.B. Wurzelspitzenresektionen oder Osteotomien zugewiesen werden. Der Beklagte hat sich diesbezüglich auf die Auswertung von 26 gesichteten Behandlungsfällen aus dem Quartal 1/2015 gestützt. In 24 der gesichteten Fälle lagen Überweisungen vor; gleichfalls in 24 der Fälle wurde ein PSI-Code erhoben. In 20 Fällen erfolgte die Überweisung mit überwiegend chirurgischen Zielaufträgen.

Auch die Erwägung des Beklagten, dass der nahezu flächendeckende Einsatz des PSI nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben der vertragszahnärztlichen Tätigkeit steht, ist im Hinblick auf die obigen Erwägungen beurteilungsfehlerfrei.“
Letztlich sei die Einlassung des Klägers besser, gründlicher und sorgfältiger als die Fachkollegen zu praktizieren, nicht geeignet, objektiv festgestellt und als Praxisbesonderheit anerkannt zu werden. Dabei handle es sich gerade nicht um Umstände, die in der Patientenstruktur liegen, sondern die – wenn sie zutreffen sollten –arztbezogen seien.

BGH: Gericht darf sich keine medizinische Sachkunde anmaßen

BGH: Gericht darf sich keine medizinische Sachkunde anmaßen

Urteil vom 12.03.2024

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 12.03.2024 (Az.: VI ZR 283/21) mit den Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis im Rahmen medizinischer Fragestellungen befasst. Der BGH betont, dass ein Richter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten darf, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde verfügt.

Konkret ging es um eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Oberlandesgericht Köln hatte einem physisch wie psychisch erkrankten Mann Arbeitsfähigkeit „attestiert“, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen und hatte sich damit eigenständig über entgegenstehende Atteste des Hausarztes und einer Psychotherapeutin hinweggesetzt.

Gericht hatte keine entsprechende Sachkunde

Der BGH führt dazu aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.

Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Damit hat sich das Berufungsgericht medizinische Sachkunde bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten angemaßt, deren Voraussetzungen es den Parteien nicht offengelegt hat.

Das Berufungsgericht hätte die Arbeitsfähigkeit im angenommenen Umfang angesichts der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen – die entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht lediglich „bloße Behauptungen“ der Klägerin, sondern qualifizierten Sachvortrag zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Geschädigten darstellen – nicht bejahen dürfen, ohne sich auf das Gutachten eines hinsichtlich der berührten medizinischen Bereiche fachärztlich qualifizierten Sachverständigen zu stützen.

Keine Ausnahmeindikation für Implantate aufgrund genetisch bedingter Erkrankung

LSG NRW: Keine Ausnahmeindikation für Implantate aufgrund genetisch bedingter Erkrankung

Urteil vom 06.02.2023

Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen lehnt mit Urteil vom 06.02.2023 (Az.: L 5 KR 739/22) für Versicherte der GKV den Anspruch auf eine implantologische Versorgung ab, die an einer sogenannten Amelogenesis imperfecta, Hypomineralisations-/Hypomaturationstyp leiden. Hierbei handelt es sich um eine seltene genetisch bedingte Erkrankung, bei der die Bildung des Zahnschmelzes beeinträchtigt ist. Dem folgend besteht ein erhöhtes Risiko der Kariesbildung der Milchzähne und der bleibenden Zähne, meist werden die Zähne restaurationsbedürftig, z.B. durch frühzeitige Überkronungen.

Der von der Krankenkasse eingeschaltete Gutachter stellte eine nicht erhaltungswürdige Restbezahnung im Oberkiefer fest. Die Erkrankung der Patientin habe zum Verlust der Zähne geführt. Eine Ausnahmeindikation löse dieses Krankheitsbild jedoch nicht aus. Geplant seien acht Implantate mit rein implantatgetragenen Brücken. Die konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate sei jedoch möglich.

