Krone nach WKB ohne Kassenzuschuss, wenn WKB komplett privat abgerechnet wurde?
| FRAGE: „Während eines Seminars zum Thema „Wirtschaftlichkeitsprüfung“
wurde vermittelt, dass in Fällen, in denen eine Wurzelkanalbehandlung (WKB)
(z. B. am Molar) rein nach GOZ abgerechnet wurde, auch die folgende Krone
für den Kassenpatienten nach GOZ ohne Kassenzuschuss abgerechnet werden
muss. Ich bin, ehrlich gesagt, entsetzt über diese Aussage und verunsichert.
Können Sie mir sagen, ob diese Aussage stimmt und wenn ja, wo das steht?
Ich habe hierzu nichts gefunden.“ |
Antwort: Es ist davon auszugehen, dass sich die Aussage im Seminar auf die
Zahnersatzrichtlinie 11 b) bezieht. Darin heißt es: „Pulpatote Zähne müssen
mit einer nach den Behandlungs-Richtlinien erbrachten, röntgenologisch
nachzuweisenden Wurzelfüllung versorgt sein.“ Daraus könnte interpretiert
werden, dass lediglich bei Zähnen, die eine Wurzelkanalbehandlung nach
Kassen-Richtlinien erhalten haben, ein Festzuschuss gezahlt wird.
Es ist hierbei aber auch zu beachten, dass nach den Behandlungs-Richtlinien
• Wurzelkanäle bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze aufbereitet und
abgefüllt sein sollen,
• biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und
röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden müssen und
• die Wurzelkanalfüllung das Kanallumen vollständig ausfüllen muss.
Erfüllt eine Wurzelfüllung diese Kriterien und weist der Zahn eine gute
Prognose auf, haben Patientinnen und Patienten i. d. R. auch Anspruch auf
einen Festzuschuss für die prothetische Versorgung des Zahnes ‒ auch wenn
die Wurzelkanalbehandlung rein privat berechnet wurde. Ausschlaggebend istdabei der Befund bei der Erstellung des Heil- und Kostenplans und nicht die
abrechnungstechnische Vorgeschichte des Zahnes.
Praxistipp | Da es durchaus unterschiedliche Meinungen seitens einzelner
Kassenzahnärztlicher Vereinigungen geben kann, sollten Sie sicherheitshalber
bei der für Sie zuständigen KZV nachfragen.
Quelle: Ausgabe 04 / 2025 | Seite 1 | ID 50357842
03.06.2015 · Fachbeitrag · Endodontie
Die korrekte Berechnung der
endodontischen Revision beim
Kassen- und Privatpatienten
von ZMV Julia Gabriel, Saarbrücken, www.zmas.de
| Der Aufwand einer endodontischen Revision kann vor der Behandlung nur
bedingt vorhergesagt werden. Was jedoch – zumindest beim Kassenpatienten –
im Vorfeld geklärt werden sollte, ist die Frage, ob die WF-Revision generell
zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden darf
oder nicht. Das wird in diesem Beitrag erläutert. Auch wird aufgezeigt, welche
Endo-Leistungen in der GOZ enthalten sind, welche nicht und wie die
Wurzelbehandlung dennoch adäquat liquidiert werden kann. |
Die Abrechnung beim Kassenpatienten
Die endodontische Revision ist im vertragszahnärztlichen Bereich nach BEMA
nur bei röntgenologisch erkennbaren, nicht randdichten oder undichten
Füllungen berechenbar, wenn damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten bzw.
eine einseitige Freiendsituation vermieden werden kann oder der Erhalt von
funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird. Demnach darf also eine WF-
Revision nur bei erkennbar insuffizienter Wurzelfüllung zulasten der GKV
abgerechnet werden. Weiter gelten die allgemeinen Richtlinien B.III. 9.1 für
Wurzelkanalbehandlungen. Für alle endodontischen Behandlungen gilt:
• Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist
nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der
Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben
ist.• Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung
des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen
beschränkt.
• Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und
röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
• Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanalvolumen vollständig ausfüllen.
• Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen,
Messaufnahmen und Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der
Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
Treffen die oben genannten Richtlinien für eine WF-Revision als Kassenleistung
nicht zu, muss die ganze Wurzelbehandlung privat nach GOZ berechnet
werden. Treffen die Kriterien zu, beginnt die erneute Behandlung dann mit der
BEMA-Nr. 31 (Trep1). Selbstverständlich enthält der BEMA nicht alle
Leistungen, die im Rahmen einer Endo-Revision anfallen. Für zusätzliche
Leistungen, die im BEMA nicht enthalten sind, dürfen und müssen Sie vor
Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung mit dem Patienten gemäß §
4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z treffen.
Die folgende Tabelle enthält BEMA- und GOZ-Leistungen, die Sie
gegebenenfalls mit der oben genannten Vereinbarung zusätzlich berechnen
dürfen.
BEMA-Nr. GOZ-Nr. Leistung Je Kanal Je Zahn
31 Trepanation eines Zahnes x
32 Wurzelkanalaufbereitung x
34 Medikamentöse Einlage x
35 Wurzelkanalfüllung x
2400 Elektronische Längenbestimmung x
2420 Physikalisch-chemische Methoden xDie nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähigen Leistungen sind:
Analogleistung gemäß § 6 Abs. 1 Entfernung von altem, definitiven Wurzelfüllmaterial Anzahl
je Kanal
Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via
je
falsa
Perforation
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der
Kanaleingänge je Aufbau
Postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone je Aufbau
Entfernen von frakturierten
Wurzelkanalinstrumenten/intrakanalären Fremdkörpern
je
Entfernung
Endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen je Zahn
Antimikrobielle photodynamische Therapie (aPDT) je Zahn
Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung je Zahn
Die Abrechnung beim Privatpatienten
In der folgenden Tabelle sind endodontische Leistungen – und gegebenenfalls
Zusatzleistungen – aufgeführt, die in der GOZ enthalten sind. Die analog zu
berechnenden Leistungen in der oberen Tabelle gelten sowohl für
Kassenpatienten mit entsprechender schriftlicher Vereinbarung als auch für
Privatpatienten. Begleitende Leistungen wie beispielsweise Beratungen,
Untersuchungen, Röntgenbilder oder andere sind hierbei nicht berücksichtigt.
GOZ-
Nr. Leistung Je
Zahn
2390 Trepanation eines Zahnes x
Je
Kanal
Je
Sitzung
2400 Elektronische Längenbestimmung x2410 Wurzelkanalaufbereitung x
2420 Elektrophysikalisch-chemische Methoden x
2430 Medikamentöse Einlage x
2440 Wurzelkanalfüllung x
2197 Adhäsive Befestigung des Wurzelfüllmaterials
mittels Sealer x
0110 Zuschlag OP-Mikroskop x
0120 Zuschlag Laser x
MAT Nickel-Titan Einmalwurzelkanalinstrumente Materialkosten
Werden Einmal-Wurzelkanalinstrumente verwendet, die nicht aus Nickel-Titan
bestehen, können sie laut den Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt C) nicht
berechnet werden bzw. nur dann, wenn die Materialkosten das Honorar der
zugehörigen GOZ-Ziffer aufzehren (Zumutbarkeitsgrenze laut Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 2004, Abruf-Nr. 041619 unter pa.iww.de).
Quelle: Ausgabe 06 / 2015 | Seite 9 | ID 4339047