Die Patientin erhob daraufhin Klage bei dem Sozialgericht Münster und trug ergänzend vor, die Behandlungsrichtlinie möge zwar durchaus außenwirksames Recht setzen, es bestehe aber dennoch „ein Spielraum in der verbindlichen Leistungserbringerpflicht im Rahmen einer Ermessensausübung“. Dieses Ermessen sei nicht fehlerfrei ausgeübt worden. Ihre Erkrankung sei unter die Ausnahmeindikation „generalisierte Nichtanlage von Zähnen“ zu subsumieren. Die Brücke, mit welcher sie im Oberkiefer versorgt sei, halte nicht an Zähnen (die nicht vorhanden seien), sondern an Wurzeln. Diese seien gelblich, weich, quasi wie Gummi. Das Zahnfleisch „falle“ herunter, der Knochen befinde sich im Auflöseprozess. Sie leide daher auch unter einem Kieferdefekt. Die konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate sei absolut unzweckmäßig und nur „Flickwerk“. Ihr Oberkiefer sei immer mehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Nahrungsaufnahme sei zunehmend beschwerlich und die gesamtgesundheitliche Situation leide. Ihr Zahnarzt habe zudem eine angeborene Fehlbildung des Kiefers bescheinigt.

Die Klägerin hat überdies ein Attest einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt. Danach leide sie unter erheblichen Zahnproblemen mit zahlreichen Eingriffen und reaktiver psychischer Belastung. Durch die angestrebte Implantatversorgung könne die psychische Belastung der Klägerin reduziert und durch die Stabilisierung der Kiefermotorik eine chronisch-mandibuläre Dysfunktion behandelt werden. Dadurch würden Folgekosten durch anhaltendes Schmerzsyndrom, psychische Belastungsreaktionen und Krankheitsfehlzeiten reduziert.

Schließlich legte die klagende Patientin noch ein Attest einer psychologischen Psychotherapeutin vor. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Erkrankung Ängste beim Essen und Selbstwertprobleme entwickelt. Sie habe nicht in Gesellschaft essen oder lachen können. Diese Erlebnisse sowie die Auseinandersetzung mit der Beklagten würden psychotherapeutisch aufgearbeitet. Eine Unterstützung der Klägerin in ihrer Leidensgeschichte sei wünschenswert.

Das Sozialgericht Münster gab der Patientin daraufhin Recht und verurteilte die Krankenkasse zur Leistung bezüglich der implantologischen Versorgung im Oberkiefer gemäß § 13 Abs. 3 S.1 SGB V. In zweiter Instanz wurde dieses Urteil sachverständig beraten abgeändert und der Anspruch durch das Landessozialgericht verneint.

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 SGB V habe die Krankenkasse, sofern sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden seien, diese Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Dieser Kostenerstattungsanspruch reiche nicht weiter als ein entsprechender Sachleistungsanspruch (vgl. zuletzt nur BSG, Urteil vom 10.03.2022 – B 1 KR 2/21 R Rn. 8). Ein solcher Sachleistungsanspruch bestand vorliegend jedoch nicht. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Klägerin mit Zahnimplantaten zu versorgen.

Wörtlich stellt das Gericht fest:

„Sind die Voraussetzungen dieser Ausnahmeindikationen erfüllt, besteht – auch im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung – Anspruch auf Implantate zur Abstützung von Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate nicht möglich ist (Abschnitt B VII 2 Satz 2 Behandlungsrichtlinie). Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt.

Anders als es das Sozialgericht meint, fehlt es schon an einer medizinischen Gesamtbehandlung i. S. d. § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V. Für eine solche reicht es – wie bereits dargelegt – nicht aus, dass mit der Wiederherstellung der Kaufunktion auch andere medizinische Zwecke erreicht werden (st. Rspr. des BSG, dazu grundlegend Urteil vom 07.05.2013 – B 1 KR 19/12 R, zuletzt bestätigt durch Beschluss vom 07.12.2022 – B 1 KR 48/22 BH). Nachvollziehbar war die Klägerin vorliegend zwar aufgrund des Zustandes ihrer Zähne bei der Nahrungsaufnahme eingeschränkt. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass die Klägerin psychisch unter ihrer Erkrankung litt, weil sie zum einen das Abbrechen weiterer Zähne befürchtete und zum anderen beim Lachen und Sprechen optische und phonetische Beeinträchtigungen vorlagen. Es steht jedoch keinesfalls fest – worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hinweist –, dass ein medizinisches Gesamtbehandlungskonzept vorlag, weil schon Behandlungsfrequenz und -zeitraum der hausärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung nicht nachgewiesen wurden. Überdies stand auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte die Wiederherstellung der Kaufunktion eindeutig im Vordergrund. Die erforderliche medizinische Gesamtbehandlung muss sich aber aus verschiedenen, nämlich aus human- und zahnmedizinisch notwendigen Bestandteilen zusammensetzen, ohne sich in einem dieser Teile zu erschöpfen. Nicht die Wiederherstellung der Kaufunktion im Rahmen eines zahnärztlichen Gesamtkonzepts, sondern ein darüber hinausgehendes medizinisches Gesamtziel muss der Behandlung ihr Gepräge geben. Das Tatbestandsmerkmal der medizinischen Gesamtbehandlung schließt daher von vornherein Fallgestaltungen aus, in denen das Ziel der implantologischen Behandlung nicht über die reine Versorgung mit Zahnersatz zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit hinausreicht (BSG, Beschluss vom 07.12.2022 – B 1 KR 48/22 BH).“

Leitlinie zu Keramikimplantaten vorgestellt

 

Die Deutsche Gesellschaft für Implantologie (DGI) hat am 15. Februar in einer Pressekonferenz die weltweit erste Leitlinie zu Keramikimplantaten vorgestellt.

In den vergangenen Jahren sind verstärkt Keramikimplantate in den Fokus gerückt, die unter Implantologen teils heftig geführte Debatten um Nutzen und Risiken der neuen Produkte ausgelöst haben. Zusätzlich angefacht werden die Debatten vom Narrativ der „metallfreien Versorgung“, das – über Internetangebote und soziale Medien getriggert – kritische Patientengruppen erreicht. Der Wunsch von Patienten nach „metallfreier Versorgung“ mit Keramikimplantaten löst in den Praxen regelmäßig einen erhöhten Aufklärungsbedarf aus, denn im Unterschied zum Einsatz langjährig bewährter Titanimplantate ist die vorliegende Evidenz zu Keramikimplantaten noch weitgehend überschaubar und Zahnärzte und MKG-Chirurgen müssen über die Risiken der Behandlung aufklären. Die DGI hat vor diesem Hintergrund die Initiative ergriffen und nun die weltweit erste Leitlinie zum Thema „Keramikimplantate“ vorgestellt.

Ein Problem bei der Bewertung der Evidenz zu Keramikimplantaten seien die im Verlaufe der Zeit geänderten materialseitigen Zusammensetzungen der verwendeten Keramik gewesen, erklärte PD Dr. Dr. Daniel Thiem (Mainz), federführender Autor der Leitlinie. Im Unterschied zu Implantaten aus Titan hängen die wesentlichen Eigenschaften der Keramikimplantate von den individuellen Produktionsverfahren der Hersteller und der Art und Menge beigefügter chemischer Zusatzstoffe ab. Ein mit dem chemischen Element Yttrium stabilisiertes Zirkoniumdioxid ist aufgrund seiner besonderen mechanischen Eigenschaften mittlerweile die am häufigsten verwendete Variante. Die jüngste Generation von Keramikimplantaten enthält zusätzlich geringe Mengen von Aluminiumoxid, um die Biegefestigkeit zu erhöhen. Nicht minder bedeutsam ist jedoch auch der Herstellungsprozess. „Die Expertise des Herstellers spielt bei Keramikimplantaten eine große Rolle”, betonen die Fachleute der DGI.

Fehlende Langzeitdaten

Bislang noch fehlende Langzeitdaten aus Studien sind das größte Problem, wenn Expertinnen und Experten die Qualität und Stabilität von Keramikimplantaten einschätzen wollen. Weiterentwickelte Produktionsverfahren, Nachfolgemodelle mit veränderter Zusammensetzung der Materialien und der Produktionsstopp für die in Studien verwendeten Implantattypen, die durch neue Modelle ersetzt wurden, verzögern den Erkenntnisgewinn.

„Trotz vielversprechender Materialeigenschaften scheint die Entwicklung noch leistungsfähigerer Keramiken nicht abgeschlossen”, schreiben die Autorinnen und Autoren der Leitlinie. Denn optimierte Herstellungsverfahren und Methoden, um die Implantate etwa mit mikrorauen Oberflächen zu versehen, haben beispielsweise einen entscheidenden Einfluss auf deren Langzeitstabilität.

Erschwerte Bedingungen für die Leitlinien-Entwicklung

So erfreulich die kontinuierliche Weiterentwicklung der Implantatsysteme einerseits ist, so problematisch ist sie für die Leitlinienarbeit. Das erste Statement der Fachleute in der neuen Leitlinie lautet darum: „Die Langzeitstabilität von Keramikimplantaten auf Zirkoniumdioxidbasis über fünf Jahre hinaus kann aufgrund fehlender klinisch-prospektiver Langzeitstudiendaten noch nicht abschließend beurteilt werden.”

Das zweite Statement liefert dafür die Begründung: „Die Materialzusammensetzung ist – wie auch die jeweilige Werkstückqualität – herstellerabhängig und somit multivariat. Dynamische Werkstoffmodernisierungen und Designänderungen führen häufig zu ersetzenden Produktnovellierungen, was den Wert existierender Studiendaten reduziert.“

Durchwachsene Ergebnisse

Präklinische und klinische Studien weisen auf ein ähnliches Verhalten bei der Osseointegration von Keramik- und Titanimplantaten hin (Statement 3). Aufgrund der Studienlage ist jedoch eine evidenzbasierte Aussage bezüglich der Plaqueakkumulation und des Periimplantitis-Risikos bei der Behandlung mit Keramikimplantaten nicht möglich (Statement 4).

Trotz aller Schwierigkeiten betonen die Fachleute in ihrer ersten von zwei Empfehlungen, dass kommerziell erhältliche einteilige Keramikimplantate auf Zirkoniumdioxidbasis, deren Erfolgs- und Überlebensraten in wissenschaftlichen Studien positiv bewertet wurden, ein valides und einsatzreifes Therapieverfahren sind und als alternative Therapieoption empfohlen werden können.

Zu den noch „jungen“ zweiteiligen Keramikimplantaten haben die Expertinnen und Experten ihre zweite Empfehlung formuliert: „Kommerziell erhältliche zweiteilige Keramikimplantate auf Zirkoniumdioxidbasis scheinen eine Therapieoption zum Ersatz fehlender Zähne zu sein. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch aufgrund der niedrigen Evidenzlage aus klinischen Studien nicht möglich.”

Besondere Aufklärung bei zweiteiligen Keramikimplantaten erforderlich

Vor dem Hintergrund der Bewertung in der Leitlinie betonen die Fachleute, dass im Gespräch mit Patientinnen und Patienten eine besondere Aufklärung nötig sei, bei der die Therapie mit zweiteiligen Keramikimplantaten – im Vergleich zu jener mit Titanimplantaten – erläutert und dabei auf die Problematik der bislang fehlenden Langzeitdaten verwiesen wird.

Rechtliche Aspekte der Mitwirkung des Patienten am Behandlungserfolg

Aus einem Behandlungsvertrag resultieren nicht nur für den behandelnden Zahnarzt, sondern auch für den Patienten diverse Vertragspflichten. Von besonderer Bedeutung ist dabei die aktive Mitwirkung des Patienten den angestrebten Behandlungserfolg zu erreichen, d.h. die sogenannte Therapietreue als Oberbegriff für dessen kooperatives Verhalten im Rahmen der Behandlung („Compliance“).

Neben der eigentlichen Teilnahme an der Behandlung geht es also gleichermaßen um Punkte wie beispielsweise die Befolgung medizinischer Empfehlungen, die Einhaltung von Kontrollterminen, den Umgang und die korrekte Pflege von Zahnersatz oder auch die Duldung von Anpassungsmaßnahmen. So hat z.B. das Landgericht Hannover im Rahmen seiner Entscheidung vom 04.10.2001 (Az..: 19 O 5798/00 – 302) klargestellt:

„Wer von einem Arzt Heilmaßnahmen verlangt, ist vertraglich verpflichtet, alles zu tun, um die erfolgreiche Behandlung zu ermöglichen. Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Patienten, Behandlungen zu erdulden. Bei zahnprothetischen Behandlungen gehört es danach zu den Pflichten des Patienten, nach Eingliederung der Prothetik okklusale Nachbesserungen zu dulden.“
Ferner findet sich in der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses folgender Passus:

„ Die Mitwirkung des Patienten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung des
Behandlungsziels. Regelmäßige Zahnpflege und der Nachweis der zahnärztlichen Untersuchungen nach § 55 Abs. 1 SGB V sind wichtige Kriterien für die Festlegung der im Einzelfall notwendigen Form der Versorgung mit Zahnersatz. Ist die Mundhygiene des Patienten unzureichend und/oder lehnt der Patient die Mitwirkung an einer notwendigen Parodontalbehandlung ab, ist das Behandlungsziel neu zu bestimmen.“
Dokumentation der Non-Compliance
Ist eine dementsprechende Mitwirkung des Patienten nicht gegeben, ist diese „Non-Compliance“ unbedingt zu dokumentieren. Sollte der Patient im Folgenden nämlich die Zahlung des zahnärztlichen Honorars unter Hinweis auf eine Schlechterfüllung verweigern oder gar unter Berufung auf einen Behandlungsfehler zurückfordern, so kann ihm im Zweifel eine eigene Pflichtverletzung entgegengehalten werden, welche in rechtlicher Hinsicht wiederum zur Annahme eines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB führen kann.

Verständliche Aufklärung über mögliche Konsequenzen bei mangelnder Mitwirkung
Wichtig ist allerdings auch, dass einem Patienten keine mangelnde Mitwirkung vorgehalten werden kann, wenn er über etwaige Konsequenzen seines Verhaltens nicht ausreichend aufgeklärt worden ist bzw. dieses nicht verstanden hat. So hat der BGH mit Urteil vom 16.06.2009 (Az.: VI ZR 157/08) u.a. klargestellt:

„ Wie der erkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, kann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat.“

Mithin sollte die zahnärztliche Dokumentation auch in diesem Punkt entsprechend aussagekräftig gestaltet werden.

Sozialrecht
Das geltende Sozialrecht normiert darüber hinaus Mitwirkungspflichten des Patienten in den §§ 60 ff.SGB I. Die Grenzen dieser Mitwirkung ergeben sich im Hinblick auf Behandlungen und Untersuchungen wiederum aus § 65 Abs. 2 SGB I:

„ Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.“

Fazit
Das individuelle Verhalten eines Patienten hat ohne Frage einen maßgeblichen Einfluss auf den Behandlungserfolg und ist insofern auch in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung. Soweit ein Patient eine zahnärztliche Leistung beanstandet, sollte daher auch immer dessen Compliance im Rahmen einer rechtlichen Beurteilung beachtet und gegebenenfalls miteinbezogen werden.

Von Sandra Linnemann, erstellt am 27.01.2014, zuletzt aktualisiert am 27.01.2014
Juradent-ID: 3